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§ 2 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Zuständigkeit

§ 2.

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

  1. 1. als Zertifizierungsbehörde für Hopfen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
  2. 2. für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständig für die Festlegung

  1. 2. verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40248124