vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 174/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung

174. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden

Artikel 1

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient hinsichtlich des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S. 1,
  2. 2. der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Brütereien, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S. 115,
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.3.2021, S. 39,
  4. 4. der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EG , 2007/43/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429 , der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
  2. 2. Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November.

Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder

§ 4. (1) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.

(2) Rinderhaltenden Personen ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 15 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Rindern, die nach Art. 81 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Rind eine Ohrmarke, ist die Aufschrift unlesbar geworden oder wird festgestellt, dass der elektronische Teil funktionsunfähig geworden ist, so ist dies von der rinderhaltenden Person zu melden und das Rind unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen., Bei einem Verlust der rechten Ohrmarke ist jenes Rind mit einer herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der linken Ohrmarke mit einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen.

(6) Bei dauernder Einstellung der Rinderhaltung ist dies der AMA mit dem Zeitpunkt der Einstellung mitzuteilen und ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken sind zurückzusenden.

(7) Für Rinder, bei denen die physiologischen Eigenschaften der Ohren eine Kennzeichnung mit Ohrmarken nicht ermöglichen, kann die AMA mit Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes abweichend von Abs. 1 alternativ eine Kennzeichnung gemäß Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zulassen.

(8) Auf hinreichend begründeten Antrag einer rinderhaltenden Person können ausnahmsweise und abweichend von Abs. 1 Ohrmarkenpaare ohne elektronischen Teil für die Kennzeichnung übermittelt werden. In gleicher Weise ist im Fall der Notwendigkeit von Ersatzohrmarken gemäß Abs. 5 in derart begründeten Ausnahmefällen weiterhin eine Kennzeichnung mit einem Ohrmarkenpaar ohne elektronischen Teil möglich.

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

§ 5. (1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. das Geschlecht,
  4. 4. die Rasse,
  5. 5. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,
  6. 6. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
  7. 7. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
  8. 8. Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,
  9. 9. allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und
  10. 10. Kontrollvermerke.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Elektronische Datenbank

§ 6. (1) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben für jedes gehaltene Rind
    1. a) die Ohrmarkennummer nach § 4,
    2. b) die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ,
    3. c) das Geburtsdatum,
    4. d) das Geschlecht,
    5. e) die Rasse,
    6. f) die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
    7. g) das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
    8. h) im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    9. i) den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
    10. j) das Datum der jeweiligen Meldung.
  2. 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
    1. a) Name des Betriebsinhabers,
    2. b) Anschrift des Betriebs und
    3. c) Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
  3. 3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.

Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

  1. 1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
  2. 2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
  3. 3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.

(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.

(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

  1. 1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
  2. 2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
  2. 2. die Ohrmarkennummer,
  3. 3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
  4. 4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

Identifizierungsdokument

§ 9. (1) Ein Identifizierungsdokument ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an die rinderhaltende Person auszugeben.

(2) Das Identifizierungsdokument hat neben den Angaben gemäß Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Unterschrift der letzten rinderhaltenden Person und den Bestätigungsvermerk des Amtstierarztes, der den Transport abgefertigt hat, zu enthalten.

(3) Die Ausgabe und Zurücknahme des Identifizierungsdokumentes durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder durch die im § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen und der Ausdruck des Identifizierungsdokumentes durch die rinderhaltende Person in der von der AMA vorgegebenen Form ist zulässig.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Die rinderhaltende Person hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 4 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen der rinderhaltenden Person, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der rinderhaltenden Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten, insbesondere bei Betrieben mit ganzjähriger Freilandhaltung für das Einfangen und das Vorführen der Rinder zu sorgen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung der rinderhaltenden Person zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat die rinderhaltende Person auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(7) Die Rinder abgebende rinderhaltende Person hat auf Verlangen der Behörde die übernehmende rinderhaltende Person mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.

Verbot der Verbringung

§ 11. (1) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb

  1. 1. ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß § 6 vorgefunden oder
  2. 2. ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder
  3. 3. diese Kontrolle verweigert,

    so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(2) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(3) Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.

Verfahren bei Sperren

§ 12. (1) Die Verbringung von Rindern in den und aus dem Betrieb ist bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu untersagen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.

(2) Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.

Rechtsbehelfe

§ 13. (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Wochen nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.

Vorgangsweise bei fehlendem Nachweis

§ 14. Kann die rinderhaltende Person bei einem Verstoß nach § 11 Abs. 1 die Identität und Rückverfolgbarkeit des betroffenen Rindes innerhalb einer gegebenen Frist nicht nachweisen, so ist das Rind vom Prüforgan gesondert zu kennzeichnen oder ersatzweise zu dokumentieren. Die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sind von der AMA unverzüglich zu informieren. In der Folge haben die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden die AMA über die gesetzten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

Kostenverrechnung

§ 15. (1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:

  1. 1. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3 € und
  2. 2. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.

(2) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist von der jeweiligen meldepflichtigen Person zu entrichten.

(3) Wird durch eine rinderhaltende Person ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes von der rinderhaltenden Person einzufordern.

(4) Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.

(5) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

(6) Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Abs. 5 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, ist anzuwenden.

(7) Bei gemäß § 4 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.

Kostenverrechnung von Kontrollen

§ 16. (1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).

(2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle von der rinderhaltenden Person zu tragen.

(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind von der rinderhaltenden Person zu tragen.

(4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 15 Abs. 4 bis 6 und anzuwenden.

Datenübermittlung

§ 17. (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Rindes folgende weitere tierbezogene Angaben:

  1. 1. Name, Anschrift der rinderhaltenden Personen und Betriebsnummern,
  2. 2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Rindes sowie
  3. 3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Rindes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 6 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.

(4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.

Meldepflichten der AMA und Datenzugang

§ 18. (1) Die AMA hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden:

  1. 1. den Kostenersatz gemäß § 15,
  2. 2. die ausgegebenen Ohrmarken,
  3. 3. die verhängten Sanktionen und
  4. 4. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

(2) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.

(3) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 19. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 21. April 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, außer Kraft.

(3) Rinder, die nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 gekennzeichnet wurden, sind nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.

(4) Nach § 3 Abs. 2 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 können noch zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind keine Kosten zu erstatten.

Artikel 2

Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 und 28 des MOG 2007 wird verordnet:

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, beantragt.“

2. In § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „höchstens 15 Tage vor Abgabe“ durch den Ausdruck „höchstens 14 Tage vor Abgabe“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung

Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 und 28 des MOG 2007 wird verordnet:

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.“

2. § 22a lautet:

§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist mitzuteilen.“

3. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“

Köstinger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)