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BGBl II 403/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

403. Verordnung: GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

403. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV)

Aufgrund der § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8d, § 18a, § 21, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 - MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird - hinsichtlich des § 6e Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

2. Kapitel
Invekos-Maßnahmen

1. Abschnitt

2. Abschnitt
Flächensystem

3. Abschnitt
Antragstellung

4. Abschnitt
Kontrolle

5. Abschnitt
Sanktionen

6. Abschnitt

3. Kapitel
Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Fördervoraussetzungen

2. Unterabschnitt
Förderfähigkeit der Kosten

3. Unterabschnitt
Auflagen

2. Abschnitt
Antragstellung

3. Abschnitt
Verwaltung und Kontrolle

4. Abschnitt
Verwaltungssanktionen

5. Abschnitt
Zahlungen

4. Kapitel
Konditionalität

5. Kapitel

6. Kapitel

7. Kapitel
Bestimmungen zu Direktzahlungen

8. Kapitel
Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)

3. Abschnitt
Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)

4. Abschnitt
Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)

5. Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)

6. Abschnitt
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

7. Abschnitt
Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)

8. Abschnitt
Bündelung des Angebots (47-07)

9. Abschnitt
Forschung und Entwicklung (47-08)

10. Abschnitt
Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)

11. Abschnitt
Integrierter Landbau (47-10)

12. Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)

13. Abschnitt
Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)

14. Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)

15. Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)

16. Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)

17. Abschnitt
Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)

18. Abschnitt
Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)

19. Abschnitt
Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)

20. Abschnitt
Verringerung von Emissionen (47-19)

21. Abschnitt
Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)

22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

23. Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

24. Abschnitt
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

25. Abschnitt
Ernteversicherung (47-24)

26. Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

27. Abschnitt
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)

9. Kapitel
Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt
Umstellungsförderung (58-01)

3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)

4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

5. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

10. Kapitel
Schlussbestimmungen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

§ 1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 2. Zuständigkeit der Zahlstelle

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Verfahren für die Antragstellung

§ 5. Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 6. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 7. Sonstige Umstände

§ 8. Offensichtlicher Fehler

§ 9. Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

§ 10. Kontrollbericht

§ 11. Mindestbetrag für Fördergewährung

§ 12. Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 13. Rückforderungstatbestände

§ 14. Mitteilungspflichten

§ 15. Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

§ 16. Aufbewahrungspflichten

§ 17. Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

§ 19. Feststellungsbescheid

§ 20. Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 21. Sonstige Vorgaben

§ 22. Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 23. Referenzparzelle

§ 24. Nutzungsarten

§ 25. Landwirtschaftliche Fläche

§ 26. Grünlandwerdung

§ 27. Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 28. Förderfähige Fläche

§ 29. Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 30. Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 31. Nicht-förderfähige Fläche

§ 32. Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren

§ 33. Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 34. Inhalt des Mehrfachantrags

§ 35. Vorabprüfung

§ 36. Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 37. Verwaltungskontrollen

§ 38. Flächenmonitoring

§ 39. Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

§ 40. Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 41. Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 42. Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 43. Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 44. Veranlassung nach Flächenmonitoring

§ 45. Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 46. Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 47. Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

§ 48. Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

§ 49. Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

§ 50. Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 51. Verwaltungssanktion Junglandwirte

§ 52. Zahlungen

§ 53. Reihenfolge der Kürzungen

§ 54. Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

§ 55. Befähigung des Förderwerbers

§ 56. Zulässigkeit weiterer Fördermittel

§ 57. Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

§ 58. Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 59. Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

§ 60. Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

§ 61. Projektstandort

§ 62. Kostenarten

§ 63. Investitionskosten

§ 64. Sachkosten

§ 65. Personalkosten

§ 66. Leistungserbringung durch Dritte

§ 67. Unbare Eigenleistungen

§ 68. Nicht förderfähige Kosten

§ 69. Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 70. Umgang mit Einnahmen

§ 71. Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 72. Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

§ 73. Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

§ 74. Gendergerechte Sprache

§ 75. Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

§ 76. Gesonderte Buchführung

§ 77. Förderantrag und Zahlungsantrag

§ 78. Einreichung Projektmaßnahmen

§ 79. Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 80. Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

§ 81. Inhalte des Förderantrags

§ 82. Inhalte des Zahlungsantrags

§ 83. Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

§ 84. Änderung der operationellen Programme

§ 85. Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 86. Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 87. Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

§ 88. Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

§ 89. Verwaltungskontrolle Förderantrag

§ 90. Kostenplausibilisierung

§ 91. Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

§ 92. Entscheidung über den Förderantrag

§ 93. Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

§ 94. Vergaberecht

§ 95. Vor-Ort-Kontrolle

§ 96. Ex-post-Kontrolle

§ 97. Einsprüche

§ 98. Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

§ 99. Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

§ 100. Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 101. Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

§ 102. Gewährung von Vorschusszahlungen

§ 103. Auszahlungen

§ 104. Zuständigkeit und Verfahren

§ 105. Durchführung der Kontrollen

§ 106. Kontrollbericht

§ 107. Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

§ 108. GLÖZ-Ausgestaltung

§ 109. Soziale Konditionalität

§ 110. Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 111. Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

§ 112. Kappung

§ 113. Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 114. Förderwerber

§ 115. Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 116. Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

§ 117. Sanktionen bei Nichteinhaltung

§ 118. Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

§ 119. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

§ 120. Regeln zu förderfähigen Kosten

§ 121. Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

§ 122. Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

§ 123. Fördergegenstände

§ 124. Förderfähige Kosten

§ 125. Fördergegenstände

§ 126. Förderfähige Kosten

§ 127. Fördergegenstände

§ 128. Förderfähige Kosten

§ 129. Fördergegenstände

§ 130. Auflagen und Verpflichtungen

§ 131. Förderfähige Kosten

§ 132. Fördergegenstände

§ 133. Auflagen und Verpflichtungen

§ 134. Förderfähige Kosten

§ 135. Fördergegenstände

§ 136. Förderfähige Kosten

§ 137. Auflagen und Verpflichtungen

§ 138. Fördergegenstände

§ 139. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 140. Förderfähige Kosten

§ 141. Fördergegenstände

§ 142. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 143. Auflagen und Verpflichtungen

§ 144. Förderfähige Kosten

§ 145. Fördergegenstände

§ 146. Auflagen und Verpflichtungen

§ 147. Förderfähige Kosten

§ 148. Fördergegenstände

§ 149. Auflagen und Verpflichtungen

§ 150. Förderfähige Kosten

§ 151. Fördergegenstände

§ 152. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 153. Auflagen und Verpflichtungen

§ 154. Förderfähige Kosten

§ 155. Fördergegenstände

§ 156. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 157. Auflagen und Verpflichtungen

§ 158. Förderfähige Kosten

§ 159. Fördergegenstände

§ 160. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 161. Auflagen und Verpflichtungen

§ 162. Förderfähige Kosten

§ 163. Fördergegenstände

§ 164. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 165. Auflagen und Verpflichtungen

§ 166. Förderfähige Kosten

§ 167. Fördergegenstände

§ 168. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 169. Auflagen und Verpflichtungen

§ 170. Förderfähige Kosten

§ 171. Fördergegenstände

§ 172. Auflagen und Verpflichtungen

§ 173. Förderfähige Kosten

§ 174. Fördergegenstände

§ 175. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 176. Auflagen und Verpflichtungen

§ 177. Förderfähige Kosten

§ 178. Fördergegenstände

§ 179. Förderfähige Kosten

§ 180. Fördergegenstände

§ 181. Auflagen und Verpflichtungen

§ 182. Förderfähige Kosten

§ 183. Fördergegenstände

§ 184. Förderfähige Kosten

§ 185. Fördergegenstände

§ 186. Auflagen und Verpflichtungen

§ 187. Förderfähige Kosten

§ 188. Fördergegenstände

§ 189. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 190. Förderfähige Kosten

§ 191. Fördergegenstände

§ 192. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 193. Förderfähige Kosten

§ 194. Fördergegenstände

§ 195. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 196. Förderfähige Kosten

§ 197. Fördergegenstände

§ 198. Auflagen und Verpflichtungen

§ 199. Förderfähige Kosten

§ 200. Fördergegenstände

§ 201. Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 202. Förderfähige Kosten

§ 203. Budgetverwaltung

§ 204. Förderwerber, Antragstellung

§ 205. Fördergegenstände

§ 206. Fördergegenstand Weingartenumstellung

§ 207. Fördergegenstand Böschungsterrassen

§ 208. Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 209. Fördervoraussetzungen

§ 210. Ausmaß der Förderung

§ 211. Entscheidung über den Förderantrag

§ 212. Zahlungsantrag

§ 213. Förderwerber, Antragstellung

§ 214. Fördergegenstände

§ 215. Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

§ 216. Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

§ 217. Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

§ 218. Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

§ 219. Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

§ 220. Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

§ 221. Fördergegenstand Weinpressen

§ 222. Fördergegenstand Lagertanks

§ 223. Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 224. Förderfähige Kosten

§ 225. Ausmaß der Förderung

§ 226. Entscheidung über den Förderantrag

§ 227. Zahlungsantrag

§ 228. Förderwerber, Antragstellung

§ 229. Ziele

§ 230. Fördergegenstände

§ 231. Fördervoraussetzungen

§ 232. Förderfähige Kosten

§ 233. Ausmaß der Förderung

§ 234. Zahlungsantrag

§ 235. Förderwerber, Antragstellung

§ 236. Ziele

§ 237. Fördergegenstände

§ 238. Fördervoraussetzungen

§ 239. Förderfähige Kosten

§ 240. Ausmaß der Förderung

§ 241. Zahlungsantrag

§ 242. Inkrafttreten

§ 243. Außerkrafttreten

§ 244. Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
  2. 2. der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187,
  3. 3. der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 52,
  4. 4. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 S. 12,
  5. 5. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 S. 23,
  6. 6. der delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 95,
  7. 7. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 131 sowie
  8. 8. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 mit Vorschriften für die Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 S. 197.

