Normen
AVG §1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
PZV NÖ 1977 §7 Z1;
ROG NÖ 1976 §15 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
WRG 1959;
AVG §1;
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
PZV NÖ 1977 §7 Z1;
ROG NÖ 1976 §15 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1987 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Grundwasserteiches auf dem Grundstück Nr. nn/1, KG X, als Fischteich sowie für Bade- und Erholungszwecke für Familienangehörige nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung angeführter Auflagen bzw. Bedingungen. Unter Punkt 4 wurde vorgeschrieben, im Bereich der Zufahrt eine Anlage zur Sammlung anfallender Abwässer herzustellen, zumindest einen Trockenabort mit einer fabriksmäßig in einem Stück gefertigten Senkgrube (Senkgrubenbombe).
Mit Eingabe vom 27. Juni 1988 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer Klosettanlage und Wirtschaftshütte auf dem genannten Grundstück. Nach Befragung von Sachverständigen forderte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergänzende Unterlagen zum Zwecke der Beurteilung, ob es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um ein erforderliches im Sinne der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) handle. In einem Schreiben vom 16. September 1988 entsprach der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag und wies insbesondere darauf hin, daß nach dem eingangs erwähnten Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Errichtung der Klosettanlage vorgeschrieben worden sei. Schon aus optischen Gründen sei nunmehr beabsichtigt, die Klosettanlage in einer Wirtschaftshütte zu integrieren. Die Nutzung des Grundstückes werde gemäß dem Wasserrechtsbescheid für Bade- und Erholungszwecke sowie zulässige Fischzucht erfolgen. Überdies sei beabsichtigt, zusätzlich Bienenstöcke aufzustellen und versuchsweise an den Südlagen Weinstöcke auszupflanzen. Auf den vorhandenen Wiesenflächen sei schon vor Jahren angebaut worden. Es sei nicht beabsichtigt, Erträge aus den gewonnenen Produkten zu erzielen, vielmehr sollen die anfallenden Produkte der Selbstversorgung dienen. In ergänzend eingeholten Gutachten kamen Amtssachverständige unter näherer Beschreibung der hier maßgeblichen Grundflächen zu der Auffassung, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers als nicht erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 2 und 4 ROG zu beurteilen sei. Es müßten nämlich jegliche Erwerbsabsichten verneint werden und es könne aus der beabsichtigten Grundstücksnutzung keine auch nur nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden, sondern es stelle sich diese vielmehr als eine hobbymäßige Bewirtschaftungsweise dar. Die eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Fragen der Fischereiwirtschaft und eines solchen für Fragen der Landwirtschaft wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner Äußerung vom 30. Jänner 1989 verwies er im wesentlichen auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und erachtete die beabsichtigte Nutzung als zulässige Nutzung des Grundstückes.
Mit Bescheid vom 11. April 1989 versagte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung mit der Begründung, daß das beabsichtigte Bauvorhaben zu dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stehe, weil es zur Grünlandnutzung nicht erforderlich sei. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde sehe für das Grundstück die Widmungsart
Grünland-Materialgewinnungsstätte, Schottergrube mit der Folgewidmung bzw. -nutzung Grünland-Landwirtschaft und Gewässer vor, wobei die eingeholten Fachgutachten in unzweifelhafter Weise ergeben hätten, daß das Vorhaben des Beschwerdeführers dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Auf das Verwaltungsgeschehen und die Gutachten wurde im einzelnen näher eingegangen.
