OGH 8ObA22/25f

OGH8ObA22/25f30.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen I. der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, und 2. Pensionsversicherungsanstalt, *, beide vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S* Gesellschaft m.b.H., *, 2. Ing. S*, 3. R*, 4. K*, 5. J*, und 6. S*, alle vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 129.138,77 EUR sA und Feststellung (AZ 25 Cga 37/21d), sowie II. der klagenden Partei 3. Österreichische Gesundheitskasse *, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 2. Ing. S*, und 3. R*, beide vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 3.669,01 EUR sA (AZ 21 Cga 22/21v), über die außerordentlichen Revisionen der erst‑ bis viertbeklagten Parteien gegen das Teil‑ und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. März 2025, GZ 7 Ra 50/24p‑96, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2024, GZ 25 Cga 37/21d‑89, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00022.25F.0930.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

A. Die außerordentlichen Revisionen der erst‑, zweit‑ und viertbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B. Der Revision der drittbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Das Teil‑ und Zwischenurteil des Berufungsgerichts wird in seinen Punkten 2. und 3. insoweit aufgehoben, als damit dem gegen die drittbeklagte Partei gerichteten Klagebegehren stattgegeben wurde. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insofern weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Begründung:

[1] Die Erstbeklagte stellt Sanitärwände (Fertig‑Betonwände, in welche die Sanitärinstallationen und ‑verrohrungen schon integriert sind) her. Der Zweitbeklagte war seit Anfang 2018 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Drittbeklagte war seit Jahren auf Werksvertragsbasis für etwa 50 Stunden im Jahr als externe Sicherheitsfachkraft für die Erstbeklagte tätig. Der Viertbeklagte war unter anderem für die Arbeitssicherheit zuständiger Produktionsleiter im Betrieb der Erstbeklagten.

[2] Die von der Erstbeklagten hergestellten Sanitärwände wiesen jeweils eine Länge von 2,6 bis 3,3 Meter, eine Höhe von rund 2,6 Meter und eine Tiefe von 0,25 bis 0,85 Meter sowie – je nach Größe und Betondichte – ein Gewicht von 1,4 bis zu 3 Tonnen auf. Die Wände waren nach ihrem Guss und dem Aushärten des Betons von Maurern und Installateuren nachzubearbeiten. Dafür wurden sie in eine (knapp 21 Meter lange, 4,6 Meter breite und 1,3 Meter tiefe) Montagegrube gehoben und in einem Abstand voneinander von rund 1,20 Meter auf ihrer schmalen Seite senkrecht aufgestellt.

[3] Im März 2018 kam es im Betrieb der Erstbeklagten zu einem schweren Arbeitsunfall, bei dem ein als letztes in einer Reihe von zwölf Wänden in der Montagegrube aufgestelltes, etwa 1,4 Tonnen schweres Betonelement mit nur 25 cm Aufstandsfläche, das vor der Bearbeitung nicht gesichert worden war, kurz nach Arbeitsbeginn aus nicht weiter feststellbarem Grund umkippte und in der Folge die anderen elf dort aufgestellten und in Bearbeitung stehenden Wände dominoartig mit sich riss. Dabei wurde ein in der Montagegrube werkender Arbeiter zwischen zwei umstürzenden Wänden mit ca 3 Tonnen bzw 1,9 Tonnen Gewicht eingeklemmt und tödlich verletzt; zwei weitere Arbeiter wurden leicht verletzt.