(2) Mit dieser Verordnung werden auf Basis der in Abs. 1 genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen Grundsätze

  1. 1. Regeln zu den vom GAP-Strategieplan (GSP) erfassten Fördermaßnahmen gemäß Anlage 1, den anzuwendenden Verfahren, der Verwaltung und Kontrolle und
  2. 2. spezielle Anforderungen für bestimmte Direktzahlungen sowie für Sektormaßnahmen in den Bereichen Obst und Gemüse und Wein

    festgelegt.

(3) Die Kapitel 1, 6 und 10 gelten für alle Fördermaßnahmen, die Kapitel 2, 4 und 5 gelten nur für Invekos-Maßnahmen, wobei in den Sonderrichtlinien von Kapitel 2 abweichende oder ergänzende Regeln vorgesehen werden können, soweit dies den spezifischen Förderbedingungen geschuldet ist.

Zuständigkeit der Zahlstelle

§ 2. (1) Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Abs. 2 anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.

(2) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß § 19a MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.

(3) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere

  1. 1. die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
  2. 2. Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
  3. 3. eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung der hierzu eingesetzten Mittel

    zu enthalten.

(4) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß § 17 gelten auch für diese Einrichtungen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind unter

  1. 1. Invekos-Maßnahmen die in § 6c Abs. 2 MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
  2. 2. Projektmaßnahmen alle in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Z 1 fallen,
  3. 3. Sektormaßnahmen die in § 6c Abs. 3 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
  4. 4. Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
  5. 5. Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
  6. 6. Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
  7. 7. Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
  8. 8. Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
  9. 9. Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
  10. 10. Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115

    zu verstehen.

Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 2) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 16 sinngemäß.

(5) Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen
(Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14, 73-17 und 75-02 sowie die Projektmaßnahmen 73-15, 77-02 und 78-03, soweit es sich um kofinanzierte Förderungen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Klima- und Energiefonds oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft - ausgenommen die Themenbereiche Alpenkonvention und Tourismus - handelt, die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.

Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

  1. 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
  2. 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
  3. 3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
  4. 4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
  5. 5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten

    anerkannt werden.

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.

(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt

  1. 1. bei Invekos-Maßnahmen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche oder Tiere erhält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren,
  2. 2. bei Projekt- und Sektormaßnahmen, dass ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung verzichtet wird und bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen die in früheren Jahren erhaltenen Fördermittel nicht zurückgefordert werden; wenn in den nachfolgenden Jahren die Verpflichtung entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt wird, wird auch die entsprechende Zahlung gewährt; bis zum Eintreten der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erbrachte Leistungen eines genehmigten Projekts dürfen abgerechnet werden,
  3. 3. im Falle der Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften, dass die entsprechende Verwaltungssanktion nicht verhängt wird, und
  4. 4. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.

Sonstige Umstände

§ 7. (1) Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.

Offensichtlicher Fehler

§ 8. (1) Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(2) Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

§ 9. (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob

  1. 1. die in den Anträgen und Anbringen gemachten Angaben richtig und vollständig sind,
  2. 2. alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die jeweiligen Fördermaßnahmen eingehalten werden und
  3. 3. gegebenenfalls die Anforderungen und Standards für die Konditionalität eingehalten werden.

(2) Durch die Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

  1. 1. die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Fördermaßnahmen eingehalten sind,
  2. 2. keine unzulässige Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen oder nationalen Förderungen erfolgt,
  3. 3. der Antrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wurde und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden und gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft und dies für eine effiziente Durchführung erforderlich ist. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu begrenzen und darf in der Regel 14 Kalendertage nicht überschreiten.

(4) Vor-Ort-Kontrollen werden, sofern angemessen, mit anderen im Zuständigkeitsbereich der für die Kontrolle zuständigen Stelle vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

(5) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.

(6) Sind im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, weil bestimmte Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, sind die Vor-Ort-Kontrollen so abzustimmen, dass Anzahl und Dauer der Besuche auf das erforderliche Mindestausmaß begrenzt werden.

(7) Kann die Kontrolle aus Gründen, die im Einflussbereich des Förderwerbers gelegen sind, nicht durchgeführt werden, werden keine Fördermittel gewährt.

Kontrollbericht

§ 10. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. 1. die kontrollierten Fördermaßnahmen,
  2. 2. die anwesenden Personen,
  3. 3. Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
  4. 4. Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
  5. 5. Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
  6. 6. Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
  7. 7. Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.

(2) Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Mindestbetrag für Fördergewährung

§ 11. Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn

  1. 1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
  2. 2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 12. (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA - und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche - eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen beträgt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(4) Auf Antrag kann die Rückzahlung - unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen - auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(6) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

(7) Rückforderungsbeträge gemäß Abs. 1 können mit künftigen Zahlungen an den Begünstigten, die von der AMA als abwickelnde oder auszahlende Stelle ausschließlich national finanzierter Maßnahmen zu leisten sind, kompensiert werden.

(8) Im Falle eines Vertragsbeitritts können während der Vertragslaufzeit entstandene Rückforderungen gleichermaßen gegen den vorherigen und nachfolgenden Förderwerber geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer den Verstoß gesetzt hat.

Rückforderungstatbestände

§ 13. (1) Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 ist auszusprechen, wenn insbesondere

  1. 1. Organe oder Beauftragte der Bewilligenden Stelle, der Zahlstelle, des Bundes oder der EU vom Förderwerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
  2. 2. vom Förderwerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
  3. 3. der Förderwerber nicht aus eigener Initiative - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
  4. 4. der Förderwerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
  5. 5. die Fördermittel vom Förderwerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
  6. 6. die Leistung vom Förderwerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
  7. 7. vom Förderwerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
  8. 8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, nicht beachtet wurden,
  9. 9. dem Förderwerber obliegende Publizitätsmaßnahmen nicht durchgeführt werden,
  10. 10. sofern das Beihilferecht zur Anwendung kommt, von Organen der EU die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird oder
  11. 11. sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzweckes sichern sollen, vom Förderwerber nicht eingehalten wurden.

(2) Abs. 1 Z 5 und Z 9 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Abs. 1 Z 7, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Art. 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.

Mitteilungspflichten

§ 14. (1) Der Begünstigte hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA oder der Bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist von Übergeber und Übernehmer binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) ist eigenhändig zu unterschreiben.

Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

§ 15. Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

  1. 1. Kommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. 2. Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  3. 3. Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.

Aufbewahrungspflichten

§ 16. Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege

  1. 1. im Falle von einjährigen Invekos-Maßnahmen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Zahlungen beziehen, und im Fall von mehrjährigen Invekos-Maßnahmen ab Ende des Vertragszeitraums,
  2. 2. im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 42 AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderung

    mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß § 104 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Förderwerbers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

§ 18. Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

Feststellungsbescheid

§ 19. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

2. Kapitel

Invekos-Maßnahmen

1. Abschnitt

Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 20. (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.

(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

(3) Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.

Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen - ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind - von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.

(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

  1. 1. im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
  2. 2. als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
  3. 3. als neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können,
  4. 4. als Landwirt mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können oder
  5. 5. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 4 erfasst sind.

(4) Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:

  1. 1. Rinder ab 2 Jahren 1,00 RGVE
  2. 2. Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre 0,60 RGVE
  3. 3. Rinder bis ½ Jahr 0,40 RGVE
  4. 4. Schafe und Ziegen ab 1 Jahr 0,15 RGVE
  5. 5. Schafe und Ziegen bis 1 Jahr 0,07 RGVE
  6. 6. Zwergrinder ab 2 Jahren 0,5 RGVE
  7. 7. Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre 0,3 RGVE
  8. 8. Zwergrinder bis ½ Jahr 0,2 RGVE

    Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.

