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BGBl II 100/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Horizontale GAP-Verordnung

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung)

Auf Grund der § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 12, § 22, § 27 Abs. 2 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird - hinsichtlich des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit - verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
  3. 3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1,
  4. 4. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48,
  5. 5. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69,
  6. 6. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18 sowie
  7. 7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:

  1. 1. die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,
  2. 2. die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,
  3. 3. die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,
  4. 4. die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
  5. 5. die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.

Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, - vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA

  1. 1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
  2. 2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

    einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(4) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 3 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

(8) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei E-Anträgen und Papier-Anträgen) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(9) Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Homepage unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragung

§ 5. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

Kontrollbericht

§ 6. (1) Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit gegeben werden, den Kontrollbericht zu unterfertigen, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

(2) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Betriebsinhaber nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Betriebsinhaber der Kurzbericht übergeben wurde.

Mindestbetrag für Beihilfengewährung

§ 7. Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn

  1. 1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. 2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Rückforderung

§ 8. (1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. 4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

(2) Beantragen zwei oder mehrere Betriebsinhaber für ein- und dieselbe Referenzparzelle flächenbezogene Zahlungen und überschneiden sich die angemeldeten Flächen oder überschreiten sie die beihilfefähige Höchstfläche der Referenzparzelle, so werden beim Betriebsinhaber, der innerhalb seiner bisher bzw. im vorangegangenen Antrag beantragten Grenzen beantragt, keine Verwaltungssanktionen verhängt, außer ein anderer Betriebsinhaber weist sein Recht zur Beantragung dieser Fläche nach.

Feststellungsbescheid

§ 10. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Mitteilungspflichten

§ 11. Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 12. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 13. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 24 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

2. Abschnitt

Regeln zur beihilfefähigen Fläche

Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
  2. 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
  3. 3. Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
  4. 4. eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen für die Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt werden;
  5. 5. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen - ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 16 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden - befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

  1. 1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
  2. 2. Almflächen,
  3. 3. Forstflächen,
  4. 4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
  5. 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

  1. 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
  2. 2. eine allfällige Einstufung als
    1. a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
    2. b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder
    3. c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. 1. Acker,
  2. 2. Grünland,
  3. 3. Dauer-/Spezialkulturen,
  4. 4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
  5. 5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten - Terrassenanlagen,
  6. 6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
  7. 7. Alm,
  8. 8. Gemeinschaftsweide,
  9. 9. Forst und
  10. 10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 18. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:

  1. 1. Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
  2. 2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie
  3. 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

(2) Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

(3) Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.

(4) Auf den Teilflächen wird

  1. 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
  2. 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
    1. a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
    2. b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
    3. c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
    4. d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
    5. e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.

3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

  1. 1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. 3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

(3) Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 informiert wurde.

Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
  4. 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  5. 5. gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Betriebsinhabers,
  6. 6. gegebenenfalls bei der fakultativen gekoppelten Stützung den Verzicht auf Stützung (Opting-out) für Schafe und Ziegen,
  7. 7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
  8. 8. gegebenenfalls im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse die mit Zwischenfrüchten bebauten Flächen,
  9. 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei
    1. a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen,
    2. b) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    3. c) bei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und
    4. d) die Landschaftselemente gemäß Anlage 1, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen der Cross Compliance oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
  10. 10. im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.

(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.

(3) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die Tierliste auszufüllen.

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.

(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.

(6) Betriebsinhaber, die die Anforderungen nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Maßnahme „ökologischer/biologischer Landbau“ gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Betriebsinhabers die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.

Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.

(2) Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Art. 45 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 kontrolliert wurde.

(3) Der für die Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berücksichtigende Zeitraum läuft von 15. Mai bis 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres.

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

4. Abschnitt

Cross Compliance

Zuständigkeit

§ 24. Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind zuständig:

  1. 1. die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
    1. a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 3, 6 bis 8 und 10,
    2. b) der GAB 4 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind -,
    3. c) der GAB 9 - soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001 S. 1, betrifft - und
    4. d) der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ);
  2. 2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
    1. a) der GAB 4 - mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -,
    2. b) der GAB 5 und
    3. c) der GAB 9 - soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betrifft -.

  1. 3. die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 11 bis 13, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.

GLÖZ-Mindeststandards

§ 25. (1) Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in den Abs. 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.

(3) Dauergrünlandflächen auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% dürfen nicht umgebrochen werden, außer es handelt sich um

  1. 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
  2. 2. einen Umbruch von Dauergrünlandflächen
    1. a) zur Anlage von Dauerkulturen oder
    2. b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.

(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben - soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist - im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:

  1. 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
  2. 2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Frühwarnsystem

§ 26. In Anwendung des Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird.

Meldepflichten

§ 27. Der AMA sind zu den von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:

  1. 1. von den zur Vollziehung der von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,
  2. 2. von den in § 24 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und
  3. 3. von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu verhängen sind.

5. Abschnitt

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 28. (1) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist von den Landwirtschaftskammern durchzuführen.

(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Berater haben

  1. 1. als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität und
  2. 2. als methodische Qualifikation eine pädagogische Zusatzqualifikation

    nachzuweisen. Sofern die Landwirtschaftskammern nicht alle Themen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch eigenes Personal abzudecken vermögen, können sie auch auf externe Dienstleister zurückgreifen, für die die Anforderung der methodischen Qualifikation nicht gilt.

(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst die

  1. 1. Cross-Compliance-Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene,
  2. 2. dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand,
  3. 3. im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Österreich 2014-2020 auf betrieblicher Ebene vorgesehenen Maßnahmen, die die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, die Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums zum Gegenstand haben,
  4. 4. im Aktionsprogramm Nitrat sowie im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten, wie insbesondere Einträge und Einbringung von Schadstoffen und Wasserentnahmen,
  5. 5. für die Begünstigten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie
  6. 6. im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 dargelegten einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Landwirtschaftskammern jeweils bis Ende März dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (Anzahl der erreichten Betriebe bzw. Teilnehmeranzahl bei Weiterbildungsveranstaltungen) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

6. Abschnitt

Regeln für die Zahlstelle

Übertragung von Zahlstellenaufgaben

§ 29. (1) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hat insbesondere

  1. 1. die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
  2. 2. Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
  3. 3. eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel

    zu enthalten.

(3) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten

§ 30. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
  2. 2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010,

    außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.

Anlage 1

zu § 14 Z 5

Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

< 100 m²

Bäume/Büsche

≥ 2 m Ø

Punkt

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

 

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Tümpel

 
 

Naturdenkmal

 

Polygon

 

Naturdenkmal

 

Punkt

Anlage 2

zu § 25 Abs. 1

Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

  1. 1. GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
    1. a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
    2. b) mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
    3. a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
    4. b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)

  1. 2. GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
    1. a) für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
    2. b) für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
    3. c) für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
    4. d) für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
    5. a) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
    6. b) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.

  1. 3. GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
  2. 4. GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 5. GLÖZ 5: Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  4. 6. GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
  5. 7. GLÖZ 7: Landschaftselemente,
    1. a) die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
    2. b) die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,

Rupprechter

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