[4] Die Montagewände wurden generell, wenn überhaupt, dann nur so gegen ein Umkippen gesichert, dass (mehr oder weniger) parallel zu den aufgestellten Wänden, entlang deren nicht zu bearbeitender Seite (aber generell nicht eng anliegend an den Sanitärwänden, sondern mit unterschiedlichem Abstand, je nach praktischen Gesichtspunkten) sogenannte „Sicherungsstangen“ angebracht wurden; dabei handelte es sich um Formrohrkonstruktionen aus rechteckigen Stahlrohren mit einer über die Grubenbreite von 4,6 Meter etwas hinausgehenden Länge und einem Querschnitt von 80 x 40 mm, welche an einem die Grube umlaufenden, etwas mehr als einen Meter hohen Stahlgeländer durch teils sogar ohne Unterlagen zusammengeschraubte Klemmverbindungen bloß „kraftschlüssig“ angebracht wurden. In der Produktionshalle waren zwölf dieser Sicherungsstangen vorhanden, sodass bei gleichzeitiger Bearbeitung von zwölf Wänden bei jedem Betonelement nur eine Sicherungsstange montiert werden konnte; zur Unfallszeit waren jedoch nur acht der zwölf in der Montagegrube aufgestellten Wände mit solchen Sicherungsstangen versehen. Wenn die Sicherungsstangen bei der Bearbeitung im Weg waren, wurden diese nach selbstständiger Beurteilung der Bearbeitenden auch versetzt. Bei Betonelementen mit breiter Aufstandsfläche wurde nach Ermessen der Arbeiter auch gänzlich auf die Verwendung von Sicherheitsstangen verzichtet, weil sie annahmen, dass ein solches Betonelement unmöglich umfallen könne. Konkrete und klare Arbeitsanweisungen, wer für die Sicherung letztlich verantwortlich war, gab es im Betrieb nicht, sodass sich die Arbeiter der jeweiligen Schichten wechselseitig darauf verließen, dass sich die vor‑ bzw nachfolgende Schicht um die Absicherung der Betonelemente kümmern würde. Auch lagen keine allgemein bekannten, konkreten und klaren Arbeitsanweisungen vor, wann und wie genau die Sicherung zu erfolgen habe. Die Mitarbeiter, welche in der Montagegrube arbeiteten, wurden jedoch darauf hingewiesen, bei einer fehlenden Sicherung eine solche selbst anzubringen und bis dahin mit den Arbeiten zuzuwarten.

[5] Diese Art der Sicherung wurde bereits seit Jahrzehnten im Betrieb unfallfrei eingesetzt. In all diesen Jahrzehnten wurden trotz mehrfacher Betriebsbegehungen durch verschiedene Einrichtungen und Behörden – insbesondere durch das Arbeitsinspektorat – keine mit dieser Handhabung der Sicherung in Verbindung stehenden Mängel festgestellt oder aufgezeigt.

[6] Die Sicherungsstangen, ihre Anzahl sowie die Art ihrer Anbringung waren jedoch an sich völlig ungeeignet, ein Umkippen der Sanitärwände zu verhindern. Die Stangen waren einerseits unterdimensioniert und hätten andererseits auf beiden Seiten der einzelnen Sanitärwände und bündig an diese anschließend angebracht werden müssen. Sie wurden weiters lediglich durch Festziehen von Schrauben am Geländer (Stahl auf Stahl) „festgeklemmt“, die Anbringung der Stangen am Geländer hätte jedoch formschlüssig (etwa mit einer Steckverbindung oder Bolzen) und nicht nur kraftschlüssig erfolgen müssen; durch eine solche Sicherung auf formschlüssige Weise wäre ein Umstürzen der Betonelemente ausgeschlossen gewesen.

[7] Erstbeklagte und Zweitbeklagter wurden im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom Strafgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt, die Erstbeklagte zu einer Verbandsgeldbuße von 30 Tagessätzen und der Zweitbeklagte zu einer Geldstrafe. Der Dritt‑ und der Viertbeklagte wurden vom gegen sie erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB freigesprochen.

[8] Aufgabe des Drittbeklagten als externe Sicherheitsfachkraft war die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sicherheitsrichtlinien; er war auch für die Unterweisung der Mitarbeiter im Sinne der §§ 73 ff ASchG zuständig. Falls eine Beurteilung mangels Fachkenntnissen nicht möglich war, hatte er im Zuge seiner Beratungstätigkeiten auf geeignete Fachleute hinzuweisen. Er führte jährlich eine Begehung des Betriebs durch und erstellte aufgrund der dadurch gesammelten Erkenntnisse auch Maßnahmenblätter, welche für alle Mitarbeiter einsehbar im Büro der Produktions‑ und Montageleiter verwahrt wurden. Auf den Maßnahmenblättern wurde auch das gebotene Vorgehen zur Sicherung der Sanitärwände in der Montagegrube dokumentiert. So findet sich auf einem Maßnahmenblatt, das im Zuge einer Nachevaluierung aufgrund einer Begehung vom 12. 4. 2012 erstellt wurde (Blg ./5), als festgestellte Gefahr das „Umfallen, Kippen und Pendeln der Elemente“. Hierzu ist dort angeführt: „Vor dem Loslösen der Anschlagmittel müssen die Elemente mit dem vorhandenen Gestänge gesichert werden. Die Sicherung muss beidseitig angebracht werden – und zwar ohne Zwischenraum (formschlüssig)“.Auch auf einem weiteren vom Drittbeklagten erstellten Maßnahmenblatt (Blg./6) findet sich als festgestellte Gefahr „Kippen des Elements durch Anstoßen mit anderen mit dem Kran zu beförderten Teilen“; hierzu ist angeführt: „Es müssen – unabhängig von der Standbreite des Betonelements – immer die vorhandenen Sicherungsstangen am Geländer angebracht werden. (beidseitig!)“.

