Normen
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129c Abs1;
B-VG Art140;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129c Abs1;
B-VG Art140;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2000 gemäß § 6 Z. 2 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
Dazu führte sie aus, die Behörde erster Instanz habe den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z. 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Sierra Leone, bzw. ihrem wahrscheinlichen Herkunftsland Nigeria" gemäß § 8 Asylgesetz mit der Begründung für zulässig erklärt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus Sierra Leone als unglaubwürdig erachtet werde.
In seiner dagegen eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, entgegen seiner Behauptung im Asylantrag und in der instanzlichen Einvernahme tatsächlich nicht aus Sierra Leone zu stammen, sondern Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er habe sich gezwungen gefühlt, eine falsche Nationalität anzugeben, weil ihm sein Schlepper schon während der Reise gedroht habe, er würde ihn dorthin, woher er komme, "zurückverfrachten", wenn er nicht Sierra Leone als sein Herkunftsland nenne.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgrund seiner Bitte um eine "Vorentscheidung des Bundesasylamtes" und seines Ersuchens, nunmehr seine wahren Fluchtgründe darlegen zu dürfen, vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen worden. Nach den im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Aussagen habe der Beschwerdeführer dabei auszugsweise wie folgt angegeben:
"Frage: Welche Fluchtgründe haben Sie nun tatsächlich vorzubringen?
Antwort. Es ist wegen der Barkasse (phonetisch), ich kann nicht Schreiben, das sind die Leute, die meine Eltern getötet haben.
...
Frage: Weshalb wurden Ihre Eltern getötet?
Antwort: Mein Vater hat in einer Bar Palmwein verkauft. Leute sind dorthin gekommen, es wurde behauptet, dass Kriminelle dorthin gekommen seien.
Frage: Das ist noch kein Grund, weshalb wurden Ihre Eltern getötet?
Antwort: Die Barkasse Leute sagten, dass er jedesmal berichten müsse, wenn er diese Kriminellen sehen würde, er hat dies aber nicht gemacht und eines Tages kamen die Barkasse-Leute und haben einen Kriminellen dort getötet. Und aus diesem Grund haben Sie meinen Vater, meine Mutter und meinen Bruder dort getötet.
Frage: Alle vier am selben Tag?
Antwort: Ich habe meinen toten Vater gesehen. Meine tote Mutter, meine tote Schwester habe ich nicht gesehen, Leute haben mir gesagt, dass diese getötet worden sind.
Vorhalt: Sie haben vorhin davon gesprochen, dass Ihr Bruder getötet worden sei, nunmehr behaupten Sie, Ihre Schwester sei getötet worden.
Antwort: Ich habe gesagt, mein Bruder ist getötet worden.
Frage: Sie haben die Frage noch nicht beantwortet. Wurden alle Personen am selben Tag getötet?
Antwort: Als ich nach nachhause kam sah ich meinen toten Vater, als ich gehört habe, dass auch meine Mutter und mein Bruder getötet worden seien, musste ich fliehen."
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung neuerlich einvernommen. Nach den im angefochtenen Bescheid gleichfalls wörtlich wiedergegebenen Aussagen habe der Beschwerdeführer nunmehr unter anderem folgendes vorgebracht:
"VL: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BW: Auf Grund der Barkasse Leute. Sie haben meine Eltern und meinen Bruder umgebracht. Ich bin davongelaufen. Mein Haus wurde niedergebrannt, die Nachbarn haben mir gesagt, dass diese Leute meine Eltern umgebracht haben. Ich bin daher wie gesagt weggelaufen. Ich bin nach Port Harcourt in River State (Beilage A) geflohen.
VL: Wer sind die Barkasse-Leute?
BW: Es waren Marktleute, die Schuhe verkauften. Auf Grund der Verbrechen ist diese Gruppe zustande gekommen. Diese töten kriminelle Leute, auch Leute die mit Medizin zu tun haben. Sie haben Verbrecher getötet.
VL: Warum haben sie dann Ihre Eltern getötet?
BW: Mein Vater hatte ein Kaffeehaus in das Leute gingen um etwas zu trinken. Die Leute haben gesagt, dass Kriminelle in die Bar meines Vater gingen, um dort etwas zu trinken. Mein Vater sollte diesen Leuten Bericht erstatten. Er ist nicht dorthin gegangen und daher sind sie zu ihm gekommen.
