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BGBl II 165/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015, der Horizontalen GAP-Verordnung, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

165. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden

Artikel 1

Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.“

2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.“

3. In § 12 wird am Ende folgender Satz ergänzt:

„Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“

Artikel 2

Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 21 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.“

Artikel 3

Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2019, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „bis zum 30. April 2020“.

Artikel 4

Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann für das Schuljahr 2019/2020 ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Zeiträumen im Zeitraum 1. Juni bis 30. Juni 2020 eine weitere Antragstellung erfolgen.“

2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist für das Schuljahr 2019/2020 der Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 bis spätestens 31. Mai 2020 einzureichen.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“

2. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“

Köstinger

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