Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 idF 8200-3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §19;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 idF 8200-3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem am 17. Oktober 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 247/11, EZ 7, KG 19319 Marktl. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des an dieses Grundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 77/5, EZ 141, KG Marktl.
Mit Ladung vom 25. Jänner 2001 wurde sowohl für das Bauverfahren als auch für das Gewerbeverfahren eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein für den 19. Februar 2001 anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführer als Anrainer geladen. Die Erstbeschwerdeführerin hat an dieser Verhandlung persönlich teilgenommen, gleichzeitig war auch der nunmehr einschreitende Rechtsfreund für die Beschwerdeführer anwesend. Der Niederschrift über die Verhandlung zufolge wurde nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes und der Erörterung der vorgesehenen Maßnahmen ein Lokalaugenschein durchgeführt, der Beschwerdevertreter erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen dahingehend, dass die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch Schall- und Lärmimmissionen, die das ortsübliche Maß übersteigen, beeinträchtigt bzw. gesundheitlich gefährdet würden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdevertreter auf eine schalltechnische Stellungnahme der Firma TAS Schreiner GesmbH. vom 13. Februar 2001, die er unter einem vorgelegt hat. Weiters führte der Beschwerdevertreter aus, dass die Beschwerdeführer in ihrer Servitut verletzt würden, die Widmung der zu bebauenden Grundflächen rechtswidrig sei und durch das gegenständliche Bauvorhaben im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze der erforderliche Mindestabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer nicht eingehalten werde, weil der dort verbleibende Teil des Altbestandes als Teil des neuen Bauvorhabens zu werten und zu beurteilen sei. Nachdem der Bausachverständige sein Gutachten erstattet hatte, wurde die Bauverhandlung geschlossen. Im Anschluss daran wurde im Rahmen der Verhandlung über die Betriebsanlagengenehmigung vom Amtssachverständigen ein lärmtechnisches Gutachten erstellt und die von der Mitbeteiligten vorgelegte Betriebslärmauswirkung des Mag. M. erörtert. Der Beschwerdevertreter und die Erstbeschwerdeführerin haben auch an dieser Verhandlung teilgenommen. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen ist durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung selbst im ungünstigsten Betriebsfall mit keiner Erhöhung der bestehenden Lärmimmission in den untersuchten Nachbarschaften zu rechnen. Mit einer Überschreitung der Grenzwerte gemäß der ÖAL-Richtlinie sei ebenfalls nicht zu rechnen. Abschließend erörterte der Amtssachverständige das vom Beschwerdevertreter vorgelegte Schreiben der Firma TAS vom 13. Februar 2001. Werde für die Beurteilung die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 herangezogen, sei nicht von Beurteilungspegeln, sondern von energieäquivalenten Dauerschallpegeln auszugehen. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass von Beurteilungspegeln auszugehen wäre, welche unter der Berücksichtigung des "Schienenbonus" gebildet würden. Die im Schreiben der Fa. TAS zitierte Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV), BGBl. Nr. 415, habe ihren Anwendungsbereich in Fragen, inwieweit Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Schienenstrecken sowie bei Änderungen und Neubauten von Strecken erforderlich seien. Im Rahmen der zitierten ÖAL-Richtlinie sei es nicht vorgesehen, bei der Bildung von Beurteilungspegeln den sog. "Schienenbonus" zu berücksichtigen. Die für den Immissionspunkt IP 4 prognostizierten Werte seien mit Messwerten verglichen worden, die im "Neumann-Verfahren" westlich des Wohnhauses der Fam. Gruber und damit auf der bahnabgewandten Seite ermittelt worden seien. Während der Messungen seien nicht alle Maschinen in Betrieb gewesen, dies entspreche durchaus dem Normalbetrieb, da entsprechend den Angaben der Firmenvertretung z. B. in den Pressen unterschiedliche Werkzeuge eingesetzt würden und damit diese nicht gleichzeitig verwendet werden.
Schließlich erstellte der medizinische Amtssachverständige ein Gutachten, in dem er zu dem Schluss kam, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Projektes sei aus amtsärztlicher Sicht kein Einwand gegen die Realisierung des geplanten Bauvorhabens zu erheben. Es sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft zu erwarten.
