Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §1 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §55 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ROG NÖ 1976 §14 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs3 Z1;
ROG NÖ 1976 §23 Abs2 litb;
WRG 1959;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §1 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §55 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ROG NÖ 1976 §14 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs3 Z1;
ROG NÖ 1976 §23 Abs2 litb;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 beantragten die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung "für den Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport auf dem der drittmitbeteiligten Partei gehörigen Grundstück Nr.: 188/3 in der KG 3192 Hohenberg".
Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der erstmitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland-Wohngebiet gewidmet.
Im Osten schließt an das Baugrundstück das Grundstück Nr. 188/1. Dieses Grundstück liegt im Hochwasserabflussgebiet des östlich an dieses Grundstück grenzenden Flusses, Grundstück Nr. 397/9, Unrecht-Traisen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke Nr. 187 und .29, je KG Hohenberg. Das Baugrundstück umschließt die Grundstücke der Beschwerdeführerin im Norden, Süden und Osten.
In ihrem an die Baubehörde gerichteten Schreiben vom 26. November 2005 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Hochwassergebiet liege; dieses und die angrenzenden Grundstücke seien vor einigen Jahren tatsächlich überschwemmt gewesen.
Der bautechnische Amtssachverständige erklärte in der mündlichen Bauverhandlung, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung aus bautechnischer Sicht keine Bedenken bestünden.
Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass "laut Auskunft des Sachverständigen des Gebietsbauamtes St. Pölten (...)eine Gefährdung durch Hochwasser HQ30 nicht gegeben" sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Dezember 2005 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass bezüglich des bewilligten Bauvorhabens eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil das Baugrundstück sowie ihre benachbarten Grundstücke im Hochwasserabfluss- bzw. Hochwassergefährdungsgebiet lägen. Flächen, die bei hundertjährlichem Hochwasser überflutet würden, dürften gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nicht bebaut werden. Vorschriften, die die Bebaubarkeit eines Grundstückes beschränkten, dienten dem Interesse des Nachbarn (Hinweis auf das zur NÖ Bauordnung 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012). Die Baubehörde sei verpflichtet, sich mit der wasserrechtlichen Problematik auseinander zu setzen und eine Bewilligung von einer Befassung und Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde abhängig zu machen. Der Nachbar sei in Bezug auf die Tragfähigkeit des Untergrundes geschützt. In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes stehe den Nachbarn ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundflächen zu erstrecken vermöge. Dem Nachbarn komme auch ein Schutz vor Immissionen zu. Die Baubehörde habe daher im Beschwerdefall zu prüfen, inwieweit mögliche Überschwemmungen geeignet sein könnten, die Standsicherheit und die Trockenheit der Grundfläche der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Durch die Neupositionierung des Bauvorhabens komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern.
In seinem Gutachten vom 7. März 2006 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass das Baugrundstück nicht im Abflussbereich eines HQ30 der Unrecht-Traisen liege.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. März 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass durch Hochwasserschutzmaßnahmen im Jahre 2004 südlich des Baugrundstückes eine Profilverbesserung der Unrecht-Traisen durchgeführt und neue Uferbefestigungen mittels Steinschlichtung errichtet worden seien. Eine Gefährdung des Baugrundstückes sei nicht gegeben.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es allein um die Frage gehe, ob der geplante Bau unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten, vor allem bezogen auf Hochwassergefährdung, einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe bzw. nach den Grundsätzen des Wasserrechtsgesetzes (nicht) genehmigungsfähig sei. Zur Unterstützung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen betreffend die Beurteilung der Ausuferung eines Hochwassers (HQ30) im Bereich der Grundstücke Nr. 187, 188/1 und 188/3 an der Unrecht-Traisen im Zuge einer Baubewilligung auf dem Grundstück der drittmitbeteiligten Partei sowie der nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 187 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, dass die Regelung und Sicherheit der Abflussverhältnisse von Grundstücken unter den Kompetenztatbestand Wasserrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG falle. Wasserrechtliche Bestimmungen stellten allenfalls eine Vorfrage im baurechtlichen Verfahren dar. In dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen werde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Situation und des Hochwassers 1997 angenommen werden könne, dass das Baugrundstück nicht im Abflussbereich eines HQ30 der Unrecht-Traisen liege. Die Wasserrechtsbehörde habe keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 für gegeben angesehen. Der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde sei zuletzt im Jahre 2004 geändert worden. In diesem Änderungsverfahren seien das hundertjährliche Hochwasser vom Jahre 1997 mitberücksichtigt worden. Das Baugrundstück liege weiterhin im Bauland-Wohngebiet. Das eingereichte Bauvorhaben entspreche der derzeit gültigen Flächenwidmung. Das Grundstück Nr. 188/1 liege nicht im Bauland, vielmehr im Hochwasserabflussbereich. Dies bedeute aber nicht, dass das angrenzende Baugrundstück ebenfalls als im Hochwasserabflussbereich gelegen anzusehen sei. Im Jahre 1997 sei nur der östliche Teil des Baugrundstückes überflutet gewesen. Bei diesem Hochwasser habe es sich um ein HQ100 gehandelt; aus dem eingeholten Gutachten könne schlüssig nachvollzogen werden, dass ein HQ30 die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 188/1 und 188/3 nicht berühre. Südlich des Baugrundstückes sei das Bachbett verbreitert, von Einengungen befreit und neu befestigt worden, sodass nunmehr das Durchflussprofil erheblich vergrößert sei. Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr seien keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit ihres Bauwerks sowie auf Schutz vor Immissionen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Sie führt aus, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet seien, nicht als Bauland gewidmet werden dürften; dies beträfe insbesondere Flächen, die bei 100-jährlichem Hochwasser überflutet würden. Vorschriften, die die Bebaubarkeit eines Grundstückes beschränkten, dienten dem Interesse des Nachbarn. Gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 leg. cit. im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart oder eine Bausperre entgegen stehe. Die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, in Ansehung der offenkundig rechtswidrig beibehaltenen Widmungsart den Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Bauwerber abzuweisen.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wäre verpflichtet gewesen, eine Bausperre gemäß § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 zu erlassen. Diese Bausperre wäre von der Baubehörde zu berücksichtigen gewesen.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst seien durch das bewilligte Bauvorhaben konkret gefährdet, weil mit dessen Errichtung eine Hochwassergefahr entstehe, die im Jahre 1997 auch aktualisiert worden sei. Durch den bewilligten Bau würden die geplanten Abflussverhältnisse erheblich nachteilig verändert.
