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BGBl II 218/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

218. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie

§ 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht:

Studien-gangs-kennzahl

Bezeichnung

Berechtigung für Doktoratsstudium

0001

Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0008

Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0012

Tourismus und Freizeitwirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0015

Wirtschaftsberatende Berufe

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0018

Industrial Design

Philosophie

0020

Betriebliches Prozess- & Projektmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0041

Marketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0046

Europäische Wirtschafts- & Unternehmensführung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0047

Militärische Führung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0049

Wirtschaft & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0049

Wirtschaft und Management / Business and Management Studies

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0050

Bank- & Finanzwirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0052

Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0052

Unternehmensführung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0055

MultiMediaArt

Philosophie

0057

Marketing und Verkauf

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0057

Marketing & Sales

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0058

Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0059

InterMedia

Philosophie

0061

Kommunales Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0061

Public Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0066

Internationale Wirtschaft & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0067

Facility Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0068

Sozialmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0070

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0071

Informationswirtschaft & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0071

Betriebswirtschaft und Informationsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0072

Informationsberufe

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0075

Exportorientiertes Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0076

Management im ländlichen Raum

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0076

Management im ländlichen Raum / Produkt- und Projektmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0080

Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0081

Kommunikationswirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0082

Gesundheits- und Pflegemanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0086

Informations-Design

Philosophie

0088

Medienmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0089

Gesundheitsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0090

International Marketing & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0092

Produkttechnologie/Wirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0093

Soziale Dienstleistungen für Menschen mit Betreuungsbedarf

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0096

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0105

Internationales Logistikmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0106

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0108

Immobilienwirtschaft und Facility Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0110

Gesundheitsmanagement im Tourismus

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0115

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0115

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0116

Internationale Unternehmensführung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0119

Projektmanagement und Informationstechnik

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0123

Unternehmensführung und Electronic Business Management für KMU

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0126

Entwicklung und Management touristischer Angebote

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0128

Sport -, Kultur- und Veranstaltungsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0137

Management internationaler Geschäftsprozesse

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0144

Immobilienwirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0148

Logistik

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0151

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0154

Prozessmanagement Gesundheit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0161

Design- und Produktmanagement/Schwerpunkt Holz- und Möbelbau

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0164

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0164

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0165

Wirtschaftsinformatik/vormalige Bezeichnung IT & Wirtschaft (CAB)

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0171

Rechnungswesen und Controlling

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0174

Angewandte Informatik und Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0176

Management und Recht/Management and Law

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0181

Journalismus und Unternehmenskommunikation

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0184

Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0210

e-business

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0214

Internationales technisches Vertriebsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0218

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0219

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0220

Sozialarbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0221

Wissensmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0224

Logistik und Transportmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0228

Biomedizinische Ingenieurwissenschaften /Biomedical Engineering Sciences

technische Wissen-schaften

0235

Architektur und Projektmanagement

technische Wissen-schaften

0235

Architektur

technische Wissen-schaften

0241

Journalismus

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0243

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0246

Mechatronics

technische Wissen-schaften

0249

Informatik

technische Wissen-schaften

0251

Betriebswirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0253

InterMedia

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0260

Tourismus-Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0260

Leadership im Tourismus

Sozial-wirtschafts-

wissenschaftlich

0262

Digitale Medientechnologien

technische Wissen-schaften

0264

Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0266

Energie- & Umweltmanagement

technische Wissen-schaften

0267

Gebäudetechnik & Gebäudemanagement

technische Wissen-schaften

0269

Management im Gesundheitswesen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0271

Internationales Weinmarketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0273

Wirtschaftsingenieur

technische Wissen-schaften

0275

Mechatronik/Mikrosystemtechnik

technische Wissen-schaften

0277

Informationstechnik

technische Wissen-schaften

0277

Informatik

technische Wissen-schaften

0279

Wirtschaftsberatung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0279

Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0281

Produktmarketing & Innovationsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0284