(5) Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

  1. 1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
  2. 2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

(8) Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.

(9) Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.

(10) Für Zwecke der Berechnung des Einheitsbetrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen,

(11) Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Flächensystem

Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
  2. 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
  3. 3. Segment: eine Teilfläche bei Almen und Hutweiden mit einheitlicher Bodenbedeckung;
  4. 4. Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
  5. 5. eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen einschließlich des Geografischen Informationssystems (Invekos-GIS) für die Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, - bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit - und nach folgenden Arten unterschieden wird:

  1. 1. Heimgutflächen,
  2. 2. Hutweiden,
  3. 3. Almweideflächen,
  4. 4. Forstflächen und
  5. 5. Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

  1. 1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und
  2. 2. eine allfällige Einstufung als
    1. a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
    2. b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 - NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
    3. c) Moor- und Feuchtschwarzerdeböden gemäß GLÖZ 2,
    4. d) Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
    5. e) Flächen mit ihrer Hangneigung,
    6. f) umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
    7. g) Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
    8. h) begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07 oder
    9. i) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 - BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970
      1. vorzunehmen.

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft - SRL ÖPUL 2023 (inklusive Mehrnutzenhecken) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen - ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 24 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden - befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.

Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. 1. Ackerland (A),
  2. 2. Grünland (G),
  3. 3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
  4. 4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
  5. 5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten - Terrassenanlagen (WT),
  6. 6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
  7. 7. Almen (L),
  8. 8. Gemeinschaftsweide (D),
  9. 9. Forst (FO) und
  10. 10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:

  1. 1. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
  2. 2. Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
  3. 3. Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern - zumindest jedes zweite Jahr - nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

  1. 1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
  2. 2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
  3. 3. Bergmähder sind extensive Mähflächen über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen und in der Regel nicht unmittelbar an Heimbetriebsflächen des gleichen Betriebes angrenzen. Der überwiegende Teil der Schlagfläche muss über 1 200 m Seehöhe liegen. Auf diesen Flächen haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen. Eine Weidenutzung nach dem 15. August zählt nicht als Nutzung;
  4. 4. „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat;
  5. 5. „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Ein punktueller Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung;
  6. 6. „Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat;
  7. 7. Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
  8. 8. Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives, minderertragsfähiges Grünland einschließlich Paludikulturen, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. Auf diesen müssen mindestens einmal jährlich eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen;
  9. 9. Bei „Gemeinschaftsweiden“ handelt es sich um Grünlandflächen, die von Tieren mehrerer Betriebe bestoßen sind;
  10. 10. Grünlandbrachen sind Grünlandflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern - zumindest jedes zweite Jahr - nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).

    Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Z 4 bis 6 und 8.

(4) Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:

  1. 1. Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
  2. 2. Niederwald mit Kurzumtrieb sind mit überwiegend schnellwüchsigen ausschlagfähigen Laubbäumen der Arten von Erle (Alnus sp.), Birke (Betula sp.), Esche (Fraxinus), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia) und Weide (Salix sp.) bewachsene Flächen, deren Umtriebszeit bis zu 20 Jahren beträgt. Der Wurzelstock hat nach der Ernte im Boden zu verbleiben, damit er in der nächsten Saison wieder austreibt. Die Mindestbepflanzung beträgt 2 000 Pflanzen/ha.
  3. 3. Weinflächen sind im Weinbaukataster erfasste Flächen, die mit Rebkulturen bestanden sind, nach einem regelmäßigen System angelegt sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Weinterrassen sind terrassierte Weinflächen, die auf der Berg- und Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25% aufweisen.
  4. 4. Dauer- und Spezialkulturen können als Vorgewende eine unmittelbar an die Kultur angrenzende Fläche von maximal 10 m Breite, die zwar nicht mit einer Kultur bestanden ist, aber mit der dieser eine räumliche und organisatorische Einheit bildet, beinhalten.

(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

(6) Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.

Grünlandwerdung

§ 26. (1) Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit einer Grasart in Reinsaat und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.

(2) Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind

  1. 1. gemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,
  2. 2. Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8,
  3. 3. Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
  4. 4. Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
  5. 5. Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
  6. 6. begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
  7. 7. auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.

(3) Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.

Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 29. Zur förderfähigen Fläche bei Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, zählen auch:

  1. 1. Traditionelle Charakteristika, wie
    1. a) insbesondere Hecken, Raine, Gräben und Mauern, die Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, oder
    2. b) Pufferstreifen zwischen biologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen,
    1. die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
  2. 2. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8, soweit nicht für bestimmte Fördermaßnahmen diese ausdrücklich ausgeschlossen sind, sowie
  3. 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 100 m², wenn deren Gesamtausmaß 6% der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

  1. 1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
  2. 2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

    angewendet wird.

(3) Segmente - nach Abzug der Beschirmung - mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

  1. 1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
  2. 2. von weniger als 20% sind
    1. a) bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
    2. b) in den restlichen Fällen nicht förderfähig und
  3. 3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.

(3) Nicht im Weinkataster eingetragene, mit Rebkulturen bestandene Weinflächen sind nicht förderfähig.

3. Abschnitt

Antragstellung

Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren

§ 32. (1) Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(2) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.

(4) Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Abs. 1 der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.

(5) Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

  1. 1. bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
  2. 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
    1. a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
    2. b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
    3. c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
    4. d) Tierliste,
    5. e) Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
    6. f) Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
    7. g) Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
  3. 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
  4. 4. bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
  5. 5. bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
  6. 6. bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

  1. 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
  2. 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
    1. a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
    2. b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
    3. c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
    4. d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
    5. e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

  1. 1. bei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
  2. 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. 3. zu erklären, dass er von den für die betreffenden Fördermaßnahmen geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat und
  4. 4. die Angaben zu bestätigen.

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift des Antragstellers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
  2. 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
  4. 4. gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
  5. 5. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  6. 6. gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Landwirts,
  7. 7. Einzelheiten zu den betreffenden Fördermaßnahmen,
  8. 8. gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahmen erforderlichen Belege,
  9. 9. im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern die Tierliste zum Stichtag 1. April (Stichtagstierliste) des Antragsjahres, wobei bei im Jahresverlauf schwankenden Tierbeständen zusätzlich zur Stichtagstierliste eine Durchschnittstierliste über den durchschnittlichen Viehbestand des Antragsjahres abzugeben ist,
  10. 10. im Falle der Teilnahme an der Fördermaßnahme 31-04 eine tierbezogene Beantragung mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum für die geweideten Schafe und Ziegen mit Beantragungsstichtag 1. April des Antragsjahres (Weideliste Tierwohl-Weide Schafe und Ziegen). Tierzugänge sind binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogene Meldung anerkannt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
  11. 11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
    1. a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
    2. b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
    3. c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
    4. d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
    1. Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
  12. 12. zweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 22 Z 2, wobei
    1. a) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    2. b) bei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe,
    3. c) gegebenenfalls je Sorte und Pflanzjahr bei Weinflächen ein eigener Schlag zu bilden ist,
    4. d) die Landschaftselemente gemäß Anlage 2, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind,
    5. e) sonstige punktförmige Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
    6. f) im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 bei allen Flächen, der Fördermaßnahme 70-03 bei Grünland- und Ackerfutterflächen, der Fördermaßnahmen 70-09 und 70-10 bei Obst-, Hopfen- und Weinflächen sowie der Fördermaßnahme 70-12 bei Almweideflächen und der Fördermaßnahme 70-14 bei Ackerflächen anzugeben ist, ob und welche Art von Pflanzenschutzmitteln auf der Fläche verwendet werden,
  13. 13. im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.

(3) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.

(4) Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.

Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

4. Abschnitt

Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt

  1. 1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
  2. 2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
  3. 3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
  4. 4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

Flächenmonitoring

§ 38. (1) Das Flächenmonitoring erfolgt durch Nutzung der in Copernicus-Sentinel-Satellitendaten enthaltenen Informationen zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Praktiken von im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen beantragten Flächen. Zusätzlich können auch gleichwertige Daten verwendet werden, insbesondere um zu kleine oder unförmige Schläge zu überprüfen.

(2) Über die im betreffenden Antragsjahr im Rahmen des Flächenmonitorings zu erfassenden Informationen werden die Antragsteller im eAMA informiert.

(3) Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Abs. 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.

