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§ 28 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Generelle Verordnungsermächtigung

§ 28.

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

  1. 1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
  2. 2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
  3. 3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAPStrategieplans zugelassen wird, und
  4. 4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAPStrategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

  1. 1. innerhalb des in unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
  2. 2. innerhalb der in unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAPStrategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
  3. 3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAPStrategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Schlagworte

Mindestfläche, Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244435

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