Integrated Systems and Circuits Design

technische Wissen-schaften

0287

Communication Engineering for IT

technische Wissen-schaften

0287

Communication Engineering

technische Wissen-schaften

0291

Architektur - Objektentwicklung

technische Wissen-schaften

0291

Architektur

technische Wissen-schaften

0292

Bauingenieurwesen - Projektmanagement

technische Wissen-schaften

0292

Bauingenieurwesen

technische Wissen-schaften

0297

Embedded Systems

technische Wissen-schaften

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

technische Wissen-schaften

0299

Softwareentwicklung

technische Wissen-schaften

0300

Industrielle Elektronik

technische Wissen-schaften

0301

Innovations- und Technologiemanagement

technische Wissen-schaften

0302

Wirtschaftsinformatik

technische Wissen-schaften

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

technische Wissen-schaften

0304

Sichere Informationssysteme

technische Wissen-schaften

0305

Digitale Medien

technische Wissen-schaften

0308

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen/ International Business Engineering

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0310

Health Care IT

technische Wissen-schaften

0312

Tourismusmanagement & Freizeitwirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0312

Tourism and Leisure Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0314

Unternehmensführung & E-Business Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0314

Unternehmensführung für kleinere und mittlere Unternehmen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0316

Gesundheitsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0316

Management von Gesundheitsunternehmen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0325

Nachhaltigkeit in der Bautechnik

technische Wissen-schaften

0325

Architektur - Green Building

technische Wissen-schaften

0326

Bautechnische Abwicklung internationaler Großprojekte

technische Wissen-schaften

0326

Bauingenieurwesen - Baumanagement

technische Wissen-schaften

0328

Sportgerätetechnik

technische Wissen-schaften

0328

Sportgerätetechnik / Sports-Equipment Technology

technische Wissen-schaften

0329

Gesundheits- & Rehabilitationstechnik

technische Wissen-schaften

0331

Mechatronik/Robotik

technische Wissen-schaften

0332

Technisches Umweltmanagement

technische Wissen-schaften

0332

Technisches Umweltmanagement und Ökotoxikologie

technische Wissen-schaften

0334

Intelligent Transport Systems

technische Wissen-schaften

0334

Integrative Stadtentwicklung - Smart City

technische Wissen-schaften

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (4 Semester)

technische Wissen-schaften

0338

Europäische Energiewirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0340

Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0342

Internationales Marketing & Strategisches Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0342

International Business Studies

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0344

Internationales Finanzmanagement & Controlling

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0346

Facility- und Immobilienmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0349

ERP-Systeme & Geschäftsprozessmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0350

Krisen- und Sanierungsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0350

Unternehmensrestrukturierung und -sanierung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0352

Umwelt-, Verfahrens- und Biotechnik

technische Wissen-schaften

0352

Biotechnologie

technische Wissen-schaften

0360

International Health Care Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0360

International Health & Social Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0362

Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science & Operations Research

technische Wissen-schaften

0362

Spatial Information Management

technische Wissen-schaften

0364

Angewandtes Wissensmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0370

Gesundheitsmanagement im Tourismus

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0372

International Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0372

Business in Emerging Markets

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0374

Media and Interaction Design

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0374

Communication, Media, Sound and Interaction Design

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0375

Ausstellungs- und Museumsdesign

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0375

Ausstellungsdesign

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0380

Supply Chain Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0399

Exportorientiertes Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0399

Export-oriented Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0399

International Business and Export Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0400

Nachhaltige Energiesysteme

technische Wissen-schaften

0401

Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0402

Europäische Studien - Management von EU-Projekten

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0404

Medienmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0404

Media Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0415

eHealth

technische Wissen-schaften

0417

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0419

Advanced Security Engineering

technische Wissen-schaften

0419

IT & Mobile Security

technische Wissen-schaften

0421

Advanced Electronic Engineering

technische Wissen-schaften

0423

Informationsmanagement

technische Wissen-schaften

0445

Innovations- & Produktmanagement

technische Wissen-schaften

0445

Innovation and Product Management

technische Wissen-schaften

0447

Bio- und Umwelttechnik

technische Wissen-schaften

0452

Operations Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0453

International Marketing Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0453

Global Sales and Marketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0454

Software Engineering

technische Wissen-schaften

0455

Mobile Computing

technische Wissen-schaften

0457

Information Engineering und- Management

technische Wissen-schaften

0471

Wirtschaftsinformatik

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0472

IT-Recht & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0483

Anlagenbau

technische Wissen-schaften

0487

Entrepreneurship & Tourismus

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0489

Soziale Arbeit, Sozialpolitik & -management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0491

International Business & Law

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0491

Strategic Management & Law

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0504

Unternehmensführung-Executive Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0506

