365. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, zur Festlegung von bestimmten Anforderungen an Österreichischen Sekt, zur Änderung der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung und zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmi-gungssystems für Rebpflanzungen (Verordnung über Marktordnungsmaßnahmen, Sekt-bezeichnung, Rebsorten und Rebpflanzungen)
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
- 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz „Delegierte Verordnung“ genannt), und
- 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz „Durchführungsverordnung“ genannt),
bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen:
- 1. Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung),
- 2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46 der genannten Verordnung) und
- 3. Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:
- 1. für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 2. für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
- a) Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden: katasterführende Stelle),
- b) Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
- c) Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
- 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
(2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.
(3) Anträge auf Absatzförderung sind beim Bundesminister einzureichen.
(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen
§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich in Österreich befinden.
(2) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 zu verstehen.
(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den Bundesminister im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.
(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Fallen für die erforderliche Erstellung von Gutachten zur Ermittlung förderrelevanter Parameter Kosten an, so sind diese vom förderungswerbenden Betrieb zu tragen.
(6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.
(7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist.
(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
(9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der Bundesminister ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.
(10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.
2. Abschnitt
Absatzförderung
Förderfähige Maßnahmen und Märkte
§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.
(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von jahrhundertealter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
(4) Grundsätzliches Ziel der Information in Mitgliedstaaten ist die Verbraucherinformation über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.
Auswahlverfahren
§ 5. (1) Programme zur Information in Mitgliedstaaten können von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich vorgelegt werden. Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten können zusätzlich von privatwirtschaftlichen Unternehmen vorgelegt werden. Die Programme können innerhalb des im Nationalen Stützungsprogramm gem. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden: NSP) festgelegten Zeitraums schriftlich dem Bundesminister vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:
- 1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,
- 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land, Jahr und
- 3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
- 4. im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms und
- 5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.
(2) Der Bundesminister hat zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einzuholen. In Hinblick auf Programme, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, hat der Bundesminister eine Bewertung durch die Österreichische Weinakademie einzuholen. Der Bundesminister hat weiters die Vorgangsweise der Bewertung und der Gewichtung der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 und 11 der Delegierten Verordnung festzulegen.
(3) Der Bescheid zur Genehmigung eines Programms hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderbaren Kosten, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.
(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen.
(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind dem Bundesminister unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der Bundesminister eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.
(6) Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.
Abschluss der Programme, Abrechnung
§ 6. (1) Für jedes Programm kann mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres und mit Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres eine Zwischenabrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als zwei Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch sechs Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.
(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Evaluierung des Programms in Form einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß § 5 Abs. 1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesminister vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe.
(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des Bundesministers.
(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.
(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.
3. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Planentwurf
§ 7. (1) Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 8, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallenden Grundstücke, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben, die voraussichtliche tatsächlich bepflanzte Fläche nach Durchführung der Umstellungsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. B und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. C hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Dem Planentwurf ist weiters ein Kartenausdruck (Hofkarte o.ä.) beizulegen, aus dem die parzellenscharfe Lage bzw. Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen ersichtlich ist.
(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der grundstücksbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Enthält der Planentwurf die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang II lit. D, so ist die Vor-Ort-Kontrolle obligatorisch, um ausschließen zu können, dass auf der beantragten Fläche bereits eine Bewässerung existiert. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderungswerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister weiterzuleiten.
(6) Der Bundesminister hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen andernfalls mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe anzuführen.
(7) Der Bundesminister ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der Bundesminister diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.
Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe
§ 8. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Die Antragsteller haben die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechts, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplans ergibt, sind in Anhang III angeführt.
(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. D beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 6.440 Euro/ha. Die Errichtungskosten errechnen sich aus den Materialkosten und den Tätigkeiten für die Herstellung der Funktionalität der Bewässerung, ausgenommen Erd- und Grabarbeiten. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen förderungswerbenden Betrieb entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnung belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln; die Rechnungsbelege sind dem Bundesminister vorzulegen.
(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.
Grundstücke, für die Beihilfe gewährt werden kann
§ 9. (1) Für die im Bescheid gemäß Art. 7 Abs. 6 angeführten Grundstücke kann eine Beihilfe gewährt werden. Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann dies entweder auf Grund eines bereits gerodeten Weingarten erfolgen, oder eine aus einer Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt werden.
(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.
(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.
(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.
Mehrfache Durchführung
§ 10. Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt.
Arbeitsbeginn
§ 11. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 7 Abs. 3 begonnen werden.
Abschluss der Arbeiten
§ 12. (1) Der Abschluss der Umstellungsarbeiten ist der zuständigen katasterführenden Stelle mittels eines Formblattes mitzuteilen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so hat die Mitteilung spätestens am 1. Juni jenes Jahres zu erfolgen, in dem der NSP ausläuft; andernfalls hat die Mitteilung innerhalb von 2 Jahren ab der Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß § 7 Abs. 6, spätestens jedoch am 1. Juni jenes Jahres zu erfolgen, in dem der NSP ausläuft. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des NSP. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
(2) Die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichtete Anlage sind der zuständigen katasterführenden Stelle im Original gemeinsam mit der Meldung über den Abschluss der Arbeiten vorzulegen.