[9] Das Erstgericht konnte nicht feststellen,

- ob diese Maßnahmenblätter bzw die Erkenntnisse der Betriebsbegehungen vom Drittbeklagten in irgendeiner Form an die Mitarbeiter kommuniziert wurden;

- ob er diese Maßnahmenblätter oder Erkenntnisse im Zuge des jährlich im Betrieb abgehaltenen Sicherheitstags mit den Mitarbeitern erörterte oder ihnen diese präsentierte;

- ob im Zuge der Betriebsbegehungen – abweichend vom bereits festgestellten Vorgehen – die Sanitärwände durch beidseitiges Anbringen von Sicherheitsstangen gesichert wurden;

- ob der Drittbeklagte irgendwelche Arbeitsanweisungen, insbesondere Anweisungen über das Vorgehen zur Absicherung der Betonelemente, an die Betriebsmitarbeiter erteilte.

[10] Diese Negativfeststellungen wurden in der Berufung der Klägerinnen bekämpft.

[11] Die Klägerinnen begehrten für die von ihnen in Ansehung des ums Leben gekommenen Arbeiters (Erst‑ und Zweitklägerin) bzw der beiden Verletzten (Drittklägerin) erbrachten Sozialversicherungsleistungen originär nach § 334 ASVG Ersatz, und zwar von Erst‑, Zweit‑, Viert‑ und Fünftbeklagten zur ungeteilten Hand 71.229,83 EUR (Erstklägerin) und 57.908,94 EUR (Zweitklägerin) sowie von Zweit‑ und Drittbeklaten solidarisch 3.669,01 EUR (Drittklägerin); Erst‑ und Zweitklägerin begehrten weiters die Feststellung der Haftung von Erst‑, Zweit‑, Viert‑ und Fünftbeklagten für künftige Schäden. Vom Dritt‑ und vom Sechstbeklagten begehrten Erst‑ und Zweitklägerin primär nur 33.477 EUR und 29.848,43 EUR an übergegangenem Deckungsfonds und die Feststellung deren Haftung im Umfang des kongruenten Deckungsfonds; in eventu begehrten Erst‑ und Zweitklägerin vom Drittbeklagten die Zahlung – wie von Erst‑, Zweit‑, Viert‑ und Fünftbeklagten – originär nach § 334 ASVG von 71.229,83 EUR (Erstklägerin) und 57.908,94 EUR (Zweitklägerin) sowie die Feststellung seiner Haftung ohne Beschränkung auf den Deckungsfonds. Alle Beklagten treffe grobes (Organisations‑)Verschulden. Der Unfall wäre leicht vermeidbar gewesen; die fehlende Eignung der vorgenommenen Sicherung sei ihnen leicht erkennbar gewesen.

[12] Die Beklagten wandten Verjährung ein und bestritten jedes, jedenfalls aber grobes Verschulden, das auch vom Strafgericht verneint worden sei. Ihnen komme das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute. Der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen und durch eine Verkettung unglücklicher Umstände geschehen.

[13] Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren gegen alle sechs Beklagten ab, weil die Klagebegehren zwar nicht verjährt seien, ihnen aber entweder gar kein oder zumindest kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei.

[14] Das Berufungsgericht bestätigte (jeweils unangefochten) die Abweisung der gesamten Klagen gegen den Fünft‑ und den Sechstbeklagten sowie des „Hauptklagebegehrens“ von Erst‑ und Zweitklägerin gegen den Drittbeklagten auf Zahlung von 33.477 EUR und 29.848,43 EUR. Es änderte im Übrigen das Ersturteil dahin ab, dass es die Zahlungsbegehren der jeweiligen Klägerinnen gegen die Erst‑ bis Viertbeklagten zur ungeteilten Hand (gegenüber dem Drittbeklagten im Sinne des „Eventualbegehrens“ von Erst‑ und Zweitklägerin auf Zahlung von 71.229,83 EUR und 57.908,94 EUR) mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und dem Feststellungsbegehren von Erst‑ und Zweitklägerin gegen die Erst‑ bis Viertbeklagten (gegenüber dem Drittbeklagten im Sinne ihres „Eventualbegehrens“) mit Teilurteil stattgab; die Kostenbestimmung für das ganze Verfahren behielt es gemäß § 52 Abs 3 ZPO dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vor.

