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BGBl II 219/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Verordnung: Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

219. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12,
  3. 3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11, sowie
  4. 4. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1.

(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für

  1. 1. die Abgabe von Obst und Gemüse,
  2. 2. die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen,
  3. 3. flankierende pädagogische Maßnahmen,
  4. 4. Kommunikationsmaßnahmen und
  5. 5. Evaluierungen

    im Rahmen des Programms zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulprogramm).

(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. (1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete

  1. 1. Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,
  2. 2. Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016,
  3. 3. Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder
  4. 4. sonstige schulische Einrichtungen aller Träger

    besuchen.

(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.

2. Abschnitt

Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgabe von Obst und Gemüse

§ 4. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.

(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich dessen keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und das keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.

Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen

§ 5. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:

  1. 1. Kategorie 0:
    1. a) Konsummilch und laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze und
    2. b) Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze.
  2. 2. Kategorie I:
    1. a) Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,
    2. b) Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert und
    3. c) Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert.
  3. 3. Kategorie II: Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert.

(2) Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.

(3) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.

(4) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:

  1. 1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 6,5%,
  2. 2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 5,5%,
  3. 3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 4,5% und
  4. 4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 3,5%.

(5) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:

  1. 1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 7,0%,
  2. 2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 6,5%,
  3. 3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 6,0% und
  4. 4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 5,5%.

(6) Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.

(7) Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.

(8) Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.

(9) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

§ 6. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5

§ 7. Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 5 wird folgende Beihilfe gewährt:

  1. 1. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1: 29,60 Euro pro 100 Kilogramm,
  2. 2. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2: 24,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 90 GHT sowie
  3. 3. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3: 20,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 75 GHT.

Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller

§ 8. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Die auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeiteten Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 8.4.2009 S.38, (EU) 2016/247 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms, ABl. Nr. L 46 vom 23.2.2016 S. 1 und (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 183 vom 11.7.2008 S. 17, ausgestellten Zulassungen verlieren ihre Gültigkeit, sofern nicht die an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasste Verpflichtungserklärung bei Antragstellung auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 9 Abs. 1 bzw. bei Antragstellung auf Genehmigung der sonstigen Maßnahmen gemäß § 13 spätestens am 15. Oktober 2017 unterfertigt in der AMA einlangt.

(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 9. (1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den §§ 4 und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.

(2) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann in den Zeiträumen 1. Februar bis Ende Februar, 1. April bis 30. April und 1. Mai bis 31. Mai des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Namen und Schulkennzahl der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
  2. 2. Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  3. 3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4 bzw. hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß § 5 die voraussichtliche Menge je Kategorie gemäß § 5,
  4. 4. voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
  5. 5. maximalen Kilopreis je Produkt für Erzeugnisse gemäß § 4 und maximalen Preis je Packungseinheit für Erzeugnisse gemäß § 5 zuzüglich der Angabe, ob es sich um Extended Shelf Life (ESL)-Produkte, Ultra-High Temperature (UHT)-Produkte, pasteurisierte Produkte (PAS), Produkte aus biologischer Erzeugung handelt oder ob die Abgabe der Milcherzeugnisse im Wege eines Automaten erfolgt, sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen,

(4) Für die Umrechnung von Volumen (Liter) in Gewicht (Kilogramm) bei Milch und Milcherzeugnissen ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 heranzuziehen.

(5) Die maximale beihilfefähige Liefermenge beträgt für Erzeugnisse gemäß § 4 1 Portion pro Tag bzw. für Erzeugnisse gemäß § 5 250 Milliliter oder Gramm pro Tag jeweils pro Begünstigtem gemäß § 3.

(6) Die AMA kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte maximale Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert.

(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(8) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4 bzw. § 5, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 aufzunehmen.

(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2, ist die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 auszusetzen bzw. zu entziehen, sofern nicht dem Antrag eine ausreichende Begründung beigelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.

Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 10. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 8 und § 9 entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 zugeteilten Budgetmittel erfolgen. § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis drei Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten.

(4) Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

(5) Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

3. Abschnitt

Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms

Sonstige Maßnahmen

§ 11. (1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:

  1. 1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
  2. 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
  3. 3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende schulische Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
    1. a) Veranstaltung von Verkostungen in der Schule,
    2. b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb oder
    3. c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen.