(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen, dem Bundesminister zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem der NSP ausläuft, beim Bundesministerium einlangen.
(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 13. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 12 Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) beim Bundesministerium gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom Bundesminister erstellten Fachgutachtens.
(3) Ein über das im Genehmigungsbescheid gemäß § 7 Abs. 6 angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m2 Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung oder m2 Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.
Rücktritt, Änderungen
§ 14. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 13 Abs. 2 getroffen wurde.
(2) Änderungen gegenüber dem gemäß § 7 Abs. 6 erstellten Genehmigungsbescheid sowie der diesbezüglichen Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim Bundesminister zu beantragen. Der Bundesminister hat über Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 12 Abs. 1.
4. Abschnitt
Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antragstellung
§ 15. (1) Eine Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann in Anspruch genommen werden für:
- 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2016) sowie
- 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2) Der Antrag ist mittels eines Formblattes innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Ziffer 2 - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Ziffer 2 - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gemäß Abs. 7.
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
(5) Sollten die Entscheidungen in Hinblick auf Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so hat der Förderungswerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums an den Bundesminister weiterzuleiten.
(7) Der Bundesminister hat die Anträge gemäß Art. 36 der Delegierten Verordnung zu prüfen und die Vorgangsweise zur Auswahl vorrangiger Vorhaben festzulegen. Der Bundesminister hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen andernfalls mit Bescheid abzuweisen. Die Genehmigung hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8) Der Bundesminister ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der Bundesminister diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Laufzeit des NSP maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1, deren gemäß § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine „Summe Abgang“ aus den Spalten „Wein“, „Wein mit Sorte und Jahrgang“, „Landwein“, „Qualitätswein“, „Prädikatswein“ und „Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse“ von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.
(3) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
(4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.
(5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.
Beginn der Investition
§ 17. Mit der Investition darf nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.
Abschluss der Investition
§ 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums fertig zu stellen und der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Abs. 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.
(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den Bundesminister zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.
(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.
(6) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem Bescheid gemäß § 19 Abs. 2. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar. Steht die Investition im Eigentum einer Gemeinschaft gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2, so stellen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft und sich daraus ergebende gesellschaftsrechtliche Änderungen keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.
Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 19. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des Bundesminister.
(2) Ein Antrag auf eine weitere Investition setzt den Abschluss der vorangegangenen Investition voraus.
(3) Eine über die in der Genehmigung gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.
Rücktritt, Änderungen
§ 20. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums möglich. Wird der Antrag nach Ablauf des im NSP festgelegten Zeitraums zurückgezogen, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.
(2) Änderungen des Antrags sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim Bundesminister innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich gemäß § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflicht
§ 21. Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 22. Der Förderungswerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Julis jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.
Kontrolle
§ 23. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes sowie der Bundeskellereiinspektion.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 24. (1) Der Förderungswerber hat den Organen und den Beauftragten des Bundesminister, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, des Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentation bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.
(3) Bei der Prüfung hat der Förderungswerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderungswerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Sind für den Förderungswerber Dritte wie zB Lieferanten, Dienstleister, Installationsbetriebe oder Ähnliche tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die Prüforgane können zum Nachweis der vom Förderungswerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
Formblätter
§ 25. Soweit vom Bundesminister oder von der AMA Formulare erstellt werden, sind diese zu verwenden.
Rückforderung
§ 26. (1) Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des Bundesministers unter Anwendung des Art. 81 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr
- 1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
- 2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
Budgetverwaltung
§ 27. (1) Das von der Europäischen Union für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.
(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gemäß Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gemäß Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom Bundesminister nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.
Sanktionen
§ 28. (1) Verstößt ein förderungswerbender Betrieb gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
(2) Der für die Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 in der Fassung der Verordnungen BGB. II Nr. 189/2014 und der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2015 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, sind diese jedoch weiterhin anzuwenden.
Anhang I
zu § 4 Abs. 1
Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten
- (a) Medien:
Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.
- (b) Public Relation, Promotion und Verkaufsförderung:
Gefördert werden Maßnahmen
- im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;
- im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
- im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;
- im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.
Die förderbaren Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen
- bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
- bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
- bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
- die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder P.R.-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.
- (c) Werbemittel:
Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.
- (d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:
Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.
Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
- (e) Marktforschung:
Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
- (f) Kostensätze für Reise - und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:
Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:
- Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
- Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120,- Euro pro Tag innerhalb der EU und bis zu max. 180,- Euro pro Tag außerhalb der EU.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU und von 90,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der EU abgegolten.
Anhang Ia
zu § 4 Abs. 1
Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten
- (a) Medien:
Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
- (b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:
Gefördert werden Informationsmaßnahmen
- (c) Informationsmaterial:
Gefördert werden die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexte, didaktisches Material, DVDs, Filme und Plakate (einschließlich Übersetzungskosten).
- (d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:
Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der EU zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler in allgemeinen Schulen, in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderbar sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.
- (e) Marktforschung:
Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.