Financial Management & Controlling

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0508

Immobilienmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0510

Marketing- & Salesmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0512

Kommunikationsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0514

Journalismus & Neue Medien

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0516

Organisations- & Personalentwicklung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0517

International Business Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0519

Gesundheitsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0528

Systems Design

technische Wissen-schaften

0532

Rechnungswesen & Controlling

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0534

Sozialraumorientierte & klinische Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0536

Technisches Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0537

IT Security

technische Wissen-schaften

0538

Vernetzte Systeme

technische Wissen-schaften

0538

Embedded Systems Engineering

technische Wissen-schaften

0540

Bioverfahrenstechnik

technische Wissen-schaften

0541

Biotechnologisches Qualitätsmanagement

technische Wissen-schaften

0542

Bioinformatik

technische Wissen-schaften

0544

Molekulare Biotechnologie

technische Wissen-schaften

0544

Molecular Biotechnology

technische Wissen-schaften

0545

Wirkstoffchemie

technische Wissen-schaften

0557

Sales Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0558

International Marketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0563

Services of General Interest

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0563

Gesundheits-, Sozial- und Public Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0564

Automatisierungstechnik

technische Wissen-schaften

0565

EntwicklungsingenieurIn Metall und Kunststofftechnik

technische Wissen-schaften

0566

EntwicklungsingenieurIn Maschinenbau

technische Wissen-schaften

0567

Embedded Systems Design

technische Wissen-schaften

0569

Biotechnische Verfahren

technische Wissen-schaften

0572

Medical and Pharmaceutical Biotechnology

technische Wissen-schaften

0573

Intercultural Management and Leadership

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0573

International Management and Leadership

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0576

Management, Communication & IT

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0577

Wirtschaftsingenieurwesen

technische Wissen-schaften

0578

Erneuerbare Urbane Energiesysteme

technische Wissen-schaften

0580

Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0581

Informationstechnik und Systemmanagement

technische Wissen-schaften

0584

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0585

Game Engineering und Simulation

technische Wissen-schaften

0588

Luftfahrt/Aviation

technische Wissen-schaften

0590

International Industrial Management

technische Wissen-schaften

0592

Energy and Transport Management

technische Wissen-schaften

0595

Biomedizinische Informatik

technische Wissen-schaften

0597

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0600

Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0607

Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0613

Quantitative Asset and Risk Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0617

Strategisches Sicherheits-Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0618

MedTech - International Masters Programme for Functional Imaging, Conventional and Ion Radiotherapy

technische Wissen-schaften

0619

Information Security

technische Wissen-schaften

0620

Mechatronik-Maschinenbau

technische Wissen-schaften

0620

Mechatronik & Smart Technologies

technische Wissen-schaften

0622

International Business

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0622

International Business & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0623

Bionik / Biomimetics in Energy Systems

technische Wissen-schaften

0625

Design & Produktmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0627

MultiMediaArt

technische Wissen-schaften

0628

Digital Arts

technische Wissen-schaften

0629

Interactive Media

technische Wissen-schaften

0630

Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0631

Kommunikation, Wissen, Medien

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0632

Öko Energietechnik

technische Wissen-schaften

0634

Business Consultancy International

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0635

Business Process Engineering & Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0637

Public Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0644

Public Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0645

Risk Management & Corporate Security

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0645

Integriertes Risikomanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0647

Industrial Design

technische Wissen-schaften

0649

Innovation and Management in Tourism

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0650

Holztechnologie & Holzwirtschaft

technische Wissen-schaften

0651

Betriebswirtschaft

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0652

Industrial Simulation

technische Wissen-schaften

0655

Medizintechnik

technische Wissen-schaften

0656

Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0673

EEMS - Electrical Energy & Mobility Systems

technische Wissen-schaften

0675

Management for Health Professionals - Schwerpunkt Krankenhausmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0676

Tax Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0677

Training und Sport

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0680

Fahrzeugtechnik/Automotive Engineering

technische Wissen-schaften

0682

Engineering and Production Management

technische Wissen-schaften

0683

Betriebswirtschaft & Wirtschaftspsychologie

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0686

MBLB-Maschinenbau/Leichtbau

technische Wissen-schaften

0687

Organic Business & Marketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0688

Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0691

Digital Business Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0692

Tissue Engineering and Regenerative Medicine

technische Wissen-schaften

0693

Bioresource and Food Engineering

technische Wissen-schaften

0693

Lebensmitteltechnologie & Ernährung

technische Wissen-schaften

0694

Eisenbahn-Infrastrukturtechnik

technische Wissen-schaften

0694

Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen

technische Wissen-schaften

0694

Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen

technische Wissen-schaften

0695

MultiMediaTechnology

technische Wissen-schaften

0696

High Tech Manufacturing

technische Wissen-schaften

0697

Regulatory Affairs

technische Wissen-schaften

0698

Marketing and Sales

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0699

Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0701

Media- und Kommunikationsberatung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0703

Militärische Führung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0705

Strategic HR Management in Europe

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0707

Musiktherapie

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0710

Mechatronik/Wirtschaft

technische Wissen-schaften

0712

Regenerative Energiesysteme und technisches Energiemanagement

technische Wissen-schaften

0714

Umwelt-, Verfahrens- & Energietechnik

technische Wissen-schaften

0718

Aerospace Engineering

technische Wissen-schaften

0719

Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0720

Health Assisting Engineering

technische Wissen-schaften

0721

Applied Image and Signal Processing

technische Wissen-schaften

0722

Innovationsentwicklung im Social-Profit-Sektor

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0722

Soziale Innovation

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0725

Information Medien Kommunikation

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0727

Energietechnik und Energiewirtschaft

technische Wissen-schaften

0728

Consumer Affairs

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0734

Banking, Finance and Compliance

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0737

Digital Marketing

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0738

Web Communication & Information Systems

technische Wissen-schaften

0741

European Master in Health Economics and Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0745

Human Centered Computing

technische Wissen-schaften

0751

Sales Management für technische Produkte und Dienstleistungen

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0752

Bank- und Versicherungsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0754

Massenspektrometrie und molekulare Analytik

technische Wissen-schaften

0756

Digital Healthcare

technische Wissen-schaften

0764

Integriertes Versorgungsmanagement

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0767

Sustainable Energy Systems

technische Wissen-schaften

0770

Energy Informatics

technische Wissen-schaften

0771

Information Security Management

technische Wissen-schaften

0773

Eco Design

Sozial- und

Wirtschaftswissen-schaften

0774

Business Development & Management

Sozial- und

Wirtschaftswissen-schaften

0776

Green Mobility

technische Wissen-schaften

0778

Content-Strategie / Content Strategy

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0781

Cloud Computing Engineering

technische Wissen-schaften

0785

Industrial Engineering & Management

technische Wissen-schaften

0787

Automotive Mechatronics and Management

technische Wissen-schaften

0790

Entrepreneurship & Applied Management

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0794

Gesundheitsförderung und Gesundheitsforschung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0795

Gesundheitsmanagement und Integrierte Versorgung

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0800

Safety and Systems Engineering

technische Wissen-schaften

0810

Smart Buildings in Smart Cities - Energieinfrastruktur und Quartierserneuerung

technische Wissen-schaften

0811

Kinder- und Familienzentrierte Soziale Arbeit

Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften

0812

Lebensmitteltechnologie und Ernährung

technische Wissen-schaften

§ 2. Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.

Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium

§ 3. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0002

Gebäudetechnik/Building Technology and Management

0003

Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik

0004

Software-Engineering

0009

Fertigungsautomatisierung

0009

Technisches Produktionsmanagement

0011

Elektronik

0016

Präzisions-, System- und Informationstechnik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer,
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. 3. Vertiefungsfächer

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

 

1.

Gebäudetechnik

Mathematik

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen des Bauwesens

4-10

   

Grundlagen des Maschinenbaues

4-8

 

2.

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik

Mathematik

6-12

  

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 

3.

Software-Engineering

Mathematik

6-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

   

Technische Informatik

6-12

 

4.

Fertigungsautomatisierung

Mathematik

6-12

   

Grundlagen des Maschinenbaus

6-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

 

5.

Elektronik

Mathematik

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 

6.

Präzisions-, System- und Informationstechnik

Mathematik

6-12

  

Physik

4-8

   

Mechanik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 4. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachfolgenden Fachhochschul-Studienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Universität für Bodenkultur Wien:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0019

Holztechnik und Holzwirtschaft

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studienganges Grundlagenlagenfächer und dissertationsspezifische Fächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.