(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

§ 12. (1) Die Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

  1. 1. Verkostung in der Schule:
    1. a) Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Z 1 beträgt die Pauschalbeihilfe 3 Euro pro Teilnehmer,
    2. b) bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe 4 Euro pro Teilnehmer und
    3. c) für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß lit. a oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
  2. 2. Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb:
    1. a) Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Z 1 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 5 Euro pro teilnehmender Person und
    2. b) werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 6 Euro pro teilnehmender Person.

(3) Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 2 sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.

Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11

§ 13. (1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 30. April des jeweiligen Schuljahres eine detaillierte Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftlers bzw. eine Ernährungwissenschaftlerin ist zusätzlich ein diesbezüglicher Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. c und für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungwissenschaftlerin gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c bei Leistungserbringung durch Dritte ein Vergleichsangebot vorzulegen.

(2) Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 hat in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.

(3) Ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Gleichartige Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. c können nicht gefördert werden. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.

(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.

(5) Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.

(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1 ist die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 auszusetzen bzw. zu entziehen, sofern nicht dem Antrag eine ausreichende Begründung beigelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11

§ 14. (1) Die Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.

(2) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:

  1. 1. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
  3. 3. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass die erstellten Unterrichtsmaterialien der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt - EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Meldepflichten

§ 15. (1) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

(2) Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Kontrollen

§ 16. (1) Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kann durch die AMA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß § 5 (Milch und Milcherzeugnissen) und Produkten der Anlage 2 eine Untersuchung in Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien gemäß § 5 bzw. der Anlage 2 durch ein akkreditiertes Labor nach anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden veranlasst werden. Subunternehmern, die gegebenenfalls vom beauftragten Labor in Anspruch genommen werden, müssen ebenfalls über eine Akkreditierung verfügen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse dieser Verordnung, so ist die Untersuchung weiterer Produkte der betreffenden Herstellerin bzw. des Herstellers hinsichtlich des beanstandeten Parameters vorzunehmen. Wird festgestellt, dass die Probe den Kriterien gemäß § 5 bzw. Anlage 2 nicht entspricht, ist die Beihilfe für das beanstandete Produkt bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

(2) Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 17. Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.

Muster und Formblätter

§ 19. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Muster oder Formblätter sowie von der AMA oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.

(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.

Anlage 1

zu § 4

Beihilfefähige landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß § 4:

  1. 1. Äpfel,
  2. 2. Birnen,
  3. 3. Brombeeren,
  4. 4. Erdbeeren,
  5. 5. Grapefruit, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
  6. 6. Heidelbeeren,
  7. 7. Himbeeren,
  8. 8. Ribisel (schwarze, weiße und rote),
  9. 9. Kirschen,
  10. 10. Kiwi,
  11. 11. Mandarinen und Clementinen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
  12. 12. Marillen,
  13. 13. Melonen,
  14. 14. Nektarinen,
  15. 15. Orangen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
  16. 16. Pfirsiche,
  17. 17. Physalis,
  18. 18. Satsumas, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
  19. 19. Stachelbeeren,
  20. 20. Walnüsse,
  21. 21. Weintrauben,
  22. 22. Zwetschken,
  23. 23. Erbsenschoten,
  24. 24. Karotten (Gelbrüben),
  25. 25. Gurken,
  26. 26. Kohlrabi,
  27. 27. Paprika,
  28. 28. Radieschen,
  29. 29. Rettich,
  30. 30. Rüben,
  31. 31. Paradeiser und
  32. 32. Sellerie.

Anlage 2

zu § 12

  1. 1. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen beihilfefähige Erzeugnisse:
    1. a) Obst und Gemüse gemäß Anlage 1 zuzüglich Lauch, Zwiebel, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wurzelgemüse, Kräuter, Blattsalat und Kraut sowie Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Grapefruits ohne zeitliche Einschränkung,
    2. b) Milch- und Milcherzeugnisse gemäß § 5 sowie
    3. c) Honig.
  2. 2. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse:

Topfen, Käse, Frischkäse und Butter.

  1. 3. Die Erzeugnisse gemäß Z 1 und 2 dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden:
    1. a) eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott,
    2. b) durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit maximal 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut,
    3. c) direkt gepresst oder püriert,
    4. d) getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse,
    5. e) zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig,
    6. f) zubereitet als Aufstrich sowie
    7. g) zubereitet als Suppe.

Den beihilfefähigen verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszüge, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen gemäß Z 3 lit. e bis g darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8%, enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten.

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