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BGBl II 217/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

217. Verordnung: Änderung der Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

217. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 - HLBV 2013), BGBl. II Nr. 422/2012, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 61/2011“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 15/2017“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

„§ 5. Umfang und Inhalt“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15. Anerkennung anderer Lenkberechtigungen“

4. § 5 samt Überschrift lautet:

„Umfang und Inhalt

§ 5. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
  2. 2. eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.

(2) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über

  1. 1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
  2. 2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
  3. 3. den Heereskraftfahrdienst.

(3) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:

  1. 1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
  2. 2. das Fahren im Gelände,
  3. 3. die Übungen im verkehrsfreien Raum und
  4. 4. die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.“

6. Im § 10 wird die Wortfolge „der jeweiligen Ausbildungsart“ durch die Wortfolge „einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.

7. Im § 11 wird die Wortfolge „der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse“ durch die Wortfolge „einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse“ durch die Wortfolge „unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.

9. § 15 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung anderer Lenkberechtigungen

§ 15. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.

(2) Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für das Lenken von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Klasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.

(3) Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.“

10. Im § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Doskozil

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