(5) Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende haben die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 5. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0013

Bauingenieurwesen-Projektmanagement

0014

Elektronik/ Elektronik und Equipment Engineering/ Electronic and Equipment Engineering

0031

Bauplanung und Baumanagement

0033

Industrielle Elektronik/Electronic Engineering

0034

Industriewirtschaft/Industrial Management

0036

Produktions- und Managementtechnik/Produktion und Management

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

1.

Bauingenieurwesen - Projektmanagement

 
  

Mathematik

6-12

  

Physik

4- 8

  

Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung

6-10

  

Mechanik und Festigkeitslehre

4- 8

2.

Elektronik

  
  

Mathematik

6-12

  

Physik und Chemie

4- 8

  

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

3.

Bauplanung und Baumanagement

 
  

Mathematik und Darstellende Geometrie

6-12

  

Physik

4- 8

  

Grundlagen des Bauwesens

6-10

  

Mechanik und Festigkeitslehre

4- 8

4.

Telekommunikationstechnik und -systeme

 
  

Mathematik

6-12

  

Physik

4- 8

  

Grundlagen der Elektrotechnik

6-10

  

Technische Informatik

4- 6

5.

Industrielle Elektronik

  
  

Mathematik

6-12

  

Physik

4- 8

  

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

  

Informatik

4- 8

6.

Industriewirtschaft

  
  

Mathematik

6-12

  

Physik und Chemie

4- 8

  

Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik

6-12

  

Grundlagen Maschinenbau

4- 8

7.

Produktions- und Managementtechnik

 
  

Mathematik

6-12

  

Physik und Mechanik

4- 8

  

Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik

6-10

  

Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik

4- 8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 6. (1). Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0007

Produktions- und Automatisierungstechnik

0029

Bauingenieurwesen - Baumanagement

0038

Telekommunikation und Medien

0042

Automatisierungstechnik

0048

Medientechnik und Mediendesign

0056

Telematik/Netzwerktechnik

0060

Fahrzeugtechnik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

 

1.

Produktions- und Automatisierungstechnik

 
   

Mathematik

4-8

   

Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik)

4-8

   

Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik

6-10

   

Regelungstechnik

4-8

 

2.

Bauingenieurwesen-Baumanagement

 
   

Mathematik und Darstellende Geometrie

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissen-schaften

4-10

   

Mechanik und Festigkeitslehre

4-8

 

3.

Telekommunikationstechnik und Medien

 
   

Mathematik

6-10

   

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik

8-12

 

4.

Automatisierungstechnik

 
   

Physik

6-10

   

Regelungstechnik, Meßtechnik

6-10

   

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

6-10

 

5.

Medientechnik und Mediendesign

 
   

Mathematik

6-10

   

Physik

4-8

   

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

8-12

 

6.

Telematik/Netzwerktechnik

 
   

Mathematik und Physik

6-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

8-12

   

Regelungs- und Meßtechnik

8-12

 

7.

Fahrzeugtechnik

 
   

Mathematik, Technische Informatik

4-8

   

Mechanik, Festigkeitslehre,

Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik

8-12

   

Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus

6-10

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 7. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0008

Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)

0047

Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)

0061

Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)

(2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 8. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0032

Telekommunikationstechnik und -systeme

Informationstechnik & Systemmanagement

0053

Verfahrens- und Umwelttechnik

0062

Informationsmanagement

0074

Infrastrukturwirtschaft

0085

Schienenfahrzeugtechnik

0087

Software-Engineering für Medizin

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

 

Fachgebiet

Semesterstunden

1.

 

Telekommunikationstechnik und -systeme

Mathematik

6-12

   

Physik

4-8

   

Grundlagen Elektrotechnik

6-10

   

Technische Informatik

4-6

2.

 

Verfahrens- und Umwelttechnik

Mathematik

4-6

   

Mechanik

4-6

   

Technische und chemische Thermodynamik

4-8

   

Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch

4-8

   

Verfahrenstechnik

6-10

3.

 

Informationsmanagement

Mathematik

4-6

   

Technische Informatik

4-6

   

Informationsverarbeitung

6-10

   

Elektrotechnik

4-8

4.

