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§ 6d MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d.

(1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro‑Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.

(3) Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.

(4) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.

(5) Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.

(6) Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.

(7) Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

(9) Als aktive Landwirte gelten

  1. 1. natürliche Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie
  2. 2. juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.

(10) Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:

  1. 1. die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),
  2. 2. die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,
  3. 3. die Umrechnung in RGVE,
  4. 4. das Antragsjahr,
  5. 5. der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,
  6. 6. für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,
  7. 7. die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und
  8. 8. die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.

(11) Zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244385