In einem Schriftsatz vom 28. April 1989 erklärte der Beschwerdeführer, daß er innerhalb offener Rechtsmittelfrist und somit vor Rechtskraft des Bescheides von dem Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens Abstand nehme und gleichzeitig eine Planänderung auf Errichtung einer Trockentoilette laut beiliegender Beschreibung eines Bauklosettes vornehme. Diese Trockentoilette werde auf dem Grundstück errichtet werden und der Standort entspreche jenem gemäß dem Bauansuchen vom 27. Juni 1988. Im einzelnen führte der Beschwerdeführer sodann aus, aus welchen Erwägungen seiner Meinung nach ein solches Bauvorhaben nach § 19 ROG zulässig sei. Ausdrücklich wurde der Antrag auf baubehördliche Bewilligung zum Neubau der näher dargestellten Trockentoiletteanlage gestellt. In einem ergänzend eingeholten Gutachten vom 30. Juni 1989 erachtete der agrartechnische Amtssachverständige auch dieses Bauvorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht als nicht zulässig bzw. erforderlich. Zu diesem Ergebnis kam auch der Amtssachverständige für Fragen der Fischereiwirtschaft in seinem Gutachten vom 10. Juli 1989. In seiner Äußerung vom 24. Juli 1989 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung und erachtete weiterhin das Bauvorhaben als zulässig. Insbesondere verwies er darauf, daß die Errichtung einer Toilette erforderlich sei, um eine weitere Verschmutzung des ohnehin bereits stark und anhaltend verschmutzten Grundwassers der Mitterndorfer-Senke durch weitere Fäkalien und Urin, sei es durch Badegäste oder Sportfischer, zu verhindern, und diese Frage nur von einem Amtssachverständigen für die Wasserwirtschaft beurteilt werden könne. Es wurde ausdrücklich der Antrag gestellt, ein solches Gutachten einzuholen. Auch wurde auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung verwiesen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1990 versagte der Bürgermeister auch diesem Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung wegen Widerspruchs zu dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Diese Entscheidung wurde umfangreich begründet.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 20. Juli 1990 keine Folge. Im wesentlichen vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß die im Flächenwidmungsplan verwendete Signatur W lediglich als Planzeichen anzusehen sei und keiner Festlegung einer Nutzungsart entspreche. Wenn es auch richtig sei, daß die verwendete Signatur Gl auch als Planzeichen für Grünland-Landwirtschaft zu bezeichnen sei, so handle es sich hiebei um eine Nutzungsart der Widmungsart Grünland, wie sie im § 7 der NÖ Planzeichenverordnung aufgezählt werde, wo keine Nutzungsart Gewässer erwähnt werde. Das Planzeichen Gewässer stelle keine besondere Nutzungsart gemäß § 19 Abs. 4 ROG dar, vielmehr werde damit ein Gewässer im Sinne des § 8 der Planzeichenverordnung als Bestand angeführt. Zu Recht sei daher die Frage geprüft worden, ob das eingereichte Bauvorhaben entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 ROG erforderlich sei. Auf Grund der gutächtlichen Feststellungen der Sachverständigen für Land- und Fischereiwirtschaft sei für die gegenwärtige und vorgesehene Bewirtschaftung des Grundstückes das Bauvorhaben nicht erforderlich.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß dann, wenn für ein Vorhaben die Bewilligung mehrerer Behörden (hier Wasserrechts- und Baubehörde) erforderlich sei, dieses erst ausgeführt werden dürfe, wenn alle diese Bewilligungen vorliegen. Grundsätzlich dürfe keine Behörde die Bewilligung mit einer Begründung versagen, welche nicht durch das von ihr zu vollziehende Gesetz gedeckt sei, umgekehrt sei es für die Bewilligung eines Vorhabens nach einem Gesetz belanglos, ob dasselbe Vorhaben nach einem anderen Gesetz (d.h. nach anderen Gesichtspunkten) bereits bewilligt wurde oder nicht. Grundsätzlich habe also jede Behörde die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den Kriterien zu beurteilen, die in dem Gesetz festgelegt seien, das sie zu vollziehen habe. Für den konkreten Fall bedeute dies, daß dem Beschwerdeführer aus der Bewilligung des Trockenabortes durch die Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes kein Anspruch darauf erwachse, daß die Baubehörde auf Grund der von ihr zu vollziehenden Baurechtsnormen die Bewilligung auf jeden Fall zu erteilen habe. Die Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan obliege nicht der Wasserrechtsbehörde.