 

Infrastrukturwirtschaft

Mathematik

6-10

   

Physik, Mechanik, Thermodynamik, Strömungslehre

6-10

   

Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik

4-8

   

Grundlagen Elektrotechnik, Technische Informatik

4-8

5.

 

Schienenfahrzeugtechnik

Mathematik, Technische Informatik

4-8

   

Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik

8-12

   

Mess- und Regelungstechnik

4-8

   

Grundlagen des Maschinenbaus, der Werkstoffkunde und der Konstruktionslehre

4-8

6.

 

Software-Engineering für Medizin

Mathematik

8-12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

   

Technische Informatik und Informationsverarbeitung

8-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 9. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0078

Mechatronik/Wirtschaft

0079

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

0091

Elektronik/Wirtschaft

0094

Elektronische Informationsdienste

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

 

1.

Mechatronik/Wirtschaft

Mathematik

4-6

   

Physik, Mechanik, Werkstoffkunde

4-6

   

Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik

4-6

   

Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

8-12

 

2.

Technische Projekt- und Prozessmanagement

Mathematik

4-8

   

Physik

2-4

   

Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik

6-10

   

Technische Informatik und Informationsverarbeitung

4-8

   

Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

6-10

 

3.

Elektronik/Wirtschaft

Mathematik

4-8

   

Physik, Werkstoffkunde

4-6

   

Grundlagen der Elektrotechnik

6-10

   

Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre

6-10

 

4.

Elektronische Informationsdienste

Mathematik

6 - 12

   

Grundlagen der Elektrotechnik

4 - 8

   

Technische Informatik

4 - 6

   

Informationsverarbeitung

6 - 8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 10. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0097

Bauingenieurwesen - Hochbau

0098

Geoinformation

0099

Medizinische Informationstechnik

0101

Informationstechnologien und IT-Marketing

0102

Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering

0103

Software Engineering für Business und Finanz

0104

Computer- und Mediensicherheit

0109

iTec-Information and Communication Engineering

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

1. Bauingenieurwesen-Hochbau

  
 

Mathematik

6-10

 

Physik

4-6

 

Mechanik

4-6

 

Statik

4-6

2. Geoinformation

  
 

Mathematik

7-9

 

Physik

3-5

 

Statistik

4-6

 

Geometrie

6-8

3. Medizinische Informationstechnik

  
 

Mathematik

6-10

 

Grundlagen der Elektrotechnik

4-6

 

Technische Informatik

4-6

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-6

4. Informationstechnologien und IT-Marketing

  
 

Physik

6-10

 

Regelungstechnik, Messtechnik

6-10

 

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

6-10

5. Hardware/Software Co-Engineering

  
 

Mathematik

5-10

 

Physik und Mechanik

4-8

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5-10

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-8

6. Software Engineering für Business und Finanz

  
 

Mathematik und Statistik

4-8

 

Grundlagen der Informatik

4-8

 

Software-Entwicklung

4-8

 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4-8

7. Computer- und Mediensicherheit

  
 

Mathematik

6-9

 

Informatik und Softwareentwicklung

6-9

 

Elektrotechnik und Informationstechnik

6-9

8. iTec-Information and Communication Engineering

  
 

Mathematik

6-12

 

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 

Technische Informatik

6-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 11. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0095

SimCom - Simulationsgestützte Nachrichtentechnik/Computersimulation

0111

Luftfahrt/Aviation

0112

Bio- und Umwelttechnik

0129

Energie- und Umweltmanagement

0142

Internettechnik und -management

0143

0143

Digitales Fernsehen und interaktive Dienste

Digitales Fernsehen

0145

Informations- und Kommunikationssysteme und - Dienste

0147

Produktions- und Prozessdesign

0155

Engineering für Computer-basiertes Lernen

0157

Industrielle Informatik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

(mindestens)

1. SimCom - Simulationsgestützte Nachrichtentechnik

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

4

2. Luftfahrt/Aviation

  
 

Mathematik

6

 

Physik, Messtechnik, Thermodynamik

4

 

Technische Mechanik

4

 

Konstruktion, Maschinenelemente

4

3. Bio- und Umwelttechnik

  
 

Mathematik

4

 

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

6

 

Maschinenzeichnen

4

 

Strömungslehre

4

 

Physikalische Chemie

3

4. Energie- und Umweltmanagement

  
 