(4) Als dem Flächenmonitoring gleichwertige Daten gelten

  1. 1. geolokalisierte Fotos,
  2. 2. andere digitale Bildunterlagen, mit denen der AMA ohne übermäßigen Aufwand eine zuverlässige Nachverfolgung und Klärung von Förderbedingungen möglich ist, oder
  3. 3. bei Almweideflächen der jährlich durchzuführende Vergleich der auf Basis von Satellitendaten erfolgten Klassifikation (Change Detection).

(5) Für geolokalisierte Fotos ist die von der AMA im Google Play Store oder im Apple App Store bereit gestellte „AMA MFA Fotos-APP“ zu verwenden.

(6) Zusätzlich zu Abs. 3 kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 3 und Abs. 6 erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Abs. 3 eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.

Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

§ 39. (1) Der Kontrollsatz beträgt

  1. 1. für Auflagen von durch das Flächenmonitoring bzw. die Change Detection erfasste Fördermaßnahmen, die nicht im Rahmen des Flächenmonitorings geprüft werden können, mindestens 1% der Antragsteller,
  2. 2. für die Fördermaßnahmen 31-04, 70-06, 70-13, 70-18 und 70-19 mindestens 5% der Antragsteller,
  3. 3. im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung bei Rindern mindestens 5% der Antragsteller und bei Schafen und Ziegen mindestens 10% der Antragsteller und
  4. 4. für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.

(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Abs. 1 Z 1 erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 40. (1) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird, sofern die Förderbedingungen nicht bereits durch Flächenmonitoring überprüft werden.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahmen angemeldeten Fläche und gegebenenfalls eine Flächenvermessung.

(3) Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.

Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 41. (1) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Tiere, für die eine Beihilfe im Rahmen einer tierbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird.

(2) Vor-Ort-Kontrollen umfassen eine Prüfung der Förderbedingungen sowie, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere mit denen, für die eine Beihilfe beantragt wird, übereinstimmt. Im Falle von Rindern, Schafen und Ziegen wird darüber hinaus geprüft, ob die in den Registern gemeldeten Tiere den an die elektronische Datenbank gemeldeten Tieren entsprechen. Ebenso wird geprüft,

  1. 1. ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe beantragt wurde; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
  2. 2. ob die Rinder, Schafe und Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.

    Die in Z 2 genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.

(3) Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.

5. Abschnitt

Sanktionen

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.

(2) Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.

(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.

(5) Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

(2) Liegt die Zahl der im Mehrfachantrag angemeldeten oder aus der Rinderdatenbank ermittelten Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

  1. 1. Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 eindeutig identifiziert werden kann.
  2. 2. Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Art. 108 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
  3. 3. Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
  4. 4. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 - im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
  5. 5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
  6. 6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
    1. a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn und
    2. b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
    1. heranzuziehen ist.

Veranlassung nach Flächenmonitoring

§ 44. (1) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt anzusehen.

(2) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt anzusehen.

(3) Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.

Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. 3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  4. 4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 festgestellt wurden, wird - mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation - keine Verwaltungssanktion verhängt.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.

Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

§ 47. Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.

Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

§ 48. (1) Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:

  1. 1. Verwarnung,
  2. 2. Kürzung um 2%,
  3. 3. Kürzung um 5%,
  4. 4. Kürzung um 10%,
  5. 5. Kürzung um 25%,
  6. 6. Kürzung um 50% oder
  7. 7. Kürzung um 100%.

    Ab dem Jahr 2027 wird anstelle einer Verwarnung ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1% der Maßnahmenprämie ausgesprochen.

(2) Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Verstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden, ziehen grundsätzlich höhere Sanktionen nach sich als solche, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden.
  2. 2. Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
  3. 3. Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei ein und derselben Förderungsverpflichtung derselben Maßnahme auf, so wird die Sanktion ab dem zweiten Verstoß um eine Stufe erhöht, ab dem dritten Mal um zwei Stufen erhöht und so fort. Die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
  4. 4. Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei einer Maßnahme (aber nicht bei derselben Förderungsverpflichtung) auf, so wird die ausgesprochene Sanktion nicht erhöht.
  5. 5. Die Kürzung auf Grund der Kumulation von Verstößen kann höchstens 100% der Maßnahmenprämie des betroffenen Jahres erreichen.
  6. 6. Wird in der Förderperiode zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
  7. 7. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes sowie wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr mehr als drei Verstöße festgestellt werden, ist nach Betrachtung der Umstände des konkreten Falles maximal eine Kürzung der Jahresprämie jeweils für einzelne oder alle Maßnahmen der Artikel 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 um 100% vorzunehmen.

Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

§ 49. (1) Bei Fördermaßnahmen gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 , bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zum Ausmaß der nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte werden die ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte herangezogen und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte beträgt.

(3) Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.

(4) Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Abs. 1 und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

  1. 1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
  2. 2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

  1. 1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
  2. 2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

    Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

Verwaltungssanktion Junglandwirte

§ 51. (1) Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.

(2) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.

(3) Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Abs. 1 und die Verwaltungssanktionen gemäß Abs. 2 nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

6. Abschnitt

Zahlungen

§ 52. (1) Die Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten zu gewähren ist, ergibt sich aus der jeweils beantragten Invekos-Maßnahme und den dazu festgelegten Bedingungen.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung kann maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw. das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

(3) Die Zahlungen erfolgen nach dem 1. Dezember des Antragsjahres.

(4) Können Konditionalitäts-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag wiedereingezogen.

Reihenfolge der Kürzungen

§ 53. (1) Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.

(2) Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:

  1. 1. Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den §§ 46, 49 und 50,
  2. 2. der sich aus Z 1 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 47,
  3. 3. der sich aus Z 2 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den §§ 48 und 51,
  4. 4. der sich aus Z 3 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2021,
  5. 5. der sich aus Z 4 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 MOG 2021,
  6. 6. der sich aus Z 5 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 in Verbindung mit § 111,
  7. 7. der sich aus Z 6 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 MOG 2021,
  8. 8. der sich aus Z 7 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 1 MOG 2021,
  9. 9. der sich aus Z 8 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 MOG 2021,
  10. 10. der sich aus Z 9 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021,
  11. 11. der sich aus Z 10 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
  12. 12. der sich aus Z 11 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 und
  13. 13. der sich aus Z 12 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.

3. Kapitel

Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt

Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

§ 54. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.

Befähigung des Förderwerbers

§ 55. Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, und über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Projekts verfügt.

Zulässigkeit weiterer Fördermittel

§ 56. Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

§ 57. Sofern nicht in einer Projektmaßnahme Abweichendes geregelt ist, kann der Durchführungszeitraum für ein Projekt (Projektlaufzeit) bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit kann nur genehmigt werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Durchführungsfrist beantragt wurde.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 58. Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

§ 59. Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-01, 55-02, 55-04, 55-05 und 55-06 kann bis zu ein Jahr und für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-03, 55-07 und 55-08 bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von einem bzw. drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit ist vor ihrem Ablauf zu beantragen.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

§ 60. (1) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.

(2) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß § 227 Abs. 1.

(3) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 kann bis zu drei Jahre betragen. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 241 Abs. 2 vorzulegen.

Projektstandort

§ 61. (1) Ein Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans (Programmgebiet) durchgeführt wird. Die Durchführung eines nicht investiven Projekts oder Projektteils kann außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der Union erfolgen, sofern die Wirkungen des Projekts im Programmgebiet zur Geltung kommen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

2. Unterabschnitt

Förderfähigkeit der Kosten

Kostenarten

§ 62. Folgende Kostenarten kommen - sofern in den jeweiligen Projekt- oder Sektormaßnahmen vorgesehen - für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Investitionskosten,
  2. 2. Sachkosten und
  3. 3. Personalkosten.

Investitionskosten

§ 63. (1) Als Investitionskosten gelten:

  1. 1. aktivierungsfähige Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern inklusive immaterielle Vorleistungen (Planungs-, Beratungs- und Projektstudienkosten) und erforderliche Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten),
  2. 2. aktivierungsfähige Aufwendungen in bestehendes Anlagevermögen, die zu einer wesentlichen Steigerung der Lebensdauer, der Nutzbarkeit oder des Wertes einer Anlage führen, und
  3. 3. Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von § 68 Abs. 1 Z 7 fallen.

(2) Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.

(3) Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.

(4) Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist - sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen - zulässig, wenn

  1. 1. das Förderziel dadurch kostengünstiger erreicht wird und
  2. 2. der Effekt der Förderung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparatur und Servicemöglichkeit mindestens über den Zeitraum der geltenden Behalteverpflichtung gesichert ist.

(5) Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.

(6) Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.

(7) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds oder in im operationellen Programm genehmigten gleichen Tranchen finanziert werden.

