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BGBl II 205/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

205. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der § 6, § 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, § 22, und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23

    bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

  1. 1. Absatzförderung (Art. 45),
  2. 2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und
  3. 3. Investitionen (Art. 50).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

  1. 1. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für:

    a) die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

    b) die Budgetverwaltung gemäß § 32 und

    c) die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.

  2. 2. Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:

    a) die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und

    b) für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

Antragsverfahren

§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind - entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -

  1. 1. schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder
  2. 2. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)

    bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so sind folgende Wechselkurse maßgeblich:

  1. 1. im Falle der Absatzförderung gemäß dem 2. Abschnitt dieser Verordnung der vorletzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden,
  2. 2. im Fall der Umstellungsförderung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung der Wechselkurs am 01. August des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Unterstützung gewährt wird, und
  3. 3. im Falle der Investitionsförderung gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung der am 01. Jänner des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, geltende Wechselkurs.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, sowie Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen. Weiters nicht förderfähig sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

2. Abschnitt

Absatzförderung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,
  2. 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,
  3. 3. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie
  4. 4. für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

(2) Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ist auch nur einer der Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich oder der Österreichischen Weinakademie der Meinung, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird, so kann der Antrag nicht genehmigt werden. Hinsichtlich der förderfähigen Anträge erfolgt die Bewertung anhand der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 bzw. Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/1149 und die Erstellung der darauf basierenden Rangliste durch ein Gremium, das aus Fachleuten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der AMA besteht. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 2 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderfähigen Kosten und den Durchführungszeitraum zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten können auch mit einer Kreditkarte des Förderwerbers oder seiner Mitarbeiter getätigt werden. Als Zahlungsnachweis ist die bezughabende Abrechnung der Kreditinstitut im Original vorzulegen.

(4) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 2 abzuweisen wäre.

(5) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung weiterer Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Anhang I oder Anhang Ia.

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 6. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß § 5 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang Ia in allen Mitgliedstaaten und hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang I zusätzlich auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.

(3) Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gemäß Anhang I ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein gemäß Abs. 2. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.

(4) Ziel der Information in Mitgliedstaaten gemäß Anhang Ia ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geographischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.

Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten

§ 7. (1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.

(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang 1a angeführten Kosten.

(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.

Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.

Arbeitsbeginn

§ 8. (1) Mit den Arbeiten an der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme darf nicht vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 5 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 und der Durchführung der Maßnahmen ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bzw. nach dem Ende des genehmigten Durchführungszeitraums, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 9. (1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag ist bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes jeweils zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Mio. € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen.

(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Übersicht über die Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Abrechnungszeitraum, eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original sowie Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gem. § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.

Gewährung der Beihilfe

§ 10. (1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Zurückziehung, Änderung

§ 11. (1) Ein sanktionsloser Rücktritt von der Durchführung einer genehmigten Maßnahme ist nur innerhalb der Antragsperiode gemäß § 5 Abs. 1 möglich. Wird ein Antrag nach der Antragsperiode zurückgezogen, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Förderwerber ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Geringfügige Änderungen eines genehmigten Antrags, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Absatzförderungsmaßnahmen auswirken, sind möglich. Mittelübertragungen zwischen einzelnen genehmigten Maßnahmen in der Höhe von maximal 20% des für die einzelne Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Budgets sind möglich, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden.

(3) Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß § 5 Abs. 2 einholen. Eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten ist nicht möglich.

3. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

  1. 1. eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
  2. 2. die für die Umsetzung geplante Frist,
  3. 3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,
  4. 4. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie
  5. 5. eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

    Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13. (1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten zuzüglich pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Förderfähige Flächen

§ 14. (1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.

(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

(5) Auf ein und derselben Fläche kann die Durchführung einer Teilmaßnahme nur einmal genehmigt werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Förderung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. Ausgenommen davon sind (die Höchst- und Mindestgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 sind jedoch jedenfalls einzuhalten):

  1. 1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist;
  2. 2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
  3. 3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist.

Arbeitsbeginn

§ 15. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 16. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Antrag spätestens am 1. Juni jenes Jahres einzureichen, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise im Original beizulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Gewährung der Beihilfe

§ 17. (1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.

Cross-Compliance-Vorschriften

§ 18. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 1. Jänner des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, sind die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Horizontalen GAP-Verordnung einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften ist von allen Förderwerbern, denen eine Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, gemäß § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in den auf die Auszahlung folgenden drei Kalenderjahren innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ein Mehrfachantrag Flächen bei der AMA einzureichen.

Rücktritt, Änderungen

§ 19. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Antragstellung gemäß § 16 Abs. 1, jedoch spätestens bis zum Ablauf der für die Antragstellung gemäß § 16 Abs. 1 maßgeblichen Frist, möglich.