[15] Das Berufungsgericht bejahte jeweils grobes Verschulden der Erst‑ bis Viertbeklagten. Im Betrieb sei eine Reihe von Arbeitnehmerschutzvorschriften gravierend und strukturell über längere Zeit verletzt worden, indem die Sanitärwände in der Montagegrube jahrelang nicht korrekt gegen die objektiv vorhersehbare Gefahr des Umkippens gesichert worden seien. Dieses Risiko sei jahrelang ignoriert und nicht evaluiert worden. Es seien keine allgemein bekannten, konkreten und klaren Arbeitsanweisungen vorgelegen, wann und wie genau die Sicherung zu erfolgen habe. Deren Unterbleiben habe für die gesamte Maurerschicht ein objektiv vorhersehbares tödliches Risiko gebildet. Das Erstgericht habe zur erforderlichen Sicherung zwar nur festgestellt, dass durch eine „Sicherung auf formschlüssige Weise ein Umstürzen der Betonelemente ausgeschlossen gewesen wäre“, was aber nur im Sinn der (für die Erst‑ und den Zweitbeklagten ohnehin bindenden) Feststellungen des Strafgerichts zu verstehen sei, wonach das Sicherungssystem im Betrieb der Erstbeklagten vorsehen hätte müssen, durch Sicherungsstangen zu verhindern, dass sich die Wandelemente aus ihrer stabilen Standposition bewegen und kippen könnten. Das im Betrieb verwendete Sicherungssystem sei daher schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen für einen technischen Laien offensichtlich ungeeignet gewesen. Entscheidend sei auch, dass die Gefahr und die möglichen schwerwiegenden Folgen des Umstürzens dem Drittbeklagten bekannt gewesen seien, für den Zweitbeklagten – objektiv – bei einfachen und naheliegenden Überlegungen und dem Viertbeklagten auch bei der Lektüre der Maßnahmenblätter, welche in seinem Büro als Produktions‑ und Montageleiter verwahrt worden seien, bekannt sein hätten müssen.

[16] Der Zweitbeklagte sei nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung schuldig, weil er es unterlassen habe, sich unter Berücksichtigung der in der Montagegrube für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zu informieren, keine Organisations‑ und Kontrollmechanismen eingeführt habe, die sichergestellt hätten, dass eine hinreichende formschlüssige Sicherung der Montagewände in der Montagegrube erfolgt wäre, eine ausreichende Anzahl von Sicherungsstangen vorhanden gewesen sei, die in der Montagegrube zuständigen Arbeitnehmer explizit und unmissverständlich angewiesen worden wären, dass nicht mehr Wände in der Montagegrube aufgestellt werden könnten als beidseitig durch Sicherungsstangen gegen einen Umsturz abgesichert werden könnten und die Montagemitarbeiter ihre Tätigkeit nicht vor vollständiger Absicherung der Wände beginnen und sich erst nach erfolgter Absicherung in der Montagegrube aufhalten dürften. Diese zahlreichen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften seien insgesamt als grob fahrlässig anzusehen. Für die festgestellten offensichtlichen Mängel der Organisation, Unterweisung und Überwachung der Mitarbeiter habe er als Geschäftsführer der Erstbeklagten einzustehen. Dass er erst rund zwei Monate vor dem Unfall Geschäftsführer geworden sei, vermöge ihn in Hinblick auf § 1299 ABGB nicht zu entschuldigen.

