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BGBl II 175/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Verordnung: Änderung der Zollanmeldungs-Verordnung 2016

175. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Zollanmeldungs-Verordnung 2016 geändert wird

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - ZollAnm-V 2016), BGBl. II Nr. 110/2016, wird wie folgt geändert:

Im Anhang 1, Titel II. (Bemerkungen zu den einzelnen Feldern), Abschnitt C. (ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN), bei den Bestimmungen „Für Österreich“ zum Feld 33 (Warennummer) folgende Absätze angefügt:

„Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß Titel II, Abschnitt A. Zi.14., des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 1) kann in der Zollanmeldung für Waren in Sendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 2) von den Eingangsabgaben befreit sind, eine dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz entsprechende Warennummer wie folgt verwendet werden:

9990 9000 05 -

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 5%

9990 9000 10 -

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 10%

9990 9000 13 -

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 13%

9990 9000 20 -

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20%

Die Verwendung einer der vorstehend genannten Warennummern ist nicht zulässig, sofern

  1. a) auf die betreffenden Waren Verbote und Beschränkungen Anwendung finden,
  2. b) die Waren unter Anwendung von Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG 3) in den freien Verkehr überführt werden,
  3. c) der Anmelder oder Vertreter nicht Inhaber einer Bewilligung für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) ist.

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  1. 1) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2151 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168)
  2. 2) VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23)
  3. 3) RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-system (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) “

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Blümel

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