vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 111/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: Weinbezeichnungsverordung - WeinBVO

111. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordung - WeinBVO)

Aufgrund des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

  1. 1. „Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 60 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ): für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat;
  2. 2. Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“: für Qualitätswein, soweit das Etikett Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden (in Verbindung mit „Schilcher“ ist Z 10 anzuwenden);
  3. 3. Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
  4. 4. Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
  5. 5. die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
  6. 6. bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. a) es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
    2. b) der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
    3. c) der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
    4. d) bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
    5. e) bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
    6. f) bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
    7. g) „Große Reserve“ und „Grande Reserve“: zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
  7. 7. Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus einer Riede, die den von den regionalen Weinkomitees festgesetzten Bedingungen entsprechen;
  8. 8. „Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
  9. 9. „Wiener Gemischter Satz“:
    1. a) „Wiener Gemischter Satz“ (jeder Gemischte Satz mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien) hat ein Weißwein aus einem Jahrgang zu sein und aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist und diese gemeinsam gelesen und verarbeitet werden;
    2. b) die Trauben zum „Wiener Gemischten Satz“ haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;
    3. c) der größte Sortenanteil eines „Wiener Gemischten Satz“ hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen;
    4. d) kein stark schmeckbarer Holzeinsatz;
    5. e) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;
    6. f) Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden;
  10. 10. „Schilcher Klassik“; Bezeichnungen wie „Klassik“, „Classic“ oder „Classique“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Schilcher“ (Abs. 2 Z 7):
    1. a) es muss sich um einen Rosè-Wein ausschließlich aus der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ handeln;
    2. b) die Trauben müssen ausschließlich aus dem Weinbaugebiet „Weststeiermark“ stammen;
    3. c) der am Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt hat von 10,5 bis 12,5 % vol. zu betragen;
    4. d) der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3 g/l zu betragen;
    5. e) klassische Fruchtaromatik (z. B. Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten);
    6. f) kein Holzeinsatz, kein biologischer Säureabbau.

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

  1. 1. „Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
  2. 2. „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
  3. 3. Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
  4. 4. Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
  5. 5. „Gleichgepreßter aus …“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;
  6. 6. die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;
  7. 7. die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosè, oder Qualitätswein, rosè, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcher-perlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrs-bezeichnung;
  8. 8. die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe oder der Sorte ist unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

§ 2. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.

(2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:

  1. 1. die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
  2. 2. die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
  3. 3. Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);
  4. 4. andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
  5. 5. Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
  6. 6. weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;
  7. 7. der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).

(3) In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.

(4) Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.

(5) Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

  • der Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
  • im Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
  • der Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.

(6) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Abs. 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.

(7) Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.

(8) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.

(9) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft - und allenfalls auch danach ausgeweitet - wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.

(10) Die Angabe „Erzeugerabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb erfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Abs. 4 ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Abs. 5 und in den Fällen im Sinn von Abs. 6. Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.

(11) Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(12) Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.

Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

§ 3. (1) Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die

  1. 1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
  2. 2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.

(2) Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung

  1. 1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
  2. 2. eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
  3. 3. den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
  4. 4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(3) Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.

(4) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn

  1. 1. das Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
  2. 2. das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
  3. 3. das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
  4. 4. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.

(5) Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken

§ 4. (1) Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 ) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.

(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundes­kellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.

(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.

(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.

(5) Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid

  1. 1. die Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
  2. 2. für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

Abfüllerangaben

§ 5. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.

(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

(3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten.

Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

§ 6. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse

  1. 1. ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
  2. 2. im Inland hergestellt wurden.

(2) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
  2. 2. Jahrgangsbezeichnung;
  3. 3. Sortenbezeichnung.

(3) Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten.

(4) Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.

Restzuckergehalt

§ 7. Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.

Angabe des Abfüllers mittels Code

§ 8. Die Angabe des Abfüllers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

Vorhandener Alkoholgehalt

§ 9. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

  1. 1. bis 20 cl mindestens 2 mm,
  2. 2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
  3. 3. über 100 cl mindestens 5 mm

    hoch sein müssen.

(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als

  1. 1. 0,3% vol. bei aromatisierten Getränken und
  2. 2. 0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen

    über- oder unterschreiten.

(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

(5) Bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei bestimmten Weinen) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist, darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zuge der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde ist sie jedoch zu berücksichtigen.

Nennvolumen

§ 10. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.

(2) Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von

  1. 1. 5 cl mindestens 2 mm,
  2. 2. über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
  3. 3. über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
  4. 4. über 100 cl mindestens 6 mm

    hoch sein müssen.

Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatsweinen

§ 11. Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese und Eiswein 1,8 g/l sowie bei Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.

Schutz der Schaumweinflasche

§ 12. Die Anforderungen von Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 .

Farbstoffe und Süßungsmittel

§ 13. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.

(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.

Verpflichtende Angaben

§ 14. (1) Verpflichtende Angaben sind

  1. 1. zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
  2. 2. in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.

(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.

Ausfuhr

§ 15. Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.

Übergangsbestimmungen

§ 16. Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen - mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ - bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, BGBl. II Nr. 122/2008, außer Kraft.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)