Nach der Ausbeutung der Schottergrube sei als Folgenutzung die Nutzungsart Landwirtschaft festgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ein Gewässer als Nutzungsart anzusehen sei, entspreche nicht dem § 19 Abs. 2 ROG, in dem die Nutzungsarten des Grünlandes taxativ aufgezählt seien. Eine Nutzungsart Gewässer sei in dieser Bestimmung nicht normiert. Gewässer seien, wie die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde richtig ausgeführt hätten, im Flächenwidmungsplan nach § 8 Abs. 2 Z. 1 der Planzeichenverordnung kenntlich zu machen. Die Fischerei selbst sei als Zweig der Landwirtschaft zu betrachten, eine Nutzung eines als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Grundstückes für Bade- und Erholungszwecke sei aber nicht als Zweig der Landwirtschaft anzusehen. Der Bürgermeister habe daher zu Recht das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen über die Erforderlichkeit des Vorhabens nach § 19 Abs. 4 ROG eingeholt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - hier wurde beispielhaft auf das Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, verwiesen - sei Voraussetzung der Zulässigkeit einer Bauführung im Grünland mit der Nutzungsart Landwirtschaft, daß die geplante Nutzung überhaupt die Annahme eines zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Stellungnahme zum landwirtschaftlichen Gutachten ausgeführt, daß er nicht beabsichtige, zumindest eine nebenberufliche Landwirtschaft zu betreiben. Somit stehe eindeutig fest, daß das Vorhaben sowohl für die hobbymäßig betriebene Sportfischerei als auch für die Badenutzung nicht erforderich sei. Daher sei die Baubewilligung für den Trockenabort zu Recht versagt worden. Daran hätte auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft nichts geändert, da ein Gewässer nicht als Nutzungsart im § 19 Abs. 2 ROG aufgezählt sei.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ordnungsgemäße Anwendung des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Planzeichenverordnung und des Wasserrechtsgesetzes sowie insbesondere in seinem Recht darauf verletzt, daß die Errichtung einer Trockentoilette, die in Erfüllung einer Auflage eines wasserrechtlichen Bescheides zu errichten sei, auch baubehördlich bewilligt bzw. nicht untersagt werde. Der angefochtene Bescheid verletze ihn weiters dadurch, daß über seine Rechte eine unzuständige Behörde entschieden habe. Er sei auch in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt worden, insbesondere in seinem Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung und auf Parteiengehör.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, daß schon die Grundannahme der belangten Behörde, ein Vorhaben, zu dessen Durchführung bereits eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, bedürfe zusätzlich zur wasserrechtlichen Bewilligung einer baubehördlichen Bewilligung, unzutreffend sei. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Berücksichtigung einer Gefährdung des Grundwassers - bei verfassungskonformer Auslegung - als zum Wasserrecht gehörig anzusehen sei, das sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung Bundessache sei. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 1987 enthaltene Auflage der Errichtung eines Trockenabortes bezwecke unzweifelhaft, die Verunreinigung des Grundwassers - der Teich grenze unmittelbar an das unter Schutz stehende Grundwasserreservoir der Mitterndorfer-Senke an - durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden hintanzuhalten (vgl. § 32 Abs. 2 lit. b WRG), und sei derart dem Kompetenztatbestand Wasserrecht im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG zuzuordnen. Die Errichtung eines Trockenklosettes in Erfüllung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. Oktober 1987 dürfe daher nicht von einer baubehördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde, die Errichtung des Trockenklosettes bedürfe zusätzlich zur wasserrechtlichen Bewilligung einer baubehördlichen Bewilligung, widerspreche der Kompetenzverteilung im Sinne der Art. 10 bis 15 B-VG. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung wäre daher infolge Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann diesen Ausführungen des Beschwerdeführers aus nachstehenden Überlegungen nicht beipflichten. Mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Oktober 1987 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Grundwasserteiches als Fischteich sowie für Bade- und Erholungszwecke für Familienangehörige erteilt. In der Projektsbeschreibung war festgehalten worden, daß 1969 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung erteilt worden sei und mit einem Bescheid vom 22. März 1983 die Bezirkshauptmannschaft Baden namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich festgestellt habe, daß das Wasserbenutzungsrecht zur Durchführung einer Naßbaggerung erloschen sei. Letztmalige Vorkehrungen seien erfüllt worden. Noch im Jahre 1983 sei das Grundstück vom Beschwerdeführer erworben worden und es werde der Grundwasserteich seit dieser Zeit für Bade- und Erholungszwecke der Familienangehörigen genutzt. Nur diese Nutzung des Grundwasserteiches als Fischteich sowie für Bade- und Erholungszwecke für Familienangehörige war Gegenstand der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, wobei im Punkt 4 folgendes vorgeschrieben worden war: "Im Bereich der Zufahrt ist eine Anlage zur Sammlung anfallender Abwässer zumindest Trockenabort mit einer fabriksmäßig in einem Stück gefertigten Senkgrube (Senkgrubenbombe) herzustellen". Die Wasserrechtsbehörde sah es also für