Es liege ein Versagungsgrund im Bauverfahren dann vor, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit eines Grundstückes durch Hochwasser gefährdet sei. Als Hindernis, welches in Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zur Abweisung des Bauansuchens führe, sei im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 55 Abs. 3 leg. cit. anzusehen. Auch wenn es im Beschwerdefall nicht um die Errichtung eines Baus im Grünland gehe, könne eine Hochwassergefährdung in Wohngebieten von der Baubehörde nicht unberücksichtigt gelassen werden.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch die geplante Bauführung in wesentlich höherem Maß gefährdet als bisher. Die Kompetenz der Baubehörde bestehe jedenfalls dort, wo wasserrechtlich relevante Ereignisse geeignet seien, die Standsicherheit und Trockenheit zu beeinträchtigen.
Zufolge der Immissionsschutzbestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 1996 dürften Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Da die geplante Bauführung eine größere Durchflussöffnung bewirke und auch mit Rückstau zu rechnen sei, sei von Emissionen im Sinne des § 48 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 auszugehen. Diese Gefährdung sei bei Hochwasserereignissen nie auszuschließen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die an das Baugrundstück der drittmitbeteiligten Partei angrenzen. Sie ist daher Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge BO).
Als Nachbarin ist sie gemäß § 6 Abs. 1 vorletzter Satz leg. cit. Partei, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.
§ 6 Abs. 2 BO lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzes, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftige bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Hochwassersituation verbunden mit einer Beeinflussung der Trockenheit und der Standsicherheit ihrer Grundstücke geltend macht, ist eine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO ist, wie in § 6 Abs. 1 zweiter Satz BO normiert, erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0015, und vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171). Das in § 6 Abs. 2 Z. 1 BO genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit und die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Eine Einwendung, dass die Standsicherheit und die Trockenheit von Bauwerken auf den Nachbargrundstücken durch den bewilligten Bau beeinträchtigt würden, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Gemeindebehörden jedoch nicht erhoben. Aus dem im Vorstellungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten geht auch nicht hervor, dass die auf den benachbarten Grundstücken der Beschwerdeführerin errichteten Bauwerke durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben in ihrer Standsicherheit und Trockenheit beeinflusst würden.
Für ein und dasselbe Vorhaben kann unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden (z.B. Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063). Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist daher nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde anzuwenden. Auch in dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, ergangen zur NÖ Bauordnung 1976, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Einhaltung von Vorschriften, die sich auf die Eignung des Bauplatzes - auch im Zusammenhang mit Hochwasserabfluss - beziehen, kein Nachbarrecht darstellt.
Die Beschwerdeführerin macht auch ihr Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 BO geltend. Der dort genannte § 48 BO lautet:
"Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Der Immissionseinwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf das befürchtete Hochwasser und die daraus resultierenden Folgen.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt jedoch in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung der Situation auf ihrem Grundstück im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 BO aufgezählten Belästigungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171).
Da § 6 Abs. 2 BO kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin gewährt, kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des § 14 Z. 15 NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde.
Der Hinweis auf § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. ist im Beschwerdefall deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei um eine an den Gemeinderat gerichtete Anordnung handelt; dieser hat bei Vorliegen der in § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 genannten Voraussetzungen eine Bausperre zu erlassen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Eignung des Bauplatzes. Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand der Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. stützt.
Auch der Hinweis auf § 55 Abs. 3 BO (diese Bestimmung bezieht sich auf Grundstücke im Grünland) verfängt nicht, weil dieses Vorbringen ebenfalls auf die - durch das Baubewilligungsverfahren jedoch nicht gedeckte - fehlende Eignung des Bauplatzes zielt.
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Februar 2007
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