[17] Der Viertbeklagte als Produktionsleiter im Betrieb der Erstbeklagten habe die Tätigkeiten der Arbeiter beaufsichtigt und sei auch für die Arbeitssicherheit in der Produktion verantwortlich gewesen; es sei seine Aufgabe gewesen, den Montageablauf zu planen, die Arbeitsmittel, insbesondere Sicherungsbestandteile vorzubereiten und die Montageschichten zu organisieren, was auch die Evaluierung umfasst habe, ob die Arbeitsanweisungen für die aktuelle Montageschicht noch gültig wären. Er verantworte – trotz der rudimentären Organisation der Erstbeklagten – grobe Fahrlässigkeit, zumal er sich jahrelang nicht konkret mit der objektiv vorhersehbaren und in den vom Drittbeklagten erstellten Unterlagen aufgezeigten Gefahr des Umkippens der tonnenschweren Sanitärwände und den drohenden schwerwiegenden Folgen auseinandergesetzt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe.

[18] Der Drittbeklagte hafte nicht nach § 332 Abs 5 ASVG, sondern sei Adressat des originären Ersatzanspruchs nach § 334 Abs 1 ASVG. Er unterliege als Sicherheitsfachkraft mit Abschlussprüfung und Ausbildung zum Baustellenkoordinator, der im Auftrag der Erstbeklagten Arbeitgeberaufgaben wahrgenommen habe, ebenfalls dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Die Gefahr und die möglichen schwerwiegenden Folgen des Umstürzens seien ihm bekannt gewesen und er habe diese Gefahr in seine Evaluierung aufgenommen, woraus erhelle, dass der Schadenseintritt gerade nicht unvorhersehbar gewesen sei. Er habe jährlich eine Begehung des Betriebs durchgeführt und die Maßnahmenblätter erstellt, welche für alle Mitarbeiter einsehbar im Büro der Produktions‑ und Montageleiter verwahrt worden seien. Seine Aufgabe sei auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Sicherheitsrichtlinien und neben der Evaluierung der Arbeitsvorgänge auch die Unterweisung der Mitarbeiter gewesen.

[19] Dem Drittbeklagten sei es nicht gelungen, sein pflichtgemäßes Verhalten nachzuweisen oder die Kausalität seiner Pflichtwidrigkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der von der Berufung der Klägerinnen bekämpften Negativfestellungen stehe nicht fest, dass der Beklagte die ihm obliegende Unterweisung der Mitarbeiter durchgeführt habe; die Negativfeststellungen würden daher zum selben Ergebnis wie die begehrten Ersatzfeststellungen führen, sodass die Beweisrüge nicht zu behandeln sei. Für einen Sicherheitsbeauftragten sei das Unterlassen einer notwendigen und verständlichen Unterweisung ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Klägerinnen seien in diesem Zusammenhang nur für die Behauptung beweispflichtig gewesen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln (einer korrekten Unterweisung) nicht eingetreten wäre. Das sei hier gelungen, weil feststehe, dass die beidseitige, bündige und formschlüssige Montage von Sicherungsstangen an den Sanitärwänden den Schaden verhindert hätte, diese Sicherungsform in den Maßnahmenblättern des Drittbeklagten enthalten sei und damit eine korrekte und verständliche Unterweisung den Schaden verhindert hätte.

[20] Dagegen richtet sich die Revision der Erst‑ bis Viertbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[21] Die Klägerinnen begehren in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Beantwortung der Revision des Drittbeklagten, dessen Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[22] Die Revision des Drittbeklagten ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Revision der anderen Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

1. Allgemeines und Grundsätzliches

[23] 1.1. Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Ist der Dienstgeber – wie hier die Erstbeklagte – eine juristische Person, so sind nach § 335 Abs 1 ASVG die §§ 333 f leg cit auch anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des § 334 leg cit auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person verursacht worden ist.

[24] 1.2. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Sie haben nach Satz 3 leg cit die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Nach § 4 Abs 1 Satz 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (§ 4 Abs 3 Satz 1 ASchG). Damit trifft den Arbeitgeber eine umfassende Pflicht zum Gefahrenschutz. Dies schließt auch Gefahrenverhütung im Sinne des § 2 Abs 7 ASchG ein, worunter sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind; unter einer Gefahr im Sinne des ASchG ist – auch nach der Novelle BGBl I 2012/118 und so wie bei § 8 AVRAG allgemein – eine Situation zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Ereignisses droht, welches zur Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers oder eines Dritten führt (vgl 8 ObA 78/23p Rz 27 ff mwN).

[25] 1.3. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit (RS0029542; RS0021660 [T1]). Für ihre Einhaltung ist primär der Arbeitgeber verantwortlich (RS0111032 [T1]).