den Schutz der Reinhaltung des Gewässers als erforderlich an, daß zumindest ein Trockenabort errichtet wird. Zur Erklärung der Gemeinde, daß aus öffentlich-rechtlichen Interessen das Projekt abgelehnt werde, wurde in der Begründung dieses Bescheides festgestellt, daß der Schutz der öffentlichen Interessen von Amts wegen wahrzunehmen gewesen und auf Grund der schlüssigen Gutachten erwiesen sei, daß eine Verletzung öffentlicher Interessen durch das Vorhaben nicht vorliege. Mit dieser wasserrechtlichen Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer also nicht die Bewilligung für eine Toilettanlage erteilt, vielmehr brachte die Wasserrechtsbehörde nur zum Ausdruck, daß die wasserrechtliche Bewilligung der vom Beschwerdeführer tatsächlich schon genutzten Grundwasserfläche zur Folge hat, daß zumindest ein Trockenabort mit einer fabriksmäßig in einem Stück gefertigten Senkgrube (Senkgrubenbombe) hergestellt wird. Tatsächlich hatte ja auch die Wasserrechtsbehörde nicht Gesichtspunkte wie Zersiedelung und Einhaltung des Flächenwidmungsplanes wahrzunehmen, ging es ihr doch in diesem Zusammenhang darum, eine Beeinträchtigung des Wassers hintanzuhalten. Aus dem Umstand, daß die Angelegenheit des Wasserrechtes nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, kann also im Beschwerdefall keineswegs abgeleitet werden, daß für eine Zuständigkeit der Baubehörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Platz bliebe, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Anders wäre die verfassungsrechtliche Situation zu beurteilen, wenn der Bundeskompetenztatbestand durch die Anfügung des Wortes "Wesen" an eine bestimmte Materie umschrieben gewesen wäre (z.B. Verkehrswesen), weil für solche Fälle der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, daß dann das gesamte Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen wird, für eine Landeszuständigkeit also kein Raum bleibt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1951, Slg. Nr. 2192). Daß aber das Bauwesen Landessache ist, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt klargestellt, so etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1954, Slg. Nr. 2685, in dem er allerdings darauf hingewiesen hat, daß Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlösbaren Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Bundesverfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung miterfaßt werden, so gewisse Bauführungen im Bereich des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt. Für den Beschwerdefall gilt daher auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes das von der belangten Behörde in der Begründung erwähnte Kumulationsprinzip, welches der sogenannten Gesichtspunktetheorie bei der Auslegung von Kompetenztatbeständen entspricht. Danach schließt es die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand nicht aus, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1978, Slg. Nr. 8269), was im konkreten dann bedeutet, daß für ein und dasselbe Vorhaben die Zuständigkeit verschiedener Behörden (hier Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein kann. Der Beschwerdeführer durfte sich also nicht mit der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung begnügen, sondern hatte zusätzlich noch die nach der NÖ Bauordnung erforderliche Baubewilligung zu erwirken. So bestimmt ja auch ausdrücklich § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), daß die Bestimmungen dieses Gesetzes für bauliche Vorhaben aller Art ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck gelten. § 1 Abs. 2 bestimmt freilich, daß durch dieses Gesetz andere Zuständigkeiten nicht berührt werden, wie z.B. die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn- und Luftfahrtsanlagen, öffentliche Schiffahrtsanlagen und militärische Anlagen. Nicht berührt werden, so heißt es ausdrücklich weiter, auch jene Vorschriften, wonach für Baulichkeiten zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. nach dem Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Arbeitnehmerschutzrecht). Gerade um die zuletzt vom Gesetzgeber angesprochene Frage des Verhältnisses von Bau- zu Wasserrecht geht es hier, wobei für den Fall der vorliegenden Art jedenfalls eindeutig die Zuständigkeit der Baubehörde zu bejahen war. Wenn der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, Slg. N.F. Nr. 8726/A, verweist, und daraus eine gegenteilige Auffassung ableiten will, so übersieht er, daß der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des § 100 Abs. 4 Z. 5 der damals in Geltung gestandenen NÖ Bauordnung nur zum Ausdruck gebracht hat, die Worte "die sanitären Verhältnisse" in der genannten Gesetzesstelle seien nicht in dem Sinn zu verstehen, daß darunter auch die Berücksichtigung einer Beeinträchtigung des Grundwassers falle, weil eine solche Regelung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Wasserrecht) eben nur dem Bundesgesetzgeber zustünde. Um diese Frage geht es hier aber nicht, sondern vielmehr darum, ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung im Widerspruch steht oder nicht. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Unter dem Blickwinkel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet der Beschwerdeführer, daß das von ihm eingereichte Bauvorhaben zu der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmung ohnehin nicht im Widerspruch stehe. In Übereinstimmung mit der Aktenlage geht er zu Recht davon aus, daß der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde für den hier maßgeblichen Bereich folgende Planzeichen verwendet:
Gmg - Sg
(Gl-W).