Sachkosten

§ 64. (1) Als Sachkosten gelten:

  1. 1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen,
  2. 2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 und sonstige Lieferungen,
  3. 3. Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und
  4. 4. anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht investiven Projekts in einer Projektmaßnahme, vorausgesetzt der Erwerb des Investitionsgutes selbst wurde nicht gefördert.

(2) Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.

Personalkosten

§ 65. (1) Personalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.

(2) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.

(3) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(4) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Der Pauschalsatz wird in den Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und in der Fördermaßnahme 78-01 nicht angewendet. Berücksichtigen maßnahmenspezifische Pauschalsätze Personalgemeinkosten, kann der Pauschalsatz nicht mehr geltend gemacht werden.

(5) Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Abs. 4 ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.

(6) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 1 bis Abs. 5 und § 64 Abs. 2 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Leistungserbringung durch Dritte

§ 66. (1) Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S.36, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe oder Gesellschafter sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig.

(2) Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.

(3) Abweichungen von den Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.

Unbare Eigenleistungen

§ 67. Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.

Nicht förderfähige Kosten

§ 68. (1) Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

  1. 1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
  2. 2. Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse - mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 - Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto);
  3. 3. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
  4. 4. Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
  5. 5. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen;
  6. 6. Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
  7. 7. Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
  8. 8. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
  9. 9. Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
  10. 10. Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
  11. 11. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
  12. 12. Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.

(2) Soweit die Förderrichtlinien gemäß § 13 des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1992, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.

Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 69. (1) Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bei den Fördermaßnahmen 73-07, 73-12 bis 73-14 zeitlich uneingeschränkt und bei allen weiteren Fördermaßnahmen bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, in begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Leistungserbringung genehmigt werden. Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.

Umgang mit Einnahmen

§ 70. (1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.

3. Unterabschnitt

Auflagen

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 71. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.

(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.

(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

§ 72. (1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.

(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Z 2 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.

(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor.

Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

§ 73. Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.

Gendergerechte Sprache

§ 74. Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.

Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

§ 75. (1) Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.

(2) Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie

  1. 1. auf ihrer offiziellen, für kommerzielle Zwecke genutzten Website einen Förderhinweis anbringen, wobei diese Verpflichtung für Investitionen in materielle Vermögenswerte erst ab einer Gesamtfördersumme über 50 000 € gilt;
  2. 2. den Förderhinweis gemäß Z 1 gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren und
  3. 3. einen Förderhinweis auf den folgenden Unterlagen bzw. bei den folgenden Kommunikationsaktivitäten mitabbilden, sofern damit die Öffentlichkeit adressiert wird:
    1. a) Geförderte Printmedien (zB Broschüren, Zeitschriften, Poster), wobei der Förderhinweis bei Publikationen gut sichtbar auf der Titelseite anzubringen ist;
    2. b) Geförderte audiovisuelle Medien (zB Filme, Video-Clips, Fernsehspots), wobei der Förderhinweis gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens drei Sekunden abzubilden ist;
    3. c) Geförderte Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehende (geförderte) Materialien (zB Plakate, Einladungen, Präsentationsfolien, Teilnahmebestätigungen, Notizblöcke, Rollups)
    4. d) Bei geförderten Radiospots ist vom Sprecher am Ende (als letzter Satz) auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.

(3) Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Abs. 2 Z 1 eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.

(4) Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Abs. 3 zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.

(5) Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.

Gesonderte Buchführung

§ 76. Der Verpflichtung gemäß Art. 123 Abs. 2 lit. b i) der Verordnung (EU) 2021/2115 , über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem

  1. 1. buchführungspflichtige Förderwerber, die über eine Kostenrechnung verfügen, eine entsprechende Abgrenzung der Projektkosten in Rahmen der Möglichkeiten der bestehenden Kostenrechnung einrichten;
  2. 2. buchführungspflichtige Förderwerber, die über keine geeignete Kostenrechnung verfügen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine andere buchhalterische Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der doppelten Buchhaltung sicherstellen (zB bei investiven Projekten ein gesondertes Anlagenkonto in der Anlagenbuchhaltung, gesonderte Aufwandskonten, separates Bankkonto für alle projektrelevanten Zahlungsaus- und -eingänge);
  3. 3. nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im privatwirtschaftlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine Projektkostenabgrenzung durchführen, sofern diese im Rahmen der bestehenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist;
  4. 4. nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine geeignete Projektkostenabgrenzung im Rahmen der geltenden Regelungen (zB Anlagenkonto, Zusatz zum Dienstvertrag, gesondertes Projekt zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Rahmen der außerordentlichen Haushaltsführung/ Kameralistik) vornehmen.

2. Abschnitt

Antragstellung

Förderantrag und Zahlungsantrag

§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.

(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.

Einreichung Projektmaßnahmen

§ 78. (1) Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:

  1. 1. bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten innerhalb der Förderperiode veröffentlichten Stichtag;
  2. 2. bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
  3. 3. bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.

(2) Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.

(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.

Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 einzureichen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.

(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.

(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.

Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

§ 80. (1) Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.

(2) Zahlungsanträge für Projekte mit einer Projektlaufzeit bis zu einem Jahr und Teil- sowie Endzahlungsanträge für mehrjährige Projekte sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen.

(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).

Inhalte des Förderantrags

§ 81. (1) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Name des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
  2. 2. Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
  3. 3. Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
  4. 4. gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
  5. 5. gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
  6. 6. Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
  7. 7. Bankverbindung,
  8. 8. Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
  9. 9. sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
  10. 10. alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
  11. 11. Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
    1. a) Kosten des Projekts,
    2. b) Angabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
    3. c) für Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
    4. d) Ausweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
  12. 12. Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
  13. 13. Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
  14. 14. Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
  15. 15. Datenschutzinformation.

(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden.

Inhalte des Zahlungsantrags

§ 82. (1) Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.

(2) Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.

(3) Abweichend von Abs. 2 können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.

(4) Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

§ 83. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen

  1. 1. durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
  2. 2. zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.

(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:

  1. 1. Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
  2. 2. Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
  3. 3. Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
  4. 4. Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
  5. 5. Kostenerhöhungen.

(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird.

(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. 1. Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
  2. 2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
  3. 3. Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
  4. 4. Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.

(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.

Änderung der operationellen Programme

§ 84. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Kalenderjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Kalenderjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich genehmigte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktivität um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktivität zu einer anderen Aktivität innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.

(3) Innerhalb des Kalenderjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe der genehmigten Förderung um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

(4) Eine Neubeantragung von Aktivitäten zugunsten von Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Rahmen eines unterjährigen Änderungsantrags ist nur dann möglich, wenn diese Aktivität ausschließlich im Rahmen der Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse angeboten werden.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 85. Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen

  1. 1. der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
  2. 2. der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags

    eingereicht werden.

(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:

  1. 1. Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
  2. 2. Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
  3. 3. Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
  4. 4. Änderungen, die eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
  5. 5. Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr 20% der genehmigten Kosten oder eine Änderung der genehmigten Zielmärkte und
  6. 6. Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.

(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.

(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. 1. Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
  2. 2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
  3. 3. Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
  4. 4. Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
  5. 5. Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.

(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 54.

Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

§ 87. (1) Ein Förder- oder Zahlungsantrag oder eine Anzeige kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der Bewilligenden Stelle registriert.

(2) Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Abs. 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Abs. 1 werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.

3. Abschnitt

Verwaltung und Kontrolle

Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

§ 88. (1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.

(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.

Verwaltungskontrolle Förderantrag

§ 89. (1) Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.

(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-02 bis 73-04, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.

(3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.

Kostenplausibilisierung

§ 90. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:

  1. 1. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
  2. 2. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
  3. 3. Anwendung eines Referenzkostensystems;
  4. 4. Einsatz eines Bewertungsgremiums;
  5. 5. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben;
  6. 6. Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
  7. 7. Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.

(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.

(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.

(4) Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.

(5) Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.

Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

§ 91. (1) Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch

  1. 1. die Art des Auswahlverfahrens als
    1. a) geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
    2. b) Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
    3. c) geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
  2. 2. ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien

    festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.

(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.

(3) Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten.

(4) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.

(5) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.

(6) Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.

Entscheidung über den Förderantrag

§ 92. (1) Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:

  1. 1. den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
  2. 2. den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
  3. 3. allenfalls zusätzlich gewährte Zinsenzuschüsse;
  4. 4. sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
  5. 5. Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
  6. 6. allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist.

(2) In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.

Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:

  1. 1. die korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
  2. 2. die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
  3. 3. die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
  4. 4. das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.

(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.

(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.

(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.

(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist - soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist - einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:

  1. 1. bei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind;
  2. 2. bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
  3. 3. bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
  4. 4. bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
  5. 5. die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.

(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

Vergaberecht

§ 94. (1) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.

(2) Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:

  1. 1. in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
  2. 2. in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
  3. 3. in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
  4. 4. die Vergabeentscheidung und
  5. 5. in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.

