Rechtssatz
Für die Qualifikation des Betriebsaufsehers und Arbeitsaufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Unentscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich.
Arbeitnehmer
4 Ob 23/70 | OGH | 14.04.1970 |
nur: Für die Qualifikation des Betriebsaufsehers und Arbeitsaufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. (T1) <br/>Beisatz: Aufsehereigenschaft muss nicht schon zum Zeitpunkt der ersten, den Schaden bedingenden Handlungen bestehen. (T2) |
4 Ob 75/70 | OGH | 06.10.1970 |
nur T1; Veröff: SozM IA/e,851 = ZVR 1971/200 S 270 |
4 Ob 64/71 | OGH | 21.09.1971 |
nur T1; Veröff: SozM IA/e,973 |
4 Ob 91/71 | OGH | 09.11.1971 |
nur T1; Veröff: ZVR 1972/120 S 208 = Arb 8919 = SozM IA/e,937 |
4 Ob 64/72 | OGH | 20.10.1972 |
nur T1 |
4 Ob 73/72 | OGH | 20.10.1972 |
nur T1; Veröff: SozM IA/e,1008 |
4 Ob 107/72 | OGH | 30.01.1973 |
nur T1; Beisatz: Ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch machte, unerheblich. (T3) <br/>Veröff: IndS 1975 H1/920 S 10 |
4 Ob 45/73 | OGH | 05.06.1973 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Unbeachtlich die sonst im Betrieb bestehende Rangordnung, die größere Fachkenntnis des untergeordneten Mitfahrers usw. (T4) <br/>Veröff: SozM IA/e,1019 |
4 Ob 68/74 | OGH | 26.11.1974 |
Beisatz: Traktor wurde bei Holzbringung abwechselnd bedient - kein Aufseher. (T5) |
4 Ob 77/75 | OGH | 16.12.1975 |
nur T1 |
2 Ob 287/75 | OGH | 12.03.1976 |
nur T1; Veröff: ZVR 1976/327 S 349 |
4 Ob 12/76 | OGH | 11.05.1976 |
Beisatz: Oberlehrling, der Werkstättenreinigung überwachte. (T6) |
2 Ob 135/77 | OGH | 15.09.1977 |
nur T1 |
4 Ob 35/78 | OGH | 05.09.1978 |
nur T1 |
2 Ob 115/78 | OGH | 21.09.1978 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkte des Unfalls, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an. (T7) <br/>Veröff: SZ 51/126 = EvBl 1979/103 S 322 = ZVR 1979/142 S 148 |
2 Ob 40/79 | OGH | 24.04.1979 |
nur T1; nur: Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich. (T8) <br/>Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 52/66 |
2 Ob 152/79 | OGH | 04.12.1979 |
nur T1; nur T8 |
8 Ob 76/80 | OGH | 26.06.1980 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es genügt, dass der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit den Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen. (T9) |
2 Ob 175/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl; nur T1; Beis wie T7 |
4 Ob 177/82 | OGH | 14.12.1982 |
nur T1 |
8 Ob 136/83 | OGH | 23.06.1983 |
nur T1; nur T8; Beis wie T7 |
8 ObA 104/06m | OGH | 18.12.2006 |
nur: Unentscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich. (T11)<br/>Beis wie T3 |
9 ObA 141/08p | OGH | 29.06.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war. (T12) |
2 Ob 53/11z | OGH | 30.08.2011 |
nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich in diesem Zusammenhang ‑ von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen. (T13)<br/>Beisatz: Die Stellung eines Aufsehers erfordert nicht dessen unmittelbare Anwesenheit am Unfallsort zum Unfallszeitpunkt. (T14) Beisatz: Auch die Frage, ob ein Arbeitskollege die Aufsehereigenschaft ab Verlassen des Arbeitsorts verliert, kann nicht generalisierend beantwortet werden, weil es auch hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, etwa die Distanz zum Arbeitsort, die Dauer des Entfernens, die damit verbundene Absicht etc, ankommt. (T15) |
8 ObA 69/21m | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte hat als Kranführer ein von einem Dritten am Kranausleger eingehängtes Baudrahtrollenbündel an die vorgesehene Stelle geschwenkt. Dabei stürzte die Rolle wegen unzureichender Befestigung ab und verletzte den Kläger, der sich ohne Auftrag aus eigenem Antrieb in die Nähe begeben hatte, um beim Abhängen der Drahtbündel zu helfen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten bei diesem Vorgang keine Aufseherfunktion im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG gegenüber dem Kläger zukam, stellt nach den dargestellten Grundsätzen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19530902_OGH0002_0030OB00398_5300000_001
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