Mathematik

4

 

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

6

 

Maschinenzeichnen

4

 

Elektrotechnik

4

 

Physikalische Chemie

3

5. Internettechnik und -management

  
 

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen

4

 

Informations- und Kommunikationstechnologien

4

 

Software-Entwicklung

4

 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4

6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

5

7. Informations- und Kommunikationssysteme und Dienste

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

4

8. Produktions- und Prozessdesign

  
 

Regelungstechnik und Maschinendynamik

5

 

Festigkeitslehre

5

 

Strömungslehre und Wärmeübertragung

5

 

Objekt-orientiertes Programmieren

4

9. Engineering für Computer-basiertes Lernen

  
 

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen

4

 

Informations- und Kommunikationstechnologien

4

 

Software-Entwicklung

4

 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4

10. Industrielle Informatik

  
 

Mathematik

4

 

Physik und Mechanik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

4

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

6

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 12. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0139

Produktionstechnik und Organisation

0159

Informationstechnologien und Telekommunikation

0162

Sensorik und Mikrosysteme

0163

Medizintechnik

0166

Biotechnische Verfahren

0167

Geoinformationstechnologie

0179

Medizinische und pharmazeutische Biotechnologie

0182

Sportgerätetechnik/Sports-Equipment Technology

0185

Information and Communication Solutions/Information und Communication Solutions (ICS)

0187

Baugestaltung - Holz

0196

Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik

0203

bTec-Betriebliche Anwendungsentwicklung und Informationssysteme

0204

Mechatronik/Robotik

0206

Biotechnologie

0211

Öko-Energietechnik

0212

Bioinformatik

0216

Material- und Verarbeitungstechnik

0222

Verkehrstechnologien/Transportsteuerungssysteme

0223

InfoMed/Health Care Engineering

0231

Bioengineering

0240

Innovations- & Produktmanagement

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

1. Produktionstechnik und Organisation

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärmeübertragung

7-13

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeitslehre, Dynamik

5-12

2. Informationstechnologien und Telekommunikation

  
 

Mathematik

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-6

4-6

 

Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik

6-8

 

Mess- und Regelungstechnik

6-8

3. Sensorik und Mikrosysteme

  
 

Mathematik 2

6

 

Elektr. Netzwerke 1, Elektr. Maschinen

3

 

Technische Informatik 2

3

 

Signalverarbeitung + Nachrichtentechnik

Theorie der Elektrotechnik 2

5

2

 

Numerische Verfahren zur Lösung von Differentialgleichungen

5

4. Medizintechnik

  
 

Mathematik

4-8

 

Grundlagen der Elektrotechnik

4-10

 

Informatik

4-6

 

Biomedizinische Technik

4-6

 

Bioscience

2-4

5a. Biotechnische Verfahren/Naturstofftechnik

  
 

Mathematik

2-4

 

Physik

2

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

Biochemie

Organische Chemie

Analytische Chemie

Genetik

0-2

4-6

2-4

2

2

5b. Biotechnische Verfahren/Bioanalytik/Monitoring

  
 

Mathematik

2-4

 

Physik

2

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

Biotechnologie, Labor

Biochemie

Organische Chemie

Genetik

2-4

2-4

2-4

2-4

2

6. Geoinformationstechnologie

  
 

Mathematik

7-9

 

Physik

3-5

 

Statistik

4-6

 

Geometrie

6-8

7. Medizinische und pharma-zeutische Biotechnologie

  
 

Mathematik

2-4

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

4-6

 

Biotechnologie

Biochemie

Organische Chemie

Analytische Chemie

0-2

2-4

4-6

2-4

8. Sportgerätetechnik

  
 

Die Fachgebiete sind individuell festzulegen

24

9. Information and Communication Solutions

  
 

Mathematik

4-6

 

Mess- und Regelungstechnik

6-8

 

Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik

6-8

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-6

10. Baugestaltung - Holz

  
 

Physik

6-10

 

Mathematik

4-6

 

Mechanik

4-6

 

Statik

4-6

11. Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik

  
 

Mathematik

4-8

 

Mechanik

6-12

 

Fluidmechanik/Strömungslehre

8-10

12. bTec-Betriebliche Anwendungs-entwicklung und Informations-systeme

  
 

Mathematik, Algorithmen

6-8

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-6

 