(3) Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:

  1. 1. die Auftragswertschätzung,
  2. 2. die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
  3. 3. die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
  4. 4. die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
  5. 5. das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.

Vor-Ort-Kontrolle

§ 95. (1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.

(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.

(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.

(6) Es sind jeweils monatlich mindestens 5% der Anzahl der Förderanträge der Sektormaßnahmen sowie jener Projektmaßnahmen, die im aktuellen Kalenderjahr laut Förderantrag Projektteile beinhalten, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen. Bei investiven Projekten sind mindestens 5% der beantragten Budgetsumme des Kalenderjahres mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.

Ex-post-Kontrolle

§ 96. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen ist bei Projekten, die Investitionen enthalten, eine Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte mit Investitionen aller Sektormaßnahmen bzw. aller Projektmaßnahmen für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

Einsprüche

§ 97. (1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen.

(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Abschnitt

Verwaltungssanktionen

Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

§ 98. (1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.

(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.

(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:

  1. 1. Verwarnung,
  2. 2. 10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
  3. 3. 25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
  4. 4. 50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.

(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.

(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß § 14 und Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.

(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.

(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.

(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.

Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

§ 99. (1) Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.

(2) Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 100. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15. Februar eingereichte Endzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

§ 101. (1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-01 oder 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-01 bzw. 58-02 auszuschließen.

(2) Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% der genehmigten Fläche erfolgt keine Auszahlung.

(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.

(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.

(5) Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.

(6) Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.

5. Abschnitt

Zahlungen

Gewährung von Vorschusszahlungen

§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.

(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden.

(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.

(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.

(5) Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.

(6) Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.

Auszahlungen

§ 103. (1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.

(3) Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

4. Kapitel

Konditionalität

Zuständigkeit und Verfahren

§ 104. (1) Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:

  1. 1. die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
    1. a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
    2. b) der GAB 5 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind - und
    3. c) der GLÖZ-Standards;
  2. 2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
    1. a) der GAB 5 - mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden - und
    2. b) der GAB 6,
    1. wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
  3. 3. die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.

(2) Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, zu ersetzen.

(3) Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.

(4) Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.

Durchführung der Kontrollen

§ 105. (1) Die zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.

(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

(3) In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(4) Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.

(5) Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

(6) Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.

(7) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.

Kontrollbericht

§ 106. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus

  1. 1. einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
    1. a) den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
    2. b) die anwesenden Personen,
    3. c) Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
  2. 2. einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
    1. a) die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
    2. b) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
    3. c) die Ergebnisse,
    4. d) die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
    5. e) gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
  3. 3. einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.

(2) Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

§ 107. (1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.

(2) Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Abs. 1 anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.

(3) Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.

(4) Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß § 105 Abs. 1 ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist § 109 Abs. 1 anzuwenden.

GLÖZ-Ausgestaltung

§ 108. (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.

(3) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.

(4) Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Art. 48 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.

5. Kapitel

Soziale Konditionalität

§ 109. (1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren - ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen -

  1. 1. den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
  2. 2. Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
  3. 3. Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
  4. 4. gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
  5. 5. gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,

    mitzuteilen.

(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.

6. Kapitel

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 110. (1) Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben

  1. 1. als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität oder der Meisterausbildung und
  2. 2. als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation

    nachzuweisen.

(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst

  1. 1. die im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten einschließlich der Bedingungen für die Fördermaßnahmen,
  2. 2. die Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität,
  3. 3. die in Umsetzung der in Art. 15 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten EU-Rechtsakte festgelegten Anforderungen,
  4. 4. die Risikoprävention und das Risikomanagement,
  5. 5. die Innovationsförderung,
  6. 6. digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten einschließlich eines digitalen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und
  7. 7. die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.

(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (§ 6b Abs. 1 Z 2 MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

7. Kapitel

Bestimmungen zu Direktzahlungen

Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

§ 111. Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021

  1. 1. für das Antragsjahr 2023 14,4%,
  2. 2. für das Antragsjahr 2024 14,6%,
  3. 3. für das Antragsjahr 2025 14,79%,
  4. 4. für das Antragsjahr 2026 15,08% und
  5. 5. für das Antragsjahr 2027 14,92%

    der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.

Kappung

§ 112. (1) Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.

(2) Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

8. Kapitel

Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Förderwerber

§ 114. Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht.

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 115. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.

Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

§ 116. (1) Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f umfassen.

(2) Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.

(3) Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.

(4) Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.

(6) Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

§ 117. (1) Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.

(2) Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.

(3) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

  1. 1. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
  2. 2. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  3. 3. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  4. 4. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
  5. 5. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.

(4) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

  1. 1. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
  2. 2. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  3. 3. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
  4. 4. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
  5. 5. Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.

(5) Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.

Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

§ 118. Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,

  1. 1. muss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,
  2. 2. können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,
  3. 3. sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und
  4. 4. muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

§ 119. Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.

Regeln zu förderfähigen Kosten

§ 120. (1) Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:

  1. 1. das Betriebssystem,
  2. 2. MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
  3. 3. E-Mail-Programm,
  4. 4. Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
  5. 5. Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
  6. 6. Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).

    Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.

(3) Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind

  1. 1. die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
  2. 2. die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung

    förderfähig.

(4) Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.

Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

§ 121. (1) Miete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.

(2) Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Art. 31 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.

Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

§ 122. (1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.

(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderung entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.

(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.

(6) Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ergibt sich aus dem Ab-Rampe-Preis aller von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktet werden, exklusive Umsatzsteuer.

2. Abschnitt

Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)

Fördergegenstände

§ 123. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
  2. 2. Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
  3. 3. Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
  4. 4. Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
  5. 5. Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
  6. 6. Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
  7. 7. Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
  8. 8. Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
  9. 9. Erstellung von Marktanalysen,
  10. 10. Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
  11. 11. Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
  12. 12. Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
  13. 13. Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung und
  14. 14. Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr).

Förderfähige Kosten

§ 124. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

3. Abschnitt

Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)

Fördergegenstände

§ 125. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
  2. 2. Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
  3. 3. Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. 4. Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
  5. 5. Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
  6. 6. Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
  7. 7. Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  8. 8. Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
  9. 9. Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.

Förderfähige Kosten

§ 126. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

4. Abschnitt

Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)

Fördergegenstände

§ 127. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Förderung von generischen Produkt- oder Qualitätsmarken und
  2. 2. Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.

Förderfähige Kosten

§ 128. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

5. Abschnitt

Verbesserung der Vermarktung (47-04)

Fördergegenstände

§ 129. (1) Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
  2. 2. Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
  3. 3. Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
  4. 4. Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
  5. 5. Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
  6. 6. Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
  7. 7. Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
  8. 8. Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
  9. 9. Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
  10. 10. Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  11. 11. Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
  12. 12. Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.

(2) Die Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen sowie von Paletten ist nicht förderfähig.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 130. (1) Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(2) Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäߧ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.

Förderfähige Kosten

§ 131. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

6. Abschnitt

Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

Fördergegenstände

§ 132. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
  2. 2. Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
  3. 3. Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 133. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

Förderfähige Kosten

§ 134. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

7. Abschnitt

Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)

Fördergegenstände

§ 135. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Erstellung von Internetseiten,
  2. 2. Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
  3. 3. Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.

Förderfähige Kosten

§ 136. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 137. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,

8. Abschnitt

Bündelung des Angebots (47-07)

Fördergegenstände

§ 138. Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 139. (1) Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.

(2) Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. 1. Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
  2. 2. Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.

Förderfähige Kosten

§ 140. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene - auch gesellschaftsrechtliche - Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.

9. Abschnitt

Forschung und Entwicklung (47-08)

Fördergegenstände

§ 141. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Förderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
    1. a) Standortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
    2. b) Alternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
    3. c) Effizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
    4. d) Fundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
    5. e) Einsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
  2. 2. Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
  3. 3. Produkt- und Prozessinnovation,
  4. 4. Verbesserung von Lagerverfahren,
  5. 5. Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
  6. 6. Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
  7. 7. Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 142. (1) Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 143. Es ist ein Abschlussbericht über das Forschungs- und Versuchsprojekt und die darin erzielten Ergebnisse vorzulegen.

Förderfähige Kosten

§ 144. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.

10. Abschnitt

Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)

Fördergegenstände

§ 145. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Aktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
  2. 2. Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).

Auflagen und Verpflichtungen

§ 146. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

§ 147. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

11. Abschnitt

Integrierter Landbau (47-10)

Fördergegenstände

§ 148. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Umrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
  2. 2. Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
  3. 3. Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
  4. 4. Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 149. Für die Fördergegenstände gemäß § 148 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Art und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
  2. 2. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
  3. 3. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
  4. 4. Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.

Förderfähige Kosten

§ 150. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 1 umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 2 umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).

(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 3 umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).

