OGH 9ObA107/07m

OGH9ObA107/07m19.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sadik Z*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Mehmed B*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin in Steyr, 2. I***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Heinrich Oppitz Rechtsanwalt KEG in Wels, wegen 75.620 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2007, GZ 11 Ra 22/07w-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0085519, RS0088337 ua) die Eigenschaft des Erstbeklagten als „Aufseher im Betrieb" iSd § 333 Abs 4 ASVG bejaht. Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (8 ObA 5/03y; 8 ObA 115/03z ua). Eine Schadenersatzpflicht des Erstbeklagten scheidet daher schon deshalb aus, weil der Schaden des Klägers nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 333 Abs 1 ASVG). Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen den Kranführer oder dessen Arbeitgeber. Ob diese Arbeitnehmervorschriften verletzt haben, war daher von den Vorinstanzen nicht zu prüfen.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten negiert der Revisionswerber die bindende Feststellung des Erstgerichts, dass sich deren Rolle beim gegenständlichen Unfall darauf beschränkte, ein Kranfahrzeug an ein anderes Unternehmen zu vermieten, das seinerseits das Fahrzeug an ein weiteres Unternehmen vermietete. Der Kranführer war beim Unfall weder bei der Zweitbeklagten beschäftigt, noch wurde er sonst von ihr zum Einsatz gebracht. Insoweit dennoch vom Revisionswerber versucht wird, eine Verbindung zwischen der Zweitbeklagten und dem Kranführer herzustellen, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 9 ua). Eine Halter-Haftung der Zweitbeklagten für das Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben (vgl 9 ObA 298/01s; 2 Ob 51/06y ua).

Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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