VL: Waren Sie auch dabei, als die Leute kamen?
BW: Ich habe auf der Farm gearbeitet, ich war nicht dabei. Dann habe ich gesehen, wie unser Haus in Flammen stand. Aus diesem Grund bin ich geflohen.
VL: Wo wurde Ihr Vater getötet?
BW: Das Haus brannte und die Nachbarn sagten, meine Eltern
seien getötet worden.
...
VL: Haben Sie Ihren Vater, Mutter oder Bruder als Tote gesehen?
BW: Nein.
...
VL: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
BW: Ich habe keinen Beruf, ich habe gemeinsam mit meinem
Vater eine Landwirtschaft betrieben.
...
VL: Sind Sie von den Barkassen Leuten einmal angesprochen
worden?
BW: Nein.
VL: Wissen Sie wie Ihre Familie umgekommen ist?
BW: Nein.
VL: Warum fürchten Sie, dass Sie jetzt gefährdet sein könnten?
BW: Mein Bruder wurde von den Leuten getötet und unsere Nachbarn sagten, dass man auch mich suchen würde."
Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sei im Hinblick auf die erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages nach § 6 AsylG die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung eine neue Fluchtgeschichte dargelegt und nunmehr Nigeria als sein Herkunftsland angegeben. Daher sei seitens der belangten Behörde zu prüfen, ob der Asylantrag im Hinblick auf dieses neue Vorbringen nach wie vor eindeutig jeder Grundlage entbehre oder nicht.
Nach seinem neuen Vorbringen sehe sich der Beschwerdeführer zusammengefasst in Nigeria einer Bedrohung seines Lebens durch "Barkasse-Leute" ausgesetzt, bei welchen es sich nach seinem Vorbringen um Marktleute handle, die sich zu einer Gruppe zur Bekämpfung von Verbrechen zusammengefunden habe, wobei diese Leute auch Kriminelle töteten. Diese hätten seinen Vater, der eine Bar betrieben habe, aufgefordert, sie über das Eintreffen von Kriminellen zu informieren. Als sein Vater dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten sie sowohl ihn als auch die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Bruder getötet.
Der Berufung gegen die Abweisung des Asylantrages sei - ohne auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers eingehen zu müssen - schon mangels Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Z 2 des § 6 AsylG der Erfolg versagt, da es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung offenkundig um eine von Privatpersonen ausgehende Rache handle, die nicht auf die Konventionsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv zurückzuführen sei. Da auch sonst kein Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Nigeria hervorgekommen sei, sei der Asylantrag schon aus diesem Grund als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen.
Ihre Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, begründete die belangte Behörde mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des auf Nigeria bezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers. Dieser habe seine Fluchtgeschichte in Bezug auf Nigeria vor dem Bundesasylamt in maßgeblichen Punkten anders dargestellt als in der Berufungsverhandlung. So habe er beispielsweise zunächst ausgesagt, er habe nach dem Nachhausekommen seinen toten Vater gesehen, vom Tod der Mutter und des Bruders hätten ihm Leute berichtet. Den Schilderungen in der Berufungsverhandlung zufolge sei ihm aber vom Tod seiner Eltern und seines Bruders nur von Nachbarn berichtet worden und habe er auch seinen Vater als Toten nicht gesehen. Auch sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer durch die "Barkasse-Leute" bedroht sein sollte, wo er doch nur in der Landwirtschaft gearbeitet und mit diesen Leuten nichts zu tun gehabt habe und mit ihnen kein einziges Mal gesprochen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Haupteinwand der Beschwerde richtet sich dagegen, dass die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch entschieden habe, anstelle den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer habe nämlich in seiner Berufung neue Angaben über seine Herkunft aus Nigeria und (erstmals) seine wahren Fluchtgründe bekannt gegeben. Da die belangte Behörde dessen ungeachtet über diese Fluchtgründe inhaltlich entschieden habe, habe sie funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen, wofür sie als Berufungsbehörde unzuständig gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 Asylgesetz und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG u.a. die Bestimmung des § 66 AVG anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde I. Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG) und über die Berufung, die sie als zulässig erachtet, außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall "immer in der Sache selbst zu entscheiden" (§ 66 Abs. 4 AVG; vgl. dazu die auszugsweise Wiedergabe von Gesetzesmaterialien bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1239). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es daher regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. Walter/Thienel, aaO, Anm. 1, sowie die unter E 237 ff zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Zum Asylverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, ausgeführt, dass der Spielraum der belangten Behörde für eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in diesem Verfahren im Vergleich zum sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG eher geringer und jedenfalls nicht größer ist. Nach den Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ändert daran auch § 32 Abs. 2 AsylG nichts. Ein von der Asylbehörde erster Instanz als "offensichtlich unbegründet" qualifizierter Asylantrag ist nach dieser Rechtsprechung gemäß § 32 Abs. 2 Asylgesetz dann an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, wenn eine Prüfung des Asylantrages durch die Berufungsbehörde ergibt, dass der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, zumal ihm in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG im abgekürzten Berufungsverfahren auch gar nicht stattgegeben werden kann.
