OGH 2Ob118/03x

OGH2Ob118/03x12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela P*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA, über die Revision der beklagen Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Februar 2003, GZ 36 R 443/02v-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. August 2002, GZ 3 C 466/01v-9 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin begehrt an der "Donauuniversität Krems" von der beklagten Partei die Rückzahlung einer für einen Studienlehrgang geleisteter Studiengebühr in der Höhe von EUR 5.813,83 sA mit der Begründung einen bestimmten Studienlehrgang besucht zu haben. Die beklagte Partei habe ihr zugesagt, es sei mit der Absolvierung dieses Studienganges die Verleihung eines akademischen Titels verbunden, es seien ihr auch bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsmöglichkeiten zugesagt worden, beide Zusagen seien aber nicht eingehalten worden. Die beklagte Partei sei entgegen ihrer Zusage überhaupt nicht dazu befugt gewesen, universitäre Lehrgänge durchzuführen. Die beklagte Partei wendete ein, die von ihr zugesagten Leistungen erbracht zu haben. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete dies damit, dass die Frage der Auslegung (von Verträgen) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall aber eine Vielzahl von Klägern (18 Teilnehmer) hievon betroffen sei, weshalb schon aus diesem Grunde nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gesprochen werden könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (RIS-Justiz RS0042776; zuletzt 7 Ob 16/03h). Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) von der Entscheidung betroffen sind, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, noch dazu, wo über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde.

Auch sonst werden im Rechtsmittel der beklagten Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Über die Frage der Vertragsauslegung hinausgehend wird in dem Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung objektiv die für die Entstehung des Anspruches maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Richtig ist zwar, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft (M. Bydlinski in Rummel3, ABGB, § 1478 Rz 2 mwN), doch hängt die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Das Rechtsmittel der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s).

Stichworte