12. Abschnitt

Bodenerhaltung (47-11)

Fördergegenstände

§ 151. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
  2. 2. Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
  3. 3. Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (Kompost, Gründüngung und Komposttee) im Gewächshaus zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 152. Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 153. Für die Fördergegenstände gemäß § 151 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Maschinen und Geräte samt Nachweis einer amtlichen und positiv bewerteten Prüfung der Maschinen und Geräte (wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte),
  2. 2. Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Materialien und
  3. 3. Art, Umfang und Kosten der eingesetzten Düngung.

Förderfähige Kosten

§ 154. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.

13. Abschnitt

Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)

Fördergegenstände

§ 155. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. 2. Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
  3. 3. Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
  4. 4. Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 156. (1) Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 werden nur gefördert, wenn durch ein Gutachten der für Naturschutz zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.

(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.

(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 157. (1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Der Inhalt des Gutachtens bezieht sich auf folgende Nachweise:

  1. 1. Hinsichtlich § 155 Z 1 Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
  2. 2. Hinsichtlich § 155 Z 2 Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
  3. 3. Hinsichtlich § 155 Z 3 Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

§ 158. (1) Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 2 umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.

(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 3 umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.

(5) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 4 umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.

14. Abschnitt

Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)

Fördergegenstände

§ 159. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Optimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
  2. 2. Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
  3. 3. Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
  4. 4. Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
  5. 5. Energieeffizienzberatung und
  6. 6. Errichtung von Blockheizkraftwerken.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 160. (1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus.
  2. 2. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf den Gebäuden der Erzeugerorganisation und auf Gebäuden von Erzeugern installiert werden.
  3. 3. Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
  4. 4. Die Dimensionierung der Anlagen gemäß den Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 161. Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
  4. 4. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird,
  5. 5. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.

Förderfähige Kosten

§ 162. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.

15. Abschnitt

Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)

Fördergegenstände

§ 163. Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 164. Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 165. Folgendes ist zu dokumentieren:

  1. 1. Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und
  2. 2. Nachweis über Resistenz oder Toleranz bzw. besondere Eignung.

Förderfähige Kosten

§ 166. Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.

16. Abschnitt

Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)

Fördergegenstände

§ 167. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
    1. a) Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
    2. b) Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
    3. c) Verlustarme Sprühtechnik und
    4. d) Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe;
  2. 2. Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
  3. 3. Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
    1. a) Bogensiebe zur Abwasserklärung,
    2. b) Biologische Abwasserreinigung,
    3. c) Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
    4. d)) wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
  4. 4. Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 168. (1) Es gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  1. 1. Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
  2. 2. Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
  3. 3. Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, genannten Bedarfs festgelegt;
  4. 4. Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden.

(2) Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:

  1. 1. Der Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
  2. 2. In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
  3. 3. Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden;
  4. 4. Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.

(3) Aktivitäten gemäß § 167 Z 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Eine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
  2. 2. wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
  3. 3. Die Bedingungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.

(4) Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.

(5) Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 169. (1) Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

§ 170. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

17. Abschnitt

Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)

Fördergegenstände

§ 171. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
  2. 2. Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
  3. 3. Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
  4. 4. Anschaffung von Wetterstationen,
  5. 5. Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
    1. a) Einsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
    2. b) Einsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 172. Für die Fördergegenstände gemäß § 171 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 1 Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 2 die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 3 Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,
  4. 4. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 4 die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,
  5. 5. Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 5 Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.

Förderfähige Kosten

§ 173. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.

(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:

  1. a) Innovativer Pflanzenschutz - biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
  2. b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.

(4) Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

18. Abschnitt

Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)

Fördergegenstände

§ 174. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
  2. 2. Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
  3. 3. Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
    1. a) Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
    2. b) Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar) und
    3. c) Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 175. Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 176. Für die Fördergegenstände gemäß § 174 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 2 Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 3 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung).

Förderfähige Kosten

§ 177. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

19. Abschnitt

Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)

Fördergegenstände

§ 178. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Investition in nachhaltige Logistiksysteme sowie zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität bei Aufbereitung, Lagerung und Transport:
    1. a) Neubau von klimaschonenden Kühllagern und Lagerräumen,
    2. b) Verbesserung vorhandener Lagerungstechnik (zB CA- und ULO-Technik, N2-Separator der Umgebungsluft zur Herstellung optimaler Lagerbedingungen im CA-Lager), auch in Bezug auf die Klimaschonung,
    3. c) Zusätzliche Ausrüstung von Transportfahrzeugen für den gekühlten Transport,
    4. d) Anschaffung produktspezifischer, qualitätserhaltender Aufbereitungsanlagen,
  2. 2. Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bestehender Lagerräume und Lager, sowie von Sortier-, Verarbeitungs- und Verpackungstechnik, mit besonderem Fokus auf die Klimaschonung und
  3. 3. Erstellung nachhaltiger Logistikkonzepte zur Verringerung des CO2-Ausstoßes.

Förderfähige Kosten

§ 179. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

20. Abschnitt

Verringerung von Emissionen (47-19)

Fördergegenstände

§ 180. Gefördert werden Investitionen in Filtertechnik zur Luftreinhaltung.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 181. Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

§ 182. Förderfähig sind Investitionskosten, Sachkosten und Personalkosten.

21. Abschnitt

Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)

Fördergegenstände

§ 183. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
    1. a) nachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
    2. b) nachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
    3. c) Anpassung und Eindämmung des Klimawandels,
    4. d) verbesserter umweltgerechter Produktion und
    5. e) Zielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
  2. 2. Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).

Förderfähige Kosten

§ 184. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

22. Abschnitt

Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

Fördergegenstände

§ 185. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
    1. a) der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
    2. b) innovativer Produktportfolios,
    3. c) der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
    4. d) der Ablauf- oder Organisationsoptimierung und
    5. e) Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
  2. 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
  3. 3. Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  4. 4. Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
  5. 5. Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
  6. 6. Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 186. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

§ 187. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

23. Abschnitt

Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

Fördergegenstände

§ 188. Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 189. Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.

Förderfähige Kosten

§ 190. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

24. Abschnitt

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

Fördergegenstände

§ 191. Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 192. Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

Förderfähige Kosten

§ 193. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

25. Abschnitt

Ernteversicherung (47-24)

Fördergegenstände

§ 194. Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 195. (1) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.

(2) Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.

(3) Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderfähige Kosten

§ 196. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

26. Abschnitt

Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

Fördergegenstände

§ 197. Gefördert werden Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen).

Auflagen und Verpflichtungen

§ 198. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

Förderfähige Kosten

§ 199. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

27. Abschnitt

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)

Fördergegenstände

§ 200. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
  2. 2. Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 201. Neuanschaffungen müssen über die gesetzlich festgelegten Mindeststandards hinausgehen.

Förderfähige Kosten

§ 202. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

9. Kapitel

Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Budgetverwaltung

§ 203. Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 , ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.

2. Abschnitt

Umstellungsförderung (58-01)

Förderwerber, Antragstellung

§ 204. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. eingetragene Personengesellschaften,
  3. 3. juristische Personen und
  4. 4. Personenvereinigungen,

    die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

(2) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:

  1. 1. eine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
  2. 2. die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
  3. 3. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
  4. 4. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
  5. 5. die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
  6. 6. für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.

(3) Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.

Fördergegenstände

§ 205. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.

Fördergegenstand Weingartenumstellung

§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

  1. 1. Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
  2. 2. Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

Fördergegenstand Böschungsterrassen

§ 207. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 208. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.

(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 - Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

Fördervoraussetzungen

§ 209. (1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags

  1. 1. innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
  2. 2. nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2

    maßgeblich ist.

(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.

(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.

(5) Der ausgepflanzte Weingarten muss auf der Rodung eines mindestens 20 Jahre alten Weingartens basieren. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
  2. 2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
  3. 3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.

(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.

Ausmaß der Förderung

§ 210. Die Förderung beträgt pauschal für:

  1. 1. Weingartenumstellung in der Ebene (0 - 18% Steigung) 4 830 €/ha
  2. 2. Weingartenumstellung in der Hanglage (18 - 25% Steigung) 7 650 €/ha
  3. 3. Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung) 12 640 €/ha
  4. 4. Böschungsterrassen 8,40 €/Laufmeter
  5. 5. Mauerterrassen 91 €/m².

Entscheidung über den Förderantrag

§ 211. Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.

Zahlungsantrag

§ 212. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.

(2) Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.

3. Abschnitt

Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

§ 213. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. eingetragene Personengesellschaften,
  3. 3. juristische Personen und
  4. 4. Personenvereinigungen,

    die - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),
  2. 2. unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
  3. 3. bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
  4. 4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  5. 5. bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
  6. 6. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.

(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

Fördergegenstände

§ 214. (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.

(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese

  1. 1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt, oder
  2. 2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden.

