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BGBl II 206/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

206. Verordnung: Technische Unterwegskontrollen-Verordnung - TUK-V

206. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Abwicklung technischer Unterwegskontrollen erlassen werden (Technische Unterwegskontrollen-Verordnung - TUK-V)

Aufgrund des § 58 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Aufgabenübertragung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben

  1. 1. der Kontaktstelle (§ 2),
  2. 2. des Berichts- und Informationswesen (§ 3) und
  3. 3. der Qualitätssicherung (§ 4)

    wahr.

Kontaktstelle

§ 2. (1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1

  1. 1. die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,
  2. 2. die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und
  3. 3. den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Berichts- und Informationswesen

§ 3. (1) Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen.

  1. 1. Im Sinne des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/47/EU informiert die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse aller im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen, im Zuge derer an einem Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
  2. 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Weg die erhobenen Daten gemäß § 58a Abs. 4 (anfängliche Unterwegskontrolle) und Abs. 5 (gründlichere Unterwegskontrolle) des Kraftfahrgesetzes 1967 der zwei vorangegangenen Kalenderjahre über die im Bundesgebiet einer technischen Unterwegskontrolle unterzogenen und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/47/EU fallenden Kraftfahrzeuge oder ihrer Anhänger. Dieser Zwei-Jahresbericht hat die Angaben gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU zu enthalten und dem gemäß Art. 20 Abs. der Richtlinie 2014/47/EU festgelegten Format zu entsprechen.

(2) Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Qualitätssicherung

§ 4. Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. 1. von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. 2. von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen

    sicherstellen zu können.

Hofer

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