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BGBl II 310/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

310. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende

310. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 29 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Verlängerung der Anspruchsdauer

§ 1. (1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:

  1. 1. um ein Semester je Studienabschnitt für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen;
  1. 2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit je Studienabschnitt für Studierende, die im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.

(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.

Höhe des Zuschlages

§ 2. Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:

  1. 1. 160 €, wenn sie im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
  1. 2. 420 €, wenn sie gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

In-Kraft-Treten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 262/1999 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

Gehrer

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