Richtet sich die Berufung daher, wie vorliegend, gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde, so ist es, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, sehr wohl ihre Aufgabe, zu beurteilen, ob der Asylantrag insbesondere vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens tatsächlich offensichtlich unbegründet ist. In der Berufung vorgebrachte Neuerungen sind daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf diese Neuerungen noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt" (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464). Damit ist auch klargestellt, dass die Berufungsbehörde bei dieser Beurteilung nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 Asylgesetz gebunden ist und den Berufungsbescheid auf Grundlage jener Sachlage zu fällen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides feststeht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320). Die belangte Behörde war daher entgegen den Beschwerdeausführungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die in der Berufung erstmals vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf den in der Berufung erstmals genannten Heimatstaat Nigeria inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob sie im Sinne des § 6 Asylgesetz eindeutig jeder Grundlage entbehrten, weshalb der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht zutrifft.
Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde bei dieser Beurteilung in rechtswidriger Weise zum Ergebnis gelangt wäre, die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei offensichtlich nicht auf die maßgeblichen Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuführen, oder dass sie einen sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Nigeria unbeachtet gelassen hätte, sind vor dem Hintergrund der dargestellten, vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe weder ersichtlich noch werden solche in der Beschwerde dargetan.
Insoweit die Beschwerde aus der besonderen Stellung der belangten Behörde gemäß Art. 129c B-VG die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter erblickt und unter diesem Gesichtspunkt eine Anfechtung der "betreffenden einfachgesetzlichen Bestimmungen" (ohne diese in der Beschwerde näher zu bezeichnen) durch den Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof anregt, kann diesen Bedenken nicht gefolgt werden. Dass nämlich auch die unabhängigen Verwaltungssenate (der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 c Abs. 1 B-VG ein solcher) als Verwaltungsbehörden § 66 Abs. 4 AVG anzuwenden haben, begegnete auch beim Verfassungsgerichtshof keinen Bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1995, VfSlg. 14.164).
Die Beschwerde vermeint darüber hinaus, einen Verfahrensmangel darin zu erkennen, dass im Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde nur die Tatsache der Verkündung des angefochtenen Bescheides beurkundet, nicht aber dessen wesentliche Begründung inhaltlich niedergeschrieben worden sei. An der rechtswirksamen Erlassung des Bescheides als Voraussetzung der Beschwerde ist jedenfalls schon deswegen nicht zu zweifeln, da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof selbst die schriftliche Bescheidausfertigung vorgelegt hat. Dass die darin angeführten Entscheidungsgründe etwa von jenen im Rahmen der mündlichen Verkündung des Bescheides bekannt gegebenen abwichen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, eine solche Abweichung müsse "grundsätzlich" angenommen werden, wenn die mündlich dargelegte Begründung nicht in der Niederschrift festgehalten worden sei, ist nicht zu folgen.
Soweit die Beschwerde schließlich die Entscheidung nach § 8 Asylgesetz wegen unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft, führt sie lediglich aus, dass von einem Verfolgten keine übermäßige logische Konsistenz seiner Aussagen erwartet werden könne. Damit kann sie allerdings die auf die wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers gestützte und nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttern. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit, also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262ff zu § 45 AVG zitierte Rechtsprechung). Die Beschwerde vermag weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch einen diesbezüglich relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Soweit sie dazu ergänzt, die belangte Behörde hätte die Gefährdung des Beschwerdeführers von Amts wegen wesentlich eingehender prüfen müssen, so verabsäumt sie, die angeblich von der belangten Behörde verabsäumten Verfahrensschritte näher zu konkretisieren.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2001
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