Software-Entwicklung

6-8

 

Buchhaltung, Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung

4-6

13. Mechatronik/Robotik

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung

7-13

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik

5-12

14a. Biotechnologie/Wirkstoff-chemie

  
 

Physik

2-4

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

4-6

 

Biotechnologie

2-4

 

Biochemie

2-4

 

Analytische Chemie

4-6

 

Mikrobiologie

2

14b. Biotechnologie/Biomed/Bio-analytik

  
 

Physik

2-4

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

4-6

 

Biotechnologie

2-4

 

Biochemie

2-4

 

Organische Chemie

4-6

 

Mikrobiologie

2

14c. Biotechnologie/Bioinformatik

  
 

Physik

2-3

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Chemische Technologien

2-3

 

Biotechnologie

2-4

 

Biochemie

2-3

 

Organische Chemie

3-4

 

Analytische Chemie

3-4

 

Mikrobiologie

2

15. Öko-Energietechnik

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung

6-12

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik

6-13

16. Bioinformatik

  
 

Physiologie und Pathophysiologie

2-3

 

Grundlagen Biomedizinische Technik

7-8

 

Medizinische Informatik 1

4-5

 

Biosensoren und instrumentelle Analytik

2-3

 

Bildanalyse und Computergraphik

2-3

 

Datenbanken und Informationssysteme

2-3

 

Biosignalverarbeitung

2-3

17. Material- und Verarbeitungs-technik

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung

7-13

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik

5-12

18. Verkehrstechnologien/Trans-portsteuerungssysteme

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung

7-13

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik

5-12

19. InfoMed/Health Care Engineering

  
 

Mathematik

4-6

 

Chemie

2-4

 

Grundlagen Elektrotechnik

8-14

 

Biomedizinische Technik

4-8

 

Bioscience

2-4

20. Bioengineering

  
 

Mathematik

2

 

Physik

2

 

Physikalische Chemie

4-6

 

Biotechnologie

2

 

Biochemie

2-4

 

Organische Chemie

4-6

 

Analytische Chemie

4-6

21. Innovations- und Produkt-management

  
 

Mathematik II

4-6

 

Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung

7-13

 

Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik

5-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 13. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0323

Sozialarbeit

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Bei Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 14. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0299

Multimedia und Softwareentwicklung

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0309

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0234

Baumanagement und Ingenieurbau

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

0300

Industrielle Elektronik

0301

Innovations- und Technologiemanagement

0302

Wirtschaftsinformatik

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 15. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0424

Soziale Arbeit

(2) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0230

Bank- und Finanzwirtschaft

0230

International Banking and Finance

(3) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(4) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 16. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0262

Telekommunikation und Medien/Digitale Medientechnologien

0328

Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology

0332

Technisches Umweltmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 17. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0260

Tourismus-Management

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 18. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0320

Informationstechnologien & IT-Marketing

0322

Automatisierungstechnik - Wirtschaft

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 19. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0318

Innovationsmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 20. (1)Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0388

Projektmanagement und Organisation

0390

Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung

0392

Logistik und Transportmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden, Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt-umfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Außerkrafttreten

§ 21. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 666/1996.
  2. 2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 282/1998.
  3. 3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, BGBl. II Nr. 284/1998.
  4. 4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 347/1999.
  5. 5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 226/2002.
  6. 6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie, BGBI. II Nr. 296/2002.
  7. 7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 305/2002.
  8. 8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 306/2002.
  9. 9. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 113/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003.
  10. 10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 142/2004.
  11. 11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abänderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 290/2004.
  12. 12. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 311/2004.
  13. 13. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen, BGBl. II Nr. 144/2005.
  14. 14. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 303/2006.
  15. 15. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 326/2006.
  16. 16. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 370/2006.
  17. 17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007.
  18. 18. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 239/2007.
  19. 19. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 252/2008.
  20. 20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 253/2008.
  21. 21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 241/2009.
  22. 22. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 242/2009.
  23. 23. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 287/2010.
  24. 24. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 288/2010.
  25. 25. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 336/2011.
  26. 26. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 9/2012.
  27. 27. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 87/2013.
  28. 28. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 357/2013.
  29. 29. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 320/2014.
  30. 30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 381/2015.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Mahrer

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