OGH 3Ob154/04z

OGH3Ob154/04z26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****anstalt *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2) V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 143.333,42 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 5 R 47/04b-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

a) Die klagende Partei macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht im Widerspruch zur stRsp des Obersten Gerichtshofs den als Schlosser bei der erstbeklagten Partei Beschäftigten, der mit der Aufstellung jenes Materialaufzugs auf der Baustelle der erstbeklagten Partei beauftragt war, bei dessen Absturz ein weiterer Arbeitnehmer der erstbeklagten Partei, der dem Schlosser behilflich und dessen Weisungen (für den Aufzugsaufbau) unterstellt war, nicht als Aufseher im Betrieb qualifiziert habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als "Aufseher im Betrieb" iSd § 333 Abs 4 ASVG zutreffend dahin zusammengefasst, dass es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (stRsp; 2 Ob 40/79 = SZ 52/66 uva; RIS-Justiz RS0088337, RS0085329 und RS0085612), und zwar zum Zeitpunkt des Unfalls (vgl 2 Ob 115/78 = SZ 51/128 uva; Neumayr in Schwimann², § 333 ASVG Rz 70 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze, also die Beurteilung des Einzelfalls hängt von den konkreten Umständen ab und ist daher - von die Rechtssicherheit gefährdenden, krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0085491, insbes T1 und 10). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen.

Der von ihr herangezogene Fall (4 Ob 25/66 = SZ 39/71) ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insoweit nicht zu vergleichen, als dort die Tätigkeit (Abladen eines LKWs) noch nicht beendet war (Verlassen des Gefahrenbereichs), hier aber die Montage des Materialaufzugs, bei der der Verletzte unter Aufsicht und Anleitung des Schlossers mitwirken sollte, bereits abgeschlossen war und lediglich der Schlosser selbst noch eine weitere Aufgabe (Austausch eines Lagers) zu erfüllen hatte.

Der Umstand allein, dass es noch andere gleichgelagerte Fälle in Zukunft geben mag, macht eine Rechtsfrage noch nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 2 Ob 118/03x); ebensowenig der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiziellen Zivilprozess derselbe Sachverhalt vom angerufenen (erstinstanzlichen) Gericht anders beurteilt worden ist.

b) Mangels Aufsehereigenschaft des mit der Aufzugaufstellung betrauten Schlossers bezüglich des Unfalls desjenigen, dessen Ersatzansprüche die klagende Partei geltend machen möchte, stellen sich die weiters von der Revisionswerberin als erheblich bezeichneten Fragen nach der Sittenwidrigkeit der behauptetermaßen unberechtigten, in Wahrheit aber zutreffenden Deckungsablehnung durch den zweitbeklagten Betriebshaftpflichtversicherer des Dienstgebers sowie der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Beschränkung der Geltendmachung von Deckungsansprüchen auf den Versicherungsnehmer selbst nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte