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BGBl II 311/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

311. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0095

SimCom - Simulationsgestützte Nachrichtentechnik

0111

Luftfahrt/Aviation

0112

Bio- und Umwelttechnik

0129

Energie- und Umweltmanagement

0142

Internettechnik und -management

0143

Digitales Fernsehen und interaktive Dienste

0145

Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste

0147

Produktions- und Prozessdesign

0155

Engineering für Computer-basiertes Lernen

0157

Industrielle Informatik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer
  1. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer
  1. 3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Grundlagenfächer

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Diplomstudiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

mindestens

1. SimCom - Simulationsgestützte Nachrichtentechnik

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

4

2. Luftfahrt/Aviation

  
 

Mathematik

6

 

Physik, Messtechnik, Thermodynamik

4

 

Technische Mechanik

4

 

Konstruktion, Maschinenelemente

4

3. Bio- und Umwelttechnik

  
 

Mathematik

4

 

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

6

 

Maschinenzeichnen

4

 

Strömungslehre

4

 

Physikalische Chemie

3

4. Energie- und Umweltmanagement

  
 

Mathematik

4

 

Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)

6

 

Maschinenzeichnen

4

 

Elektrotechnik

4

 

Physikalische Chemie

3

5. Internettechnik und -management

  
 

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen

4

 

Informations- und Kommunikationstechnologien

4

 

Software-Entwicklung

4

 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4

6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

5

7. Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste

  
 

Mathematik

5

 

Physik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

5

 

Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik

4

8. Produktions- und Prozessdesign

  
 

Regelungstechnik und Maschinendynamik

5

 

Festigkeitslehre

5

 

Strömungslehre und Wärmeübertragung

5

 

Objekt-orientiertes Programmieren

4

9. Engineering für Computer-basiertes Lernen

  
 

Wissenschaftliche und technologische Grundlagen

4

 

Informations- und Kommunikationstechnologien

4

 

Software-Entwicklung

4

 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4

10. Industrielle Informatik

  
 

Mathematik

4

 

Physik und Mechanik

4

 

Grundlagen der Elektrotechnik

4

 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

6

Fachspezifische Ergänzungsfächer

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Vertiefungsfächer

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Gehrer

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