vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Finanzvergehen

§ 29.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089433

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte