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BGBl II 326/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

326. Verordnung: Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

326. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung)

Auf Grund der § 7 Abs. 1 und 2, § 11a, § 22, § 23 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 im Bereich der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände und der diesen Organisationen eingeräumten Möglichkeiten und Aufgaben,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 511/2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39,
  3. 3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 880/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 263 vom 28.09.2012 S. 8, sowie
  4. 4. der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, Betriebsfonds und operationelle Programme sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden mit Ausnahme der Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Wein,
  2. 2. die von den in Z 1 genannten Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3. den Inhalt von Verträgen im Sektor Milch.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

  1. 1. als Zertifizierungsbehörde für Hopfen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
  2. 2. für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Festlegung

  1. 1. der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
  2. 2. verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Formvorlagen und Übermittlungsvorgaben

§ 3. (1) Soweit von der AMA für Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen Formulare verfügbar gemacht werden, sind diese zu verwenden.

(2) Die Übermittlung der Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen kann, sofern in den folgenden Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.

Melde- und Mitteilungspflichten

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat:

  1. 1. Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger,
  2. 2. Umfang und Wert der von den der Organisation angehörigen Erzeugern produzierten und von der Organisation vermarkteten Erzeugnisse und
  3. 3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden:

  1. 1. bis 15. Februar des Folgejahres in Ergänzung zum Beihilfeantrag einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme, der insbesondere zu enthalten hat:
    1. a) Anzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, das Name, Betriebsnummer sowie Art und Menge der im Vorjahr angelieferten Produkte ausweist und aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
    2. b) eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss,
    3. c) eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersichtlich sein muss,
    4. d) eine Preisstatistik, aus der die im vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
    5. e) die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden, und
    6. f) die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7,

  1. 2. bis 15. Oktober des Folgejahres die erforderlichen Angaben für die Erstellung des von Österreich an die Europäische Kommission zu erstattenden Jahresberichts.

(3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten:

  1. 1. eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten vermarktbaren Rohmilchmenge und Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten und im Fall länderübergreifender Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, ersichtlich ist,
  2. 2. eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Produkte erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sind, und
  3. 3. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen.

(4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:

  1. 1. vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Produktlieferung, und
  2. 2. jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Produktmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträge geliefert wurde.

(5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat:

  1. 1. eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erzeugnisse, für die der Branchenverband anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, durchgeführt wurden,
  2. 2. ein aktuelles Mitgliederverzeichnis, aus dem die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen,
  3. 3. die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 und
  4. 4. den Umsatz jeweils getrennt für alle Mitgliederstufen der Lieferkette für das jeweils betroffene Produkt und die betroffenen Produktmengen.

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Melde-, Berichts- und Mitteilungspflichten gelten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, deren Mitglieder bzw. Erzeuger sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 8 übernommen haben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen oder als elektronisches Dokument zur Verfügung zu stellen.

(6) Hat eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein Branchenverband Dritte eingeschaltet oder Tätigkeiten gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagert, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder des Branchenverbands auch für den Rechtsnachfolger.

Aufbewahrungspflichten

§ 6. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(2) Abs. 1 gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagerte Tätigkeiten.

2. Abschnitt

Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen

§ 7. (1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

  1. 1. die Satzung der Erzeugerorganisation,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
  3. 3. die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugermeldung, Erzeugung und Vermarktung und gegebenenfalls auch hinsichtlich Umweltschutz,
  4. 4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
  5. 5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliederdaten, sowie
  6. 6. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse auch ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren.

(2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn

  1. 1. es sich bei der Erzeugerorganisation um eine juristische Person handelt,
  2. 2. der Erzeugerorganisation mindestens 20 Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,
  3. 3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 3,5 Millionen Euro aufweist; im Sektor Milch gilt eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t,
  4. 4. die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind sowie
  5. 5. die zusätzlichen sektorbezogenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind.

(4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

(6) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erzeugerorganisation auch dann anerkannt werden, wenn es sich für dieses Erzeugnis um die einzige Erzeugerorganisation in einem Umkreis von 250 km mit mindestens der Hälfte der Erzeuger handelt.

Auslagerung von Aufgaben

§ 8. Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

§ 9. (1) Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist,
  2. 2. Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.

(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 10. (1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung jedenfalls zu versagen.

Direktvermarktung der Erzeuger

§ 11. Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation direkt vermarkten darf, wird mit 25% seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.

Ausscheiden eines Mitgliedes

§ 12. (1) Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.

(2) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.

Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen

§ 13. (1) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999 anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 14. (1) Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen haben gemäß Art. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

  1. 1. die Satzung der Vereinigung,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit der Vereinigung betreffenden Verträge wie etwa Gesellschaftsverträge,
  3. 3. die Vorschriften der Vereinigung hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und gegebenenfalls Umweltschutz,
  4. 4. ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung, gegebenenfalls getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft, sowie
  5. 5. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Vereinigung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten,

    anzuschließen.

(2) Eine Vereinigung ist anzuerkennen, wenn

  1. 1. es sich bei der Vereinigung um eine juristische Person handelt,
  2. 2. die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind und
  3. 3. für die Beschlussfassung der Vereinigung, soweit sich der Beschluss auf operationelle Programme bezieht, Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(3) § 9 ist sinngemäß auf Mitglieder der Vereinigung, die keine Erzeugerorganisation sind, anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten angehören, sofern die Erzeugerorganisation ihren Sitz sowie die Finanzbuchhaltung in Österreich hat.

Anerkennung der Branchenverbände

§ 15. (1) Ein Branchenverband hat gemäß Art. 157 bzw. Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

  1. 1. die Satzung des Branchenverbands,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
  3. 3. ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
  4. 4. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands

    anzuschließen.

(2) Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes muss - sektorbezogen - mehr als die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, umfassen.

(3) Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.

(4) Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Vertragsverhandlungen

§ 16. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.

(2) Gemäß Art. 149 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 können für einen Milcherzeuger, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Milcherzeuger über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Abs. 1 genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde der AMA weitergeleitet.

Maßnahmen bei Nichteinhaltung

§ 17. (1) Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.

(2) Ist der Verstoß gemäß Abs. 1 behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

3. Abschnitt

Aufgaben im Sektor Obst und Gemüse

Betriebsfonds

§ 18. (1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 1308/2013 sind für jede Aktion des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention gemäß § 22) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.

(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Finanzbeihilfe entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, liegt (n-2). Erzeugerorganisationen, die einen von den Bestimmungen der vorstehenden Sätze abweichenden Referenzzeitraum verwenden, haben diesen Referenzzeitraum im Zuge der Beantragung ihres nächsten operationellen Programms (Mehrjahresprogramm) anzupassen.

(3) Der Wert der Nebenerzeugnisse ist im Wert der vermarkteten Erzeugung zu berücksichtigen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.

(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.

(6) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 250 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.

Operationelle Programme

§ 19. (1) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum 15. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.

(2) Die Frist für die Einreichung

  1. 1. der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
  2. 2. der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum

    festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen gemäß Z 2 zu beantragen.

(3) Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.

(4) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde.

(5) Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Änderung der operationellen Programme

§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis 30. Apri, oder 30. September zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20 % überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. April bzw. 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 21. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben sicherzustellen, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(2) Die AMA kann Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf Antrag ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.

Krisenprävention und Krisenmanagement

§ 22. (1) Die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse ist keine zulässige Maßnahme im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements.

(2) Bei Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, sind die Ziele der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1. Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
  2. 2. Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
  3. 3. Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
  4. 4. Schonung der Umwelt und der Ressourcen und
  5. 5. Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.

(3) Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:

(4) Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.

(5) Die geplanten Maßnahmen des Krisenmanagements sind gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms der AMA vorzulegen.

(6) Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.

(7) Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Art. 34 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.

Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements

§ 23. (1) Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen.

(2) Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.

(3) Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.

(4) Der Bestimmungszweck der Maßnahme „Marktrücknahme“ besteht ausschließlich in der kostenlosen Verteilung. Hierbei sind als „gemeinnützige Einrichtungen“ jene Einrichtungen anzusehen, die die Voraussetzungen gemäß den §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) erfüllen. Die AMA hat eine Liste von Einrichtungen, die gemäß Art. 34 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu erstellen. Die Empfänger der Produkte sind hinsichtlich der Marktrücknahme-Maßnahme von der Buchführungspflicht befreit.

4. Abschnitt

Aufgaben im Sektor Milch

Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse

§ 24. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

5. Abschnitt

Regeln für Vertragsbeziehungen

Vertragsinhalte im Sektor Milch

§ 25. (1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.

(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.

Umrechnungsfaktor

§ 26. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchliefermengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.

Bewertungskriterien

§ 27. (1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind

  1. 1. der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,
  2. 2. die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,
  3. 3. die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und
  4. 4. der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode

    festzustellen.

(2) Grundlage für die Bewertung bildet

  1. 1. beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;
  2. 2. bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (arithmetisches Mittel) des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;
  3. 3. beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen des Abrechnungsmonats (arithmetisches Mittel). Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;
  4. 4. bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;
  5. 5. beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der für die Routineuntersuchung angewandten Methode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.

(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:

  1. 1. Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Beurteilungskriterium

Grenzwert

Bewertungsstufe

Keimzahl

bis 50 000 pro ml

S

 

bis 100 000 pro ml

1

 

über 100 000 pro ml

2

Zellzahl

bis 250 000 pro ml

S

 

bis 400 000 pro ml

1

 

über 400 000 pro ml

2

  1. 2. Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
  2. 3. Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
  3. 4. Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.

Probenahme

§ 28. (1) Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung betreffend Probenahme und Probentransport angesehen. Diese Unterweisung wird durch gemäß § 29 Abs. 4 von der AMA aufgelistete Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Probenehmers durch ein von der AMA aufgelistetes Laborerfolgt sein.

(2) Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Erstankäufern zu tragen.

(3) Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

Technische Detailvorgaben

§ 29. (1) Die technischen Detailvorgaben für die Einstufung der Milch und das Verfahren der Probenahme und des Probentransports einschließlich einer Auflistung der Labors, die für die Durchführung der Untersuchung heranzuziehen sind, sowie zur Durchführung von Ringtests erfolgen durch die AMA und sind im Verlautbarungsblatt der AMA zu veröffentlichen.

(2) Die AMA hat dabei insbesondere vorzugeben:

  1. 1. das Verfahren der Probenahme,
  2. 2. die Überprüfung der Geräte für eine verschleppungsfreie und repräsentative Probenahme,
  3. 3. das Verfahren bei fehlenden Proben sowie
  4. 4. das Verfahren für Gegenproben.

(3) Die AMA hat die Referenzmethoden bekannt zu geben und kann einzelne Gerätetypen und Untersuchungsmethoden, sofern aufgrund einer Validierung die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird und wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, als zulässig erklären.

(4) Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und -inhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, ist von der AMA im Verlautbarungsblatt kundzumachen. Die AMA darf nur Labors, die

  1. 1. über eine für die Durchführung der Aufgaben entsprechende personelle und technische Ausstattung verfügen,
  2. 2. die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellen können,
  3. 3. gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse und Daten der Gerätekontrollen mit Referenzmaterialien mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und
  4. 4. die Aufnahme in die Liste beantragen,

    in die Auflistung aufnehmen. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, ist dies den Labors bescheidmäßig mitzuteilen und sind diese gegebenenfalls aus der Auflistung zu streichen. Ebenso kann die AMA hinsichtlich der Untersuchungen sowie der Frist zwischen Probenahme und Untersuchung den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt geben.

(5) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einem Unternehmen herzustellen, das qualitätsgesichert arbeitet und von der AMA mit der Herstellung der Konservierungslösung beauftragt wird.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 30. Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
  2. 2. die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
  3. 3. die Milchquoten-Verordnung 2007 - MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,

    außer Kraft.

(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.

(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.

(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten

(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.

Rupprechter

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