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BGBl II 238/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

238. Verordnung: Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

238. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006 und die Bundes­ministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0228

Biomedizinische Ingenieurwissenschaften/Biomedical Engineering Sciences

0284

Integrated Systems and Circuits Design

0287

Communication Engineering for IT

0297

Embedded Systems

0362

Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science &

Operation Research

0400

Nachhaltige Energiesysteme

0419

Advanced Security Engineering

0454

Software Engineering

0455

Mobile Computing

0457

Information Engineering und -Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfas­senden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0299

Multimedia und Softwareentwicklung

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0309

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester ver­längerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0234

Baumanagement und Ingenieurbau

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

0300

Industrielle Elektronik

0301

Innovations- und Technologiemanagement

0302

Wirtschaftsinformatik

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fach­gebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt­umfang bis zu 10 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fach­gebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt­umfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Uni­versitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Hahn

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