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BGBl II 239/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Verordnung: Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

239. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0308

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen/International Business Engineering

0350

Krisen- und Sanierungsmanagement

0364

Angewandtes Wissensmanagement

0375

Ausstellung- und Museumsdesign

0401

Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL

0402

Europäische Studien - Management von EU-Projekten

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0424

Soziale Arbeit

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0230

Bank- und Finanzwirtschaft

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Hahn

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