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BGBl II 242/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

242. Verordnung: Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

242. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0312

Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft

0314

Unternehmensführung und E-Business Management

0316

Gesundheitsmanagement

0340

Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement

0342

Internationales Marketing und Strategisches Management

0344

Internationales Finanzmanagement und Controlling

0346

Facility- und Immobilienmanagement

0349

ERP-Systeme und Geschäftsprozessmanagement

0360

International Health Care Management

0370

Gesundheitsmanagement im Tourismus

0372

International Management

0452

Operations Management

0453

International Marketing Management

0487

Entrepreneurship & Tourismus

0510

Marketing- & Salesmanagement

0600

Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit

0607

Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0318

Innovationsmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden,
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fach­gebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt­umfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Uni­versitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

Hahn

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