(3) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

§ 215. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. 1. Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
    1. a) Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
    2. b) Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
    3. c) Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
    4. d) Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
    5. e) Der Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
  2. 2. Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
    1. a) Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
    2. b) Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
    3. c) Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
  3. 3. Holzgärständer:
    1. a) Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
    2. b) Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
    3. c) Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

(2) Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

§ 216. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

  1. 1. Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
  2. 2. Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
  3. 3. Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
  4. 4. Steuerungssoftware;
  5. 5. Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
  6. 6. Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
  7. 7. Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
  8. 8. Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.

(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

§ 217. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.

(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

§ 218. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.

(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

§ 219. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.

(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.

(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

§ 220. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von

  1. 1. stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
  2. 2. stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
  3. 3. Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.

(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.

(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Weinpressen

§ 221. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.

(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Lagertanks

§ 222. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:

  1. 1. Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
  2. 2. Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.

(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

Förderfähige Kosten

§ 224. Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €.

Ausmaß der Förderung

§ 225. (1) Der Fördersatz beträgt

  1. 1. 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222,
  2. 2. 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie
  3. 3. 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen.

(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.

(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.

Entscheidung über den Förderantrag

§ 226. (1) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung der vorgelegten Förderanträge, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sowie in Hinblick auf die Beurteilung der Förderfähigkeit zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.

(2) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 sowie § 225 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.

Zahlungsantrag

§ 227. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.

(2) Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.

(3) Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(4) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

4. Abschnitt

Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

Förderwerber, Antragstellung

§ 228. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

  1. 1. Österreich Wein Marketing GmbH,
  2. 2. Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
  3. 3. Nationales Weinkomitee,
  4. 4. Regionale Weinkomitees und
  5. 5. Weinakademie Österreich.

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
  2. 2. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.

Ziele

§ 229. Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.

Fördergegenstände

§ 230. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
  2. 2. Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
    1. a) im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
    2. b) im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
    3. c) im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) - Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  3. 3. Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
  4. 4. Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
  5. 5. Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Fördervoraussetzungen

§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.

(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Förderfähige Kosten

§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:

  1. 1. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 5, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
  2. 2. bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
  3. 3. die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
  4. 4. Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

  1. 1. Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
  2. 2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
  3. 3. Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.

Ausmaß der Förderung

§ 233. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

Zahlungsantrag

§ 234. Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

5. Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

Förderwerber, Antragstellung

§ 235. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

  1. 1, Österreich Wein Marketing GmbH,
    1. 2. Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
    2. 3. Nationales Weinkomitee,
    3. 4. Regionale Weinkomitees,
    4. 5. für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
    5. 6. Weinakademie Österreich und
    6. 7. privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
  2. 2. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
  3. 3. zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

Ziele

§ 236. Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.

Fördergegenstände

§ 237. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
  2. 2. PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
    1. a) im Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
    2. b) im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
    3. c) im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
    4. d) im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  3. 3. Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
  4. 4. Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
  5. 5. Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Fördervoraussetzungen

§ 238. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.

(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

  1. 1. bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
  2. 2. bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
  3. 3. bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
  4. 4. die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
  5. 5. Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

  1. 1. Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
  2. 2. Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
  3. 3. Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Ausmaß der Förderung

§ 240. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

Zahlungsantrag

§ 241. (1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 238 Abs. 1 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

10. Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. Diese Verordnung tritt

  1. 1. hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

    in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

Außerkrafttreten

§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. 2. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  3. 3. die §§ 2 Abs. 3 Z 1 und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, und
  4. 4. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die

  1. 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
  2. 2. gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder
  3. 3. sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.

(3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244. Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 2. zu § 200 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,
  3. 3. zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c und
  4. 4. zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 - Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 - Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 - Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 - Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 - Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau

31-02 - Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün

31-03 - Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 - Tierwohl - Weide

32-01 - Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 - Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 - Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 - Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 - Verbesserung der Vermarktung

47-05 - Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 - Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 - Bündelung des Angebots

47-08 - Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 - Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 - Integrierter Landbau

47-11 - Bodenerhaltung

47-12 - Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 - Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 - Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 - Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 - Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 - Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 - Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 - Verringerung von Emissionen

47-20 - Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 - Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 - Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 - Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 - Ernteversicherung

47-25 - Krisenkommunikation

47-26 - Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 - Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 - Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 - Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 - Investitionen im Imkereisektor

55-05 - Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 - Unterstützung von Analyselabors

55-07 - Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 - Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 - Umstellungsförderung

58-02 - Investitionsförderung

58-03 - Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 - Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 - Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 - Biologische Wirtschaftsweise

70-03 - Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 - Heuwirtschaft

70-05 - Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 - Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 - Erosionsschutz Acker

70-08 - Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 - Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 - Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 - Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 - Almbewirtschaftung

70-13 - Tierwohl - Behirtung

70-14 - Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker

70-15 - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 - Naturschutz

70-17 - Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 - Tierwohl - Stallhaltung Rinder

70-19 - Tierwohl - Schweinehaltung

71-01 - Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 - Natura 2000 - Landwirtschaft

72-02 - Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft

73-01 - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 - Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 - Infrastruktur Wald

73-04 - Waldbewirtschaftung

73-05 - Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 - Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 - Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 - Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 - Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 - Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 - Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 - Investition in erneuerbare Energien

73-13 - Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 - Klimafreundliche Mobilitätslösungen - klimaaktiv mobil

73-15 - Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 - Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 - Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 - Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 - Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 - Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 - Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 - Zusammenarbeit

77-03 - Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 - Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung & Beratung, Entwicklungskonzepte & Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 - LEADER

77-06 - Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit - EIP-AGRI

78-01 - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 - Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 - Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Anlage 2

Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

  1. 1. Moorböden oder
  2. 2. Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass

    ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

  1. 1. das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
  2. 2. die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
  3. 3. geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
  4. 4. Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
  5. 5. der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

  1. 1. bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
  2. 2. bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
    1. a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
    2. b) mindestens 5 m zu Fließgewässern

GLÖZ 5:

Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
  2. 2. am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
  3. 3. der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
  4. 4. der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.

GLÖZ 6:

  1. 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 3. Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.

    Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    1. Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
      1. a) Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
      2. b) Belassen von Ernterückständen oder
      3. c) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
    2. Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.

      Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    3. Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
      1. a) Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
      2. b) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
      3. c) Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
      4. a) Ackerflächen, die für den Anbau von Zuckerrüben genutzt werden und nach dem 15. November geerntet werden, und
      5. b) Ackerflächen, die für den Anbau von späträumenden Feldgemüsearten, wie beispielsweise Chinakohl, Karotten, Kohlrabi, Kraut, Kren, Rote Rüben, Sellerie und Süßkartoffeln, genutzt werden.

Ausgenommen sind

GLÖZ 7:

  1. 1. Anbaudiversifizierung:

    Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.

    1. Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
  2. 2. Fruchtwechsel:
    1. a) auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie
    2. b) auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur

    Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben

  1. Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

  1. 1. bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
  2. 2. deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
  3. 3. die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.

Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.

GLÖZ 8:

  1. 1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
    1. a) brachliegende Flächen,
    2. b) Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
    3. c) gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
    1. Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Nach dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.

      Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.

    2. Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.

      Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

    3. Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
  2. 2. Landschaftselemente dürfen - unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden - nicht ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen - ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird - befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:

Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

 

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Teich/Tümpel

 
 

Naturdenkmal

 

Polygon

 

Naturdenkmal

 

Punkt

  1. 3. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume - ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen - nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

GLÖZ 9:

Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:

  1. 1. 1530: pannonische Steppen und Salzwiesen
  2. 2. 2340: pannonische Binnendünen
  3. 3. 5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
  4. 4. 6130: Schwermetallrasen
  5. 5. 6170: alpine und subalpine Kalkrasen
  6. 6. 6210: Verbuschungsstadien - Festuco-Brometalia
  7. 7. 6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
  8. 8. 6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen
  9. 9. 6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
  10. 10. 6260: pannonische Steppen auf Sand
  11. 11. 6410: Pfeifengraswiesen
  12. 12. 6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
  13. 13. 6440: Brenndolden-Auenwiesen
  14. 14. 6510: magere Flachland-Mähwiesen
  15. 15. 6520: Berg-Mähwiesen
  16. 16. 7230: kalkreiche Niedermoore
  17. 17. 9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)
  18. 18. 9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald
  19. 19. 9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
  20. 20. 9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)
  21. 21. 9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)
  22. 22. 91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
  23. 23. 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
  24. 24. 91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus
  25. 25. 91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

GLÖZ 10:

Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.

Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.

Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Anlage 3

  1. 1. Die Art. 3 bis 6, 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019 S. 105, wurden umgesetzt durch die §§ 6, 10, 11 und 29 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, und die zu diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen des jeweils maßgeblichen Kollektivvertrags.
  2. 2. Die Art. 5 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989 S. 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die §§ 114, 115, 257 Abs. 3, 338, 362 Abs. 3, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.
  3. 3. Die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009 S. 5, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20c des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.

Totschnig

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