Unter Zugrundelegung des § 7 Z. 6 der Verordnung der NÖ Landesregierung über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung bedeutet dies eine Materialgewinnungsstätte (Gmg) für Sand-, Kies- oder Schottergrube (Sg), wobei der Ausdruck in Klammer die Folgenutzungsart anzugeben hat. Betrachtet man nun die im § 7 dieser Planzeichenverordnung wiedergegebenen Planzeichen, so läßt sich zwar feststellen, daß die Signatur Gl nach § 7 Z. 1 Landwirtschaft bedeutet, eine Signatur "W" ist hier jedoch nicht vorgesehen. Auch eine Betrachtung jener Signaturen, die Flächen für rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen im Sinne des § 8 der Planzeichenverordnung kenntlich machen sollen, läßt eine besondere Auslegung des hier verwendeten Buchstaben W nicht zu, zumal die Signatur W nicht in einem weißen Kreis gegeben ist, mit der die Wasserfläche selbst im Flächenwidmungsplan gekennzeichnet ist, was nach § 8 Abs. 2 der Planzeichenverordnung Gewässer bedeutet. Auch der Text des Flächenwidmungsplanes und die vorhandenen Unterlagen lassen eine nähere Deutung des Flächenwidmungsplanes im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, daß als Folgenutzungsart hier nicht Grünland-Landwirtschaft angeordnet werden sollte, mag etwa auch das W ein Wasserschongebiet bedeuten, weil dann auch damit die Nutzungsart Landwirtschaft nicht aufgehoben ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008, betreffend gleichartige Bestimmungen im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde). Zu Recht haben daher die Verwaltungsbehörden für die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beschwerdeführers die Bestimmungen des § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) herangezogen.
Nach § 19 Abs. 1 ROG gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden.
Nach § 19 Abs. 3 ROG hat die Gemeinde bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach Erschöpfung des Materialvorkommens eintreten muß. Gemäß § 19 Abs. 4 ROG dürfen schließlich im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.
Entsprechend der Bestimmung des § 19 Abs. 3 ROG hat die mitbeteiligte Gemeinde im Flächenwidmungsplan die Folgenutzungsart Grünland-Landwirtschaft vorgesehen, sodaß die Verwaltungsbehörden zu Recht geprüft haben, ob das Bauvorhaben für eine solche Nutzung (nach Abs. 2) erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seiner ständigen Rechtsprechung, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104, zutreffend ausgeführt hat, ein Bauvorhaben bei einer solchen Nutzungsart nur dann als zulässig beurteilt, wenn zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes gerechtfertigt ist, soll doch mit der Regelung des § 19 Abs. 4 ROG der willkürlichen Zersiedelung der als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Grundflächen entgegengetreten werden. Nun hat aber der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, stets eingeräumt, daß er eine Nutzung der Grundflächen nur als hobbymäßig betriebene Sportfischerei und für Bade- und Erholungszwecke beabsichtige. Bei allem Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers kann bei dieser Situation der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß das von ihm eingereichte Bauvorhaben als nicht erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG zu beurteilen ist.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß nach § 19 ROG auch die Nutzung für Sportstätten vorgesehen ist und dies ja der Grundstücksnutzung entspreche, so ist darauf hinzuweisen, daß der Flächenwidmungsplan eine solche Nutzung nicht vorsieht.
Auch der Hinweis auf § 19 Abs. 5 ROG, wonach Bauten zur Energie- und Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung sowie fernmeldetechnische Anlagen in allen Teilen des Grünlandes vorgesehen werden können, läßt den Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil es sich ja hier um keinen Bau zur Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt.
Die belangte Behörde hat schließlich zu Recht das Gutachten eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft nicht eingeholt, weil es auf ein solches Gutachten bei den hier nach § 19 Abs. 4 ROG zu lösenden Fragen nicht ankommt, wurde doch nicht in Zweifel gezogen, daß im Interesse des Schutzes des Wassers das Bauvorhaben bei der beabsichtigten Nutzung der Grundflächen von der Wasserrechtsbehörde als erforderlich angesehen wurde. Dies kann aber schon aus den eingangs angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht dazu führen, daß die Baubehörde nicht prüfen dürfte, ob das Bauvorhaben auch nach den von ihr anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. Dadurch, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines solchen Gutachtens nicht entsprochen worden ist, ist er sohin nicht in seinen Verfahrensrechten verletzt worden.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet; sie war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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