Auf Grund einer Äußerung des bautechnischen Amtssachverständigen ergänzten die Mitbeteiligten ihr Projekt, dieses wurde dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt. Die nunmehr projektierte Oberflächenwasserableitung entspreche nach dessen Ansicht dem Stand der Technik. Der bautechnische Amtssachverständige führte aus, durch die Entfernung des Dachvorsprungs in der Außenwand mit Vermauerung der Fenster und des Tores werde eine äußere Brandmauer geschaffen. Diese Brandmauer werde auch im zurückgesetzten Gebäudeteil (3,51 m von der Grundstücksgrenze entfernt) weiter geführt. Aus bautechnischer Sicht bestünden gegen die Herstellung der äußeren Brandmauer bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung keine Bedenken, wenn folgende Auflagen eingehalten würden:
1. Die Dachfläche, welche zum Grundstück Nr. 77/5 der KG Marktl zeigt, ist mit Schneestopper oder mit Schneerechen auszustatten.
2. Das Regenwasser der zur Grundstücksgrenze zeigenden Dachfläche ist in einer Kasten- oder Saumrinne aufzufangen und in den Regenwasserkanal einzuleiten.
Den Beschwerdeführern wurde das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 5. April 2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Beschwerdeführern zu Handen des Beschwerdevertreters auch das Ergebnis der gewerberechtlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, wobei in diesem Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdevertreter am gewerbebehördlichen Lokalaugenschein teilgenommen und auch die dort erstatteten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wahrgenommen habe. Auch die im Gewerbeverfahren erstatteten Gutachten und die Niederschrift vom 19. Februar 2001 wurden dem Beschwerdevertreter mit der Möglichkeit, bis 26. April 2001 eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer äußerten sich zusammengefasst dahingehend, dass der Entfall einer Bauverhandlung nur unter den Voraussetzungen des § 22 der NÖ BauO zulässig wäre, diese Voraussetzung läge nicht vor, die erstellten Gutachten seien unrichtig bzw. unvollständig, durch die Nichtanwendung des Schienenbonus ergäben sich daher für das Istmaß höhere Werte als sie sich sonst ergeben würden. Es sei eine Überarbeitung der lärmtechnischen Einreichunterlagen erforderlich, ohne die Vorschreibung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen sei die Erteilung der Baubewilligung wegen eines Verstoßes gegen § 48 NÖ BauO jedenfalls unzulässig.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt, wobei die Einreichunterlagen sowie die Verhandlungsschrift und die Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen sowie das ergänzende bautechnische Gutachten einen Bestandteil des Bescheides bildeten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Servitut wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Beweisergebnisse, insbesondere Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, dürften nicht verwertet werden. Das lärmtechnische Amtsgutachten sei nicht zutreffend, es gehe zum Teil von unrichtig vorgenommenen Messungen aus (wird näher ausgeführt). Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung behaupteten Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestabstandes durch den Altbestand enthält die Berufung keine Ausführungen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16. Mai 2001 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, es sei durch keine Rechtsvorschrift untersagt, in einem Parallelverfahren (hier durch die Gewerbebehörde) gewonnene Ermittlungsergebnisse - selbstverständlich unter Einräumung eines ausreichenden Parteiengehörs, wie im vorliegenden Fall geschehen - in einem anderen Verfahren mit zu verwenden. Der von der Erstinstanz beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige habe auch zu der von den Beschwerdeführern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der TAS Schreiner GesmbH. im Anschluss an sein Gutachten Stellung genommen. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der von der Erweiterung der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen nach § 48 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 sei in Betracht zu ziehen, dass nach § 2 Z. 2 lit. b der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, von Bauland/Industriegebiet ausgehende Emissionen von 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht zu erwarten seien. Der Kernaussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten, wonach der zuvor tabellarisch angestellte Vergleich der prognostizierten Schallimmissionen mit der bestehenden Lärmsituation auf insgesamt vier Messpunkten zeige, dass durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung mit keiner Erhöhung der bestehenden Lärmimmissionen in den untersuchten Nachbarschaften selbst im ungünstigsten Betriebsfall (z.B. bei für Lüftungszwecke gekippten Fenstern und Lichtkuppeln) zu rechnen sei, komme besondere Bedeutung zu. Ein noch eindeutigeres Bild ergebe die Beurteilungsübersicht bei den Schallpegelspitzen, wo sich beim insbesondere für die Nachbarschaft Gruber relevanten Messpunkt 3 sowohl während der Tagzeit, als auch während der Übergangszeit zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr und während der Nachtzeit zum Teil signifikante Unterschreitungen der nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 relevanten Toleranzwerte ergeben würden. Dabei sei noch in Betracht zu ziehen, dass sich diese beiden