[26] 1.4. Für die Qualifikation des Aufsehers im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist im Allgemeinen eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einen Vorgesetzten ausgeübt wird; auch eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich (RS0085519; RS0088337). Aufseher ist derjenige, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen (auch kleinen) Teil des Betriebs oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung zu überwachen hat (RS0085510). Der Geschädigte muss also dem Aufseher im Betrieb wie einem Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, untergeordnet sein (RS0085661). Der Arbeitsunfall muss in ursächlichem Zusammenhang mit einer in Ausübung seiner jeweiligen Funktion geschehenen Verletzung der Pflichten des Aufsehers stehen (vgl RS0124791 [zur Sicherheitsvertrauensperson]).

[27] 1.5. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen (RS0030510). Sie ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen zum Dienstnehmerschutz oder jeder Organisationsfehler an sich muss grobes Verschulden begründen (vgl RS0026555; RS0052197; RS0110748). Andererseits kann aber auch schon ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften grobe Fahrlässigkeit bewirken, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich voraussehbar ist (RS0030622). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RS0030644 [T34], RS0085228 [T16]; vgl auch RS0052197 [T7]). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698): Erhöhte Gefahr erfordert auch erhöhte Aufmerksamkeit (RS0022698 [T1]). Bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens sind die Kriterien der Sachverständigenhaftung im Sinne des § 1299 ABGB maßgeblich und es ist somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen (vgl RS0026555 [T10]).

[28] 1.6. Im Revisionsverfahren steht nicht mehr in Frage, dass eine Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen nicht vorliegt.

[29] 1.7. Bei den in den beiden Klagen zusammengefassten mehreren Begehren handelt es sich um selbstständige Ansprüche gegen mehrere Schädiger bzw in Haftung gezogene Personen, die keine einheitliche Streitpartei bilden und über deren Begehren jeweils mit Teilurteil abgesprochen werden kann. Diese Klagsansprüche können daher auch hinsichtlich der Beurteilung der Revisionszulässigkeit einer gesonderten Prüfung unterzogen werden (vgl RS0043669; 6 Ob 1652/92, AnwBl 1993/4441 [Graff]; Lovrek in Fasching/Konecny 3 [2019] IV/1 § 502 ZPO Rz 128 ff [insb Rz 130]; ebenso G. Kodek in G. Kodek/Oberhammer ZPO‑ON § 502 [2023] Rz 60).

2. Zur Zurückweisung der Revision von Erst‑, Zweit‑ und Viertbeklagten (Spruchpunkt A.)

[30] 2.1. Ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (1 Ob 612/95 [verst Senat]; RS0074219). Dabei erstreckt sich die Bindung auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (RS0074219 [T5]). Von der Bindungswirkung ist die Feststellung umfasst, dass der Verurteilte die bestimmte strafbare Handlung begangen hat (RS0074219 [T6]). Der Zivilrichter darf daher keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (RS0074219 [T27]). Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren (RS0074219 [T13]). Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils (RS0074219 [T3]).

[31] 2.2. Ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft – von Fällen einer vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0085228; RS0026555; RS0087606).

[32] Auch die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich auch in diesem Zusammenhang regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen stellen (RS0085491 [T10]; vgl RS0085519 [T13]).

[33] 2.3. Das Berufungsgericht bejahte grobes Verschulden jeweils der Erst‑, des Zweit‑ und des Viertbeklagten und begründete dies mit der in der konkret gegebenen Gefahrensituation auch für technische Laien leicht erkennbaren, von der konkreten Arbeitssituation ausgehenden tödlichen Gefahr, in der Unterlassung des Zweitbeklagten, sich über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zu informieren sowie ausreichende Organisations‑ und Kontrollmechanismen zu implementieren, um Unfälle wie den eingetretenen zu vermeiden. Die – auf völlig anders gelagerte Sachverhaltskonstellationen früherer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verweisende – Revision vermag dem insbesondere angesichts des festgestellten Umstands nichts entgegenzusetzen, wonach die Gefahr des Umkippens – aufgrund der geringen Standfläche der tonnenschweren und mehrere Meter hohen und breiten Sanitärwände und die Art der gebotenen, jedoch bis zum Unfall nicht umgesetzten Sicherung von der (drittbeklagten) Sicherheitsfachkraft bereits Jahre zuvor erkannt und dokumentiert worden war. Dennoch haben Erstbeklagte und Zweitbeklagter keine entsprechende Arbeits‑ und Betriebsorganisation implementiert, es wurden Sicherungsmaßnahmen gegen die zudem konkret erkannte und dokumentierte Gefahrenlage nicht umgesetzt und es ist die dem Viertbeklagten obliegende Überwachung der im Tagesbetrieb zur Prävention der letztlich verwirklichten Unfallursache notwendigen Maßnahmen unterblieben.

