OGH 9ObA242/92

OGH9ObA242/9211.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, Mechaniker, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwältin *****, wider die beklagte Partei *****, Lagerarbeiter, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 400.000,-- S sA und Feststellung (Streitwert 20.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 1992, GZ 33 Ra 19/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 1991, GZ 4 Cga 543/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.340,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.723,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen per Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltendgemacht werden (RZ 1989/16 uva).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend die Qualifikation des Beklagten als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zutrifft, genügt es, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Die Funktion des Aufsehers im Betrieb muß weder als Dauerfunktion ausgeübt werden noch ist es erforderlich, daß der Aufseher im Betrieb in der betrieblichen Hierarchie eine gehobene Stellung hat; es reicht vielmehr aus, daß er den ganzen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet und damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Unfallszeit tatsächlich innehat (s. SZ 52/66 = EvBl 1980/24; insbesondere aber DRdA 1987, 447 [zustimmend Albert] = RdW 1987, 22; SZ 60/96 = EvBl 1988/18 = JBl 1988, 457 [kritisch Grillberger, aber nur hinsichtlich der Qualifikation einer kurzfristigen Gefälligkeitsdienste leistenden Person als Arbeitnehmer]). Da der Beklagte als Staplerfahrer mit dem Abladen der Dachteile von einem Lkw-Anhänger beauftragt war und ihm der Kläger und die beiden anderen Arbeitskollegen hiebei auftragsgemäß unterstützen sollten, kam dem Beklagten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, während des Abladevorganges gegenüber den übrigen damit beschäftigten Personen die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zu. Für diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes zu lösende Frage ist es, wie oben ausgeführt, unerheblich, ob der Kläger und die übrigen dem Beklagten zur Unterstützung beim Abladen zugewiesenen Personen dem Beklagten gegenüber in der Betriebshierarchie untergeordnet waren und dem Beklagten ihnen gegenüber ein Weisungsrecht als Vorgesetzter zukam. Die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über diese Umstände sind daher entbehrlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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