Beurteilungen sowohl hinsichtlich des äquivalenten Dauerschallpegels, als auch hinsichtlich der Schallpegelspitzen bei den Vergleichswerten auf die Widmungsarten Bauland/Wohngebiet bzw. Bauland/Agrargebiet (Kategorie 2 und 3) der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, gestützt haben. Für diese beiden Widmungsarten sei jedoch ein höheres Schutzniveau anzunehmen, als im hier vorliegenden Fall. Die Prognose des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung selbst im ungünstigsten Betriebsfall mit keiner Erhöhung der bestehenden Lärmimmissionen bei der untersuchten Nachbarschaft zu rechnen sei, sei noch dadurch abgesichert, dass die Baubehörde erster Instanz die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagenpunkte 11, 12 und 13 vollinhaltlich in ihren Bescheid aufgenommen habe. Die Baubehörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid zutreffend bei der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage darauf hingewiesen, dass zwar nach § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ ROG 1976 die Widmungsart Bauland/Industriegebiet für die Wohnnachbarschaft grundsätzlich keinen Immissionsschutz gewährleiste, dieser jedoch nach § 48 der NÖ Bauordnung 1996 auch in diesem Fall wahrzunehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerderüge, die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung verletzt worden, ist schon deshalb unbegründet, weil am 19. Februar 2001 eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer geladen waren. Diese haben an der Verhandlung auch teilgenommen und ihre Einwände vorgetragen.
Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, die in einem parallel geführten Verfahren gewonnen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0239) und zu beachten ist, dass das Parteiengehör gewährt wird.
Das zu bebauende Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland/Industriegebiet auf. Diese Widmung (§ 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG 1976) weist ebenso wenig einen Immissionsschutz auf wie jene, die für das Grundstück der Beschwerdeführer (Grünland gemäß § 19 ROG 1976) festgesetzt ist. Dennoch kommt den Beschwerdeführern - wie schon die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt hat - ein Immissionsschutz zu, nämlich jener, der in § 48 NÖ BO 1996, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-3, festgelegt ist. Nach dieser Bestimmung dürfen Emissionen die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
Auf Grund der schon in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer hat die Behörde erster Instanz Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die Emissionen eine Gesundheitsgefährdung oder örtlich unzumutbare Belästigung darstellen. Zufolge des § 48 Abs. 3 NÖ BO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-3 war bei der Beurteilung dieser Frage zu prüfen, ob die für Bauland/Industriegebiet geltenden Grenzen der zulässigen Auswirkungen eingehalten werden.
Dass durch den genannten Betrieb die sich aus der für das zu bebauende Grundstück festgelegten Widmungs- und Nutzungsart ergebenden zulässigen Grenzwerte überschritten würden, ist schon deshalb unzutreffend, weil aus der von Mag. M. vorgelegten Messung hervorgeht, dass an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer bei Vollbetrieb des genannten Betriebes der LA,eq während der Tageszeit 50 bis 63 dB und während der Nacht 55 dB beträgt, nach der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, ist für Industriegebiet jedoch ein Wert von 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht zulässig. Durch die geplante Betriebserweiterung des nunmehr gegenständlichen Betriebes kommt es nach diesem Gutachten zu keiner Erhöhung der Gesamtsumme der zu erwartenden Schallimmissionen und zwar, obwohl im Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich wiedergegeben wurde, dass im gegenständlichen Fall ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Betriebsgeräusche von 3 dB berücksichtigt worden sei.
Wegen der deutlichen Unterschreitung des nach der o.a. Verordnung im Industriegebiet zulässigen äquivalenten Dauerschallpegels verursacht das Bauprojekt jedenfalls zulässige Lärmemissionen im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BO 1994.
Der Amtssachverständige hat sich entgegen dem Beschwerdevorbringen eingehend mit der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme der TAS vom 13. Februar 2001 auseinander gesetzt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Gutachten des Amtssachverständigen, in dem auch die Frage der von den Beschwerdeführern auch in der Beschwerde immer wieder geforderten Beachtung des "Schienenbonus" nachvollziehbar behandelt wird, als schlüssig erkannte und ihrem Bescheid zu Grunde legte.
Auf Grund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des darauf gestützten medizinischen Gutachtens durfte die belangte Behörde somit mit Recht davon ausgehen, dass durch das beantragte Projekt keine örtlich unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen bewirkt werden. Da die Beschwerdeführer ihre Berufung nicht auch darauf gestützt haben, dass durch den Altbestand die Mindestabstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten würden, hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, auf diesen Themenkreis einzugehen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Juni 2002
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