(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.

4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

  1. 1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder
  2. 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

    eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
  2. 2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  3. 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),
  4. 4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  5. 5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,
  6. 6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
  7. 7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
  8. 8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Beginn der Investition

§ 22. (1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat eine genaue nachvollziehbare Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten zu enthalten. Weiters sind alle Nachweise über die entstandenen Kosten (Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweise), sowie eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen Typenschild und Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Rücktritt, Änderung

§ 25. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist innerhalb des Antragszeitraums gemäß § 20 Abs. 2 möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags nach Ablauf des Antragszeitraums ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 26. Der Förderwerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, der AMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 27. Der Förderwerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Juli jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.

Kontrolle

§ 28. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union, des Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofs sowie der Bundeskellereiinspektion.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 29. (1) Der Förderwerber hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, des Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Förderwerbers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentationen bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.

(3) Bei der Prüfung hat der Förderwerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderwerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Förderwerber zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderwerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Förderwerber Dritte, wie zB Lieferanten, Dienstleister, Installationsbetriebe oder Ähnliche, tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können zum Nachweis der vom Förderwerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Formblätter

§ 30. Soweit von der AMA Formulare aufgelegt worden sind bzw. Online-Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

Rückforderung

§ 31. (1) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Budgetverwaltung

§ 32. (1) Das von der Europäischen Union für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen von der Bundesministerin nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.

(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gemäß Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gemäß Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.

(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird von der Bundesministerin nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Sanktionen

§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Verstößt ein Förderwerber gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 geregelten Fristen beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus einzureichen, so ist nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Investitionsmaßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber im folgenden Wirtschaftsjahr von der Maßnahme gemäß dem 4.Abschnitt dieser Verordnung auszuschließen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.

Anhang I

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

  1. (a) Medien:

    Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

    1. Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.
  2. (b) Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“), Promotion und Verkaufsförderung:

    Gefördert werden Maßnahmen

    1. Gefördert werden Maßnahmen

- im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;

- im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);

- im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

- im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.

  1. Die förderfähigen Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechneten Kosten) umfassen

- bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

- bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

- bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

- die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

  1. sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder PR-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
    1. (c) Werbemittel:

      Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

  2. Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.
    1. (d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

      Gefördert wird die Teilnahme des Förderwerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

  3. Gefördert wird die Teilnahme des Förderwerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

    Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

  4. Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
    1. (e) Marktforschung:

      Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

  5. Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
    1. (f) Kostensätze für Reise - und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:

      Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

  6. Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

- Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;

- Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu max. 180 Euro pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

  1. Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

Anhang Ia

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Information in Mitgliedstaaten

(a) Medien:

Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:

Gefördert werden Informationsmaßnahmen

im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);

im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) - Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;

Die förderfähigen Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

(c) Informationsmaterial:

Gefördert werden die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten und geographischen Karten (einschließlich Übersetzungskosten).

(d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:

Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.

Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.

(f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:

Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.

Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein umgewandeltes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

  1. Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.
  2. Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.

(6) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfe ist auf eine gerodete Fläche beschränkt, die die Fläche derjenigen Grundstücke nicht übersteigt, für die im Rahmen dieses Antrages eine Umstellungsbeihilfe gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 - Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 16% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

Anhang III

zu § 13 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

 

Teilmaßnahme

Beihilfe/ha

A.

Weingartenumstellung

Weingartenumstellung in der Hanglage

Weingartenumstellung in der Steillage

Rodung

6 440 Euro

9 000 Euro

13 300 Euro

1 000 Euro

B.

Böschungsterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

8,40 Euro/lfm

gemäß Pkt. A.)

C.

Mauerterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

91 Euro/m2

gemäß Pkt. A.)

D.

Bewässerung

Bewässerung in der Hanglage

Bewässerung in der Steillage

Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen

3 411 Euro

3 667 Euro

3 923 Euro

50 % der Errichtungskosten gemäß § 13 Abs. 3, maximal 6 440 Euro/ha

Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. a. Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

    - Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

    - Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

    - Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

    - Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

    - Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

    - Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

  2. b. Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

    - Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

    - Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

    - Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.

    - Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

  3. c. Holzgärständer

    - Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.

    - Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

    - Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

    - Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

    a) Kühlaggregat;

    b) Kühlmäntel und Kühlplatten für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderfähig, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;

    c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;

    d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;

    e) Steuerungssoftware;

    f) Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;

    g) Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;

    h) Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;

    i) Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

    FTIR-Geräte

    Handbiegeschwinger

    Handrefraktometer

    Trübungsmessgeräte

    CO2-Messgeräte

    Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern

    Mikroskope

    Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 45 000 Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;

stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

7. Weinpressen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

Bogner-Strauß

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