[34] Dieses Fehlverhalten der Arbeitgeberin, ihres Geschäftsführers und des Viertbeklagten als von jenen eingesetzter Aufseher im Betrieb als grob fahrlässig zu beurteilen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten notwendigerweise eingeräumten Beurteilungsspielraums und liegt nahe. Dies ungeachtet des Umstands, dass das die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten verurteilende Strafgericht bei jenen bloß – das Zivilgericht nur insofern nicht bindend (oben Pkt 2.1.; vgl 8 ObA 42/17k; 5 Ob 210/20y Rz 17) – leichte Fahrlässigkeit und beim Viertbeklagten gar kein Verschulden gesehen und Letzteren freigesprochen hatte.

[35] An der Vertretbarkeit dieser Einschätzung des Berufungsgerichts vermögen auch der Umstand jahrelang geübter Praxis, eine allgemeine Meinung im Betrieb, dass die Sanitärwände gar nicht umfallen könnten, die gleichlaufende Einschätzung eines fachlich hierfür evidentermaßen nicht qualifizierten Arbeitsmediziners oder ein nicht zu einem Umkippen führendes Herumrütteln an einer Sanitärwand bei irgendeiner Gelegenheit vor Jahren nichts zu ändern; dass auch das Fehlen der Beanstandung einer Gefahrensituation etwa durch das Arbeitsinspektorat die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nicht ausschließt, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung (RS0085228 [T17]).

[36] 2.4. Das Verhalten des Viertbeklagten, der Produktionsleiter im Betrieb der Erstbeklagten war und der während der Abwesenheit der externen Sicherheitsfachkraft – des Drittbeklagten, der nicht ständig im Betrieb anwesend war – auch für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich war, sah das Berufungsgericht deshalb als grob fahrlässig an, weil er sich jahrelang nicht mit der objektiv vorhersehbaren Gefahr des Umkippens der tonnenschweren Sanitärwände auseinandergesetzt hatte, obwohl auf das konkrete Gefahrenpotenzial hinweisende Maßnahmenblätter und Erkenntnisse von Betriebsbegehungen des Drittbeklagten sogar in seinem Büro verwahrt wurden und einsehbar waren. Dies ist im Einzelfall ebenfalls zumindest vertretbar.

[37] Soweit die Revision hinsichtlich des Viertbeklagten als zu klärende Frage aufwirft, „welche Haftungen 'normale' Mitarbeiter treffen können“, entfernt sie sich von den Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Viertbeklagten gerade nicht um einen bloßen Arbeitskollegen, sondern um den Produktionsleiter und damit eine dem Dienstgeber nach § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person im Sinne der oben zu Pkt 1.4. dargelegten Rechtsprechung handelt. Aus welchem Grund dies anders zu sehen wäre, begründet die Revision der Erst‑ sowie des Zweit‑ und des Viertbeklagten nicht.

[38] 2.5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss insofern nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

3. Zur Revision des Drittbeklagten (Spruchpunkt B.)

[39] 3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Erst‑ und die Zweitklägerin die Abweisung ihrer „Hauptklagebegehren“ gegen den Drittbeklagten ebenso unangefochten ließen wie die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des Berufungsgerichts (vgl RS0040958 [insb auch T3]); auch in der Revision des Drittbeklagten wird dieser Aspekt nicht angesprochen.

[40] 3.2. Der im Revisionsverfahren strittige Vorwurf des Berufungsgerichts an den Drittbeklagten, auf das es auch die Annahme seines groben Verschuldens stützt, bezieht sich auf die Frage, ob eine konkrete Unterweisung der Arbeitnehmer zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs 3 und 4 ASchG stattgefunden habe.

[41] 3.3. Das Erstgericht traf hierzu Negativfeststellungen und stützte darauf seine rechtliche Beurteilung, dass den Klägerinnen der ihnen hierfür obliegende Beweis nicht gelungen sei. Soweit das Berufungsgericht andeuten wollte, die Negativfeststellungen seien im Lichte der Beweiswürdigung des Erstgerichts ohnehin im Sinne von positiven Feststellungen zu verstehen, dass notwendige Unterweisungen unterblieben seien, wäre dies eine unvertretbare Auslegung des Ersturteils.

