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§ 8 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

§ 8.

(1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:

  1. 1. für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
  2. 2. für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Art. 97 der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
  3. 3. für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 frei werdenden Mittel und
  4. 4. für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.

(2) Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.

(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (§ 8a Abs. 4) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (§ 8b) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244503