Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt K hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer baulichen Anlage bestehend aus einer Kfz-Meisterwerkstatt, einem Verkaufsraum, einem Lager sowie Verkehrs- und Manipulationsflächen einschließlich 31 Kfz-Abstellflächen auf dem im Bauland-Kerngebiet liegenden Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ Y, KG K, welches im Süden an die Wstraße grenzt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. Z, KG K. Er erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen wegen der durch den Betrieb des geplanten Vorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen und der zu erwartenden Staubbelastung.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 23. Oktober 2006 wurde unter Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Autofahrer-Fachmarktes mit Kfz-Werkstatt, Verkauf, Lager, Verkehrs- und Manipulationsflächen unter Bezugnahme auf die Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Auf Grund der eingeholten Gutachten seien keine unzumutbaren Immissionen durch den Betrieb des bewilligten Vorhabens zu erwarten.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Richtigkeit der von der Behörde erster Instanz dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sowie die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde erster Instanz insbesondere die Feinstaubbelastung unbeachtet gelassen habe und die der Bewilligung zu Grunde gelegten Gutachten die zu erwartende Lärmbelastung nicht auf entsprechende Untersuchungen von Messwerten und Schallpegel stützten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere der wörtlichen Wiedergabe der Sachverständigengutachten, führte die belangte Behörde im Erwägungsteil aus, dass die Stadt K als Statutarstadt zusätzlich zu den "normalen" Aufgaben einer Gemeinde, zu welchen das Baurecht zähle, auch die Agenden der Bezirksverwaltung, wie z.B. das Gewerberecht, zu vollziehen habe. Während der Stadtsenat der Stadt K gemäß § 2 NÖ Bauordnung 1996 Baubehörde zweiter Instanz und somit in diesem Fall die zuständige Berufungsbehörde sei, sei im gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Berufungsbehörde. Die gegenständliche Berufung sei daher zur gewerberechtlichen Beurteilung dem UVS für das Land Niederösterreich vorgelegt worden und dieses Verfahren sei noch anhängig. Die baurechtliche Beurteilung erfolge demgegenüber durch den Stadtsenat der Stadt K als Berufungsbehörde. Weder in den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 noch in den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 werde eine scharfe, konkrete Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Gewerbe- bzw. Baubehörde vorgenommen. In den Aufgabenbereich der Baubehörde fielen die Energieeinsparung und der Wärmeschutz, der Ortsbildschutz, der Stellplatzbedarf sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart und die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan. Nur in diesen Punkten habe der Stadtsenat der Stadt K den bekämpften Bescheid zu überprüfen. In den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde fielen jedoch die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz mit Ausnahme der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart, die Nutzungssicherheit und der Schallschutz mit Ausnahme der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Grundstück festgelegten Widmungsart. Entsprechend der im Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG geltenden Offizialmaxime habe die Behörde grundsätzlich alle erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Zu diesem Zweck bediene sich die Behörde - wie im vorliegenden Verfahren - u.a. auch der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Sachverständige wirkten an der Feststellung des Sachverhaltes mit, indem sie aus bestimmten Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen bestimmter - für die Behörde entscheidungserheblicher - Umstände ziehen. Der Sachverständige habe sich nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen zu äußern, dies sei allein Aufgabe der erkennenden Behörde. Das Gutachten unterliege ferner der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durch die Behörde. Nur wenn es den genannten Anforderungen nicht entspreche, sei es als Beweismittel unbrauchbar. Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten könne aber auch von den Parteien entkräftet werden, dazu reiche aber nach der ständigen Rechtsprechung ein bloß "laienhaftes Vorbringen" nicht aus. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei von den zuständigen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass gegen das geplante Projekt - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - keinerlei Einwände bestünden. Dieses Erhebungsergebnis habe nicht durch die gegenständliche Berufung widerlegt werden können. Der Stadtsenat der Stadt K als Berufungsbehörde habe bei Überprüfung der baubehördlichen Bewilligung keine Anhaltspunkte finden können, die an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel erwecken könnten, zumal der Beschwerdeführer keine Argumente auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. im Wege eines Privatgutachtens) vorbringen habe können und sich vorwiegend darauf beschränkt habe, seine bereits in den beiden Verhandlungen geltend gemachten Einwendungen, welche seitens der Amtssachverständigen bereits als unberechtigt beurteilt worden seien, zu wiederholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechten auf Schutz vor Emissionen gemäß § 48 leg. cit. verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Auf die Einbringung einer Gegenschrift wurde jedoch verzichtet.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 (BO) kommt dem Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung zu.
Nachbarn sind jedoch nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen die u.a. "den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten".
§ 48 BO hat folgenden Wortlaut:
"§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109, darauf hingewiesen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 BO) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 ist.
Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt aber auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 und § 48 BO ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die zu erwartenden Belästigungen durch das Vorhaben (§ 48 Abs. 1 Z. 2 BO) zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, mwN).
Die von der belangten Behörde vertretene, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorleuchtende Rechtsauffassung, dass behauptete Immissionsbelastungen eines Bauvorhabens, das auch der gewerblichen Bewilligungspflicht unterliegt, von der Baubehörde nicht zu prüfen seien, trifft somit in dieser allgemeinen Form nicht zu.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 Abs. 1 Z. 2 BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Es besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0107).
Nach der Regelung des § 48 BO dürfen hingegen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 BO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 BO nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und staubbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO eingehalten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Nach § 48 BO kommt es also nicht auf die Änderung der (diesen Paragraphen eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur im bestimmten Maß ausgehen dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0181).
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111). Es können also die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Im Beschwerdefall ist jedoch dem erstinstanzlichen Bescheid eine derartige Begründung nicht zu entnehmen, zumal sich die Behörde erster Instanz auch nicht auf die Bestimmung des § 48 BO im Rahmen ihrer Entscheidung gestützt hat.
Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161). Auch wenn Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt werden, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren allfälligen Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragenen Rechtsfragen zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Mit dem Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides wird einer Begründung des Berufungsbescheides nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 87/08/0117). Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten muss die Berufungsbehörde jedenfalls nachgehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/07/0175). Keinesfalls reicht es in diesem Zusammenhang, in der Begründung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) entgegen getreten sei.
Da die belangte Behörde somit von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass die Baubehörde in einem Verfahren betreffend ein Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die Immissionseinwände der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 BO nicht zu prüfen habe, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2008
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