- (f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:
Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:
Anhang II
zu § 8 Abs. 1
TEILMASSNAHMEN
A. WEINGARTENUMSTELLUNG
(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesminister über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.
(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein umgewandeltes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.
(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Parzelle bezogen) wird weiters unterschieden:
- Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.
- Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.
(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Weingartenumstellung den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
(7) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfe ist auf eine gerodete Fläche beschränkt, die die Fläche derjenigen Grundstücke nicht übersteigt, für die im Rahmen dieses Antrages eine Umstellungsbeihilfe gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.
B. BÖSCHUNGSTERRASSEN
(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.
(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1.500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.
(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
C. MAUERTERRASSEN
(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.
(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 - Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.
(5) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
D. BEWÄSSERUNG
(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 16% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.
(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.
Anhang III
zu § 8 Abs. 2 und 3
BEIHILFENHÖHE
Teilmaßnahme | Beihilfe/ha | |
A. | Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage Rodung | 6.440,-€ 9.000,-€ 13.300,-€ 1.000,- € |
B. | Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens | 8,40 €/lfm gemäß Pkt. A.) |
C. | Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens | 91,- €/m2 gemäß Pkt. A.) |
D. | Bewässerung Bewässerung in der Hanglage Bewässerung in der Steillage Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen | 3.411,- € 3.667,- € 3.923,- € 50 % der Errichtungskosten gemäß § 8 Abs. 3 |
Anhang IV
zu § 16 Abs. 1 und 2
INVESTITIONEN
1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
- a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
- Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
- Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
- Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
- Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
- Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
- Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
- Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
- Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- c) Holzgärständer
- Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.
- Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
- Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
- Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.
Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.
2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
- a) Kühlaggregat;
- b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;
- c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
- d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
- e) Steuerungssoftware;
- f) Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
- g) Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
- h) Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
- i) Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:
FTIR-Geräte
Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.
3. Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.
4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000,- Euro.
5. Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.
6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von
Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar;
Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.
Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.
7. Weinpressen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:
Verkehrsbezeichnungen
§ 1. (1) „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützte Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden. Die Begriffe „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss) anzugeben.
Sekt g.U. Klassik
§ 2. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Klassik sind:
- 1. Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate, unabhängig von der Herstellungsmethode;
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein vorhandener Alkoholgehalt, der mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben ist, und die
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.
Sekt g.U. Reserve
§ 3. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Reserve sind:
- 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („méthode traditionnelle“);
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l und die
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.
Sekt g.U. Große Reserve
§ 4. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Große Reserve sind:
- 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einer einzigen Gemeinde; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 30 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des dritten auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l;
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei die Angabe eines kleineren Weinbaugebietes unzulässig ist;
- 6. verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen; der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslandes kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namengebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden, und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde, und die
- 7. die Angabe von Großlagen oder Rieden ist zulässig.
Prüfung durch die Bundesämter für Weinbau
§ 5. (1) Sekt g.U. Klassik, Sekt g.U. Reserve und Sekt g.U. Große Reserve dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.
(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.
(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.
Spezifisches Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“
§ 6. (1) Sekt g.U. Klassik, Sekt g.U. Reserve und Sekt g.U. Große Reserve dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.
(2) Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.
(3) Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgeltes gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 189/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Klammerausdruck „Präsdikatswein“ durch den Klammerausdruck „Prädikatswein“ ersetzt.
2. In § 1 Z 1 wird vor dem Ausdruck „Roter Veltliner“ das Wort „Rosenmuskateller,“ eingefügt.
Artikel 4
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Auf Grund von § 26 Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
- 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (nachfolgend kurz „Delegierte Verordnung“ genannt),
- 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (nachfolgend kurz „Durchführungsverordnung“ genannt) und
- 4. des § 26 Weingesetz 2009 bezüglich des unionsrechtlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge gemäß § 26 Abs. 3 Weingesetz 2009 sind mittels Formblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen. Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen.
(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können mittels Formblatt bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so ist im Formblatt das Einverständnis des Grundstückeigentümers zur Auspflanzung zu bestätigen. Werden die Eigentümer übergangen, ist der Antrag wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(4) Die Genehmigung für eine Rebpflanzung ist für jeden Weingarten erforderlich, der einer landesweinbaugesetzlichen Definition entspricht. Besteht keine landesweinbaugesetzliche Definition, so ist die Genehmigung für einen Weingarten erforderlich, der zur Erzeugung von Wein dient, welcher gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wird. Ab einer ausgepflanzten Fläche von 5 Ar ist für jeden Weingarten eine Genehmigung erforderlich.
(5) Die Anträge auf Genehmigungen sind bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
(6) Gem. Art. 10 der Durchführungsverordnung kann der Weingarten in hinreichend begründeten Fällen auch auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden als der, für die die Genehmigung erteilt wurde.
Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen
§ 3. (1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:
Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 7 ha pro Jahr und
für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.
(2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.
(3) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ zur Verfügung gestellten Flächen überschreiten, wird zusätzlich und vorrangig zum Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ auch das Prioritätskriterium „Junglandwirte“ gem. Art. 64 Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 1308/2013 angewendet. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen gem. Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020.
Strafbestimmungen
§ 4. (1) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(2) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(3) Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.
Rupprechter
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