[42] 3.4. Das Berufungsgericht vertrat aber tragend, es stehe aufgrund der Negativfeststellungen gerade nicht fest, dass der Drittbeklagte eine Unterweisung der Mitarbeiter durchgeführt habe, wogegen die Klägerinnen den ihnen ausschließlich obliegenden Beweis erbracht hätten, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln (einer korrekten Unterweisung) nicht eingetreten wäre.

[43] 3.5. Diese Ansicht wird vom Senat nicht geteilt:

[44] 3.5.1. Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des beklagten Schädigers herbeigeführt worden (vgl RS0022900; RS0022700). Dabei sind nach der Rechtsprechung an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen zu stellen wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun: Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (RS0022900 [T14]).

[45] Wenn etwa ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab; den Geschädigten trifft dann die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl 1 Ob 114/24g Rz 41 mwN).

[46] Die Beweiserleichterung für den Geschädigten bezieht sich somit ausschließlich auf die Kausalitätsfrage, ob pflichtgemäßes, aber unterbliebenes Handeln (somit hypothetisch) den Schaden verhindert hätte. Dies bedeutet, dass der volle Beweis für die pflichtwidrige Unterlassung gebotenen Handelns (vgl RS0022900 [T8]) ebenso wie für den Schadenseintritt weiterhin – allgemeinen Schadenersatzregeln folgend – beim Geschädigten verbleibt.

[47] 3.5.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt daher der Frage, ob der Drittbeklagte seine Unterweisungspflichten verletzt habe, entscheidende Bedeutung zu, weil die diesbezügliche Nichtfeststellbarkeit den hierfür voll beweispflichtigen Klägerinnen zur Last fiele.

[48] Diese haben in ihrer Berufung die diesbezüglichen sie belastenden Negativfeststellungen des Ersturteils gerügt, ohne dass sich das Berufungsgericht – von seiner vom Senat nicht gebilligten Auffassung ausgehend – mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt hätte.

[49] 3.5.3. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und die Beweisrüge der Klägerinnen in ihrer Berufung zu behandeln haben, damit die sich vor der Prüfung, ob (grobes) Verschulden des Drittbeklagten vorliegt, stellende Frage beantwortet werden kann, ob ihm überhaupt eine Unterlassung seiner Pflichten als Sicherheitsfachkraft zur Last fällt. Sollte der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein, so hätte dies die Abweisung des noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Klagebegehrens gegen den Drittbeklagten zur Folge.

[50] 3.6. In ihrer Revisionsbeantwortung stellen die Klägerinnen nunmehr auch in Frage, dass dem Drittbeklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute kommen sollte. Damit entfernen sie sich aber von den Feststellungen, wonach der Drittbeklagte in seiner Funktion als Sicherheitsfachkraft im konkreten Fall dem Dienstgeber gleichgestellt war und ihm nicht bloß dessen Beratung oblag (vgl 2 Ob 174/11v); vielmehr war er im Arbeitssicherheitsbereich konkret weisungsbefugt, womit ihm direkte Einwirkungsbefugnis auf die Arbeitnehmer im Betrieb zukam (vgl Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB‑TaKomm6 [2023] § 333 ASVG Rz 32 mwN; Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, § 333 [2025] Rz 49). Er wird daher auch als die Fürsorgepflichten tragender Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG (vgl oben Pkt 1.4.) anzusehen sein, zumal er die Gefahr des Umkippens der aufgestellten Sanitärwände erkannt, deren erkennbar gebotene Sicherung verlangt und dies in mehreren Maßnahmenblättern dokumentiert hatte. Ob ihm darüber hinaus eine Verletzung der ihm vom Arbeitgeber gerade auch übertragenen konkreten Pflichten in Ansehung der Belehrung über sowie Umsetzung und Überwachung von konkreten Sicherungsmaßnahmen zur Last fällt, kann – wie dargelegt – schon im Tatsächlichen noch nicht beurteilt werden.

[51] 3.7. Die Aufhebung des in Ansehung des Drittbeklagten klagsstattgebenden Teils des berufungsgerichtlichen Urteils war somit schon aus diesem Grund unvermeidlich.

[52] 3.8. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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