Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0085519, RS0088337 ua) die Eigenschaft des Erstbeklagten als „Aufseher im Betrieb" iSd § 333 Abs 4 ASVG bejaht. Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (8 ObA 5/03y; 8 ObA 115/03z ua). Eine Schadenersatzpflicht des Erstbeklagten scheidet daher schon deshalb aus, weil der Schaden des Klägers nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 333 Abs 1 ASVG). Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen den Kranführer oder dessen Arbeitgeber. Ob diese Arbeitnehmervorschriften verletzt haben, war daher von den Vorinstanzen nicht zu prüfen.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten negiert der Revisionswerber die bindende Feststellung des Erstgerichts, dass sich deren Rolle beim gegenständlichen Unfall darauf beschränkte, ein Kranfahrzeug an ein anderes Unternehmen zu vermieten, das seinerseits das Fahrzeug an ein weiteres Unternehmen vermietete. Der Kranführer war beim Unfall weder bei der Zweitbeklagten beschäftigt, noch wurde er sonst von ihr zum Einsatz gebracht. Insoweit dennoch vom Revisionswerber versucht wird, eine Verbindung zwischen der Zweitbeklagten und dem Kranführer herzustellen, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 9 ua). Eine Halter-Haftung der Zweitbeklagten für das Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben (vgl 9 ObA 298/01s; 2 Ob 51/06y ua).
Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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