118. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt, im Eintrag zu § 86 das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt, lautet der Eintrag zu § 93: „Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“ und entfällt der Eintrag „§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften“.
2. In § 2 Abs. 1 wird im 3. Satz die Wortfolge „, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 7 wird der folgende zweite Satz angefügt:
„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
5. In § 2 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
6. § 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
7. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.
8. In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.
9. In § 4 Abs. 1 wird der Einleitungsteil des zweiten Satzes durch folgenden zweiten Satz und folgenden Einleitungsteil des nunmehr dritten Satzes ersetzt:
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“
10. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und lauten die Z 6 und 7:
- „6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
- 7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.“
11. In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 die folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“
12. In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen,“ eingefügt.
13. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.
14. In § 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;“
15. In § 7 Z 7 werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.
16. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen.“
17. In § 10 Abs. 6 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
18. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.
19. In § 18, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2, 5 und 7, § 59, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 4, § 89 Abs. 1, § 90, § 91 Abs. 1, § 99 Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 3, werden die Ressortbezeichnungen „Arbeit und Soziales“ bzw. „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
20. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass auf Arbeitsstätten im Bergbau die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.“
21. In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:
„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“
22. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
- 1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
- b) der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
- c) der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
- 2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
- 3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
- b) der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
- c) der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
- 4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
- b) der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
- c) der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
- d) der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
- e) der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
- f) der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
- 5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
- b) der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
- c) der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
- d) der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
- 6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
- b) der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
- c) der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
- 7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
- b) der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
- 8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
- b) der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
- 9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
- a) der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
- b) der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
- c) der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
- 10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
- 11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
- 12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
- 13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“
23. In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.
24. In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
25. In § 56 Abs. 2 erhalten die bisherigen Ziffern 1 und 2 die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“ und wird vor der neuen Z 2 folgende Z 1 eingefügt:
- „1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,“
26. In § 56 Abs. 5 entfällt die Ziffer 2 und erhält die bisherige Ziffer 3 die Ziffernbezeichnung „2“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.“
27. In § 56 Abs. 7 wird die Wortfolge „den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.
28. In § 57 Abs. 6 entfällt vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ jeweils das Wort „ermächtigten“.
29. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
30. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Bergbau für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die festgelegten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die benannte Person sich davon überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.“
31. In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ ersetzt durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“.
32. § 62 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Absätze 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
33. Im nunmehrigen § 62 Abs. 7 werden nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.
34. In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
35. Dem § 69 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“
36. In § 72 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „nach § 63“ die Wortfolge „einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse“ eingefügt.
37. In § 75 Abs. 1 Z 1 und in § 80 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ ersetzt.
38. In § 75 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ und in § 80 Abs. 4 die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.
39. In § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2 entfällt die Jahreszahl „1995“.
40. In § 79 Abs. 2 wird die Ressortbezeichnung „soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch „Gesundheit“.
41. In § 82a Abs. 3 wird das Zitat „354/1998“ durch das Zitat „354/1981“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999“.
42. In § 84 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
43. In § 84 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge: „Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.
44. In der Überschrift zu § 86 sowie in § 86 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Mißstände“ bzw. „Mißständen“ durch das Wort „Mängel“ bzw. „Mängeln“ ersetzt.
45. In § 88 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „oder sein Vertreter“ eingefügt.
46. In § 91 Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“, der Ausdruck „des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs“ durch den Ausdruck „von Österreichs Energie“ und der Ausdruck „Elektrizitätswerke“ durch den Ausdruck „Elektrizitätswirtschaft“ ersetzt.
47. Die Überschrift zu § 93 lautet:
„Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“
48. § 93 Abs. 1 lautet:
„(1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
- 1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- 2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
- 3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
- 4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
- 5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
- 6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,
- 7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,
- 8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,
- 9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,
- 10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.“
49. In § 93 Abs. 2 entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind“ ersetzt durch die Wortfolge „In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag“.
50. Nach § 93 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.“
51. In § 94 Abs. 1 wird in Z 9 der Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.“ durch den Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011,“ ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:
- „10. Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,
- 11. Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.“
52. Nach § 94 Abs. 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Sind für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin verwendet werden sollen, und für die vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, solche Vorschreibungen erforderlich, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde zuständig.
(5b) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen auch einer von dem/der Arbeitgeber/in verschiedenen Person vorgeschrieben werden, wie insbesondere dem/der Genehmigungswerber/in in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder dem/der Inhaber/in oder dem/der Betreiber/in einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.“
53. In § 94 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 5b“.
54. In § 99 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „des Krankenanstaltengesetzes“ durch das Zitat „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
55. § 99 Abs. 3 Z 3a entfällt.
56. In § 99 Abs. 3 Z 5 wird das Zitat „des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975“ durch das Zitat „des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010“ ersetzt.
57. In § 105 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
58. In § 106 Abs. 3 lauten die Z 1 und 2:
- „1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.
- 2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und § 26 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.“
59. In § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 74“ durch die Wortfolge: „§§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt“ ersetzt.
60. In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV,“.
61. § 109 Abs. 2 lautet:
„(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“
62. In § 110 Abs. 8 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis Abs. 6“ ersetzt durch „§ 52 Abs. 4 bis Abs. 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis Abs. 9“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt“, das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis Abs. 10“ ersetzt durch „§ 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10“.
63. In § 112 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 56 Abs. 3 und 5“ ersetzt durch „§ 56 Abs. 3, 5 und 5a“.
64. In § 113 entfallen die Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 4:
„(4) Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.“
65. § 113 Abs. 5 entfällt.
66. § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5 entfallen.
67. In § 114 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.
68. In § 114 Abs. 4 Z 4 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.
69. In § 114 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Zitat „§ 16 Abs. 1 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen“, eingefügt.
70. In § 114 Abs. 4 Z 7 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ ersetzt durch „§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“.
71. In § 114 Abs. 4 Z 8 wird nach dem Zitat „§ 73 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt,“ eingefügt.
72. § 117 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.“
73. In § 118 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 3 und lautet die Z 4:
- „4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.“
74. In § 118 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen“.
75. In § 119 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 6 bis 50“ ersetzt durch „§§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a“.
76. § 119 Abs. 3 lautet:
„(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.“
77. § 119 Abs. 4 entfällt.
78. § 120 entfällt.
79. § 122 Abs. 1 lautet:
„§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.“
80. § 122 Abs. 2 entfällt.
81. § 123 samt Überschrift entfällt.
82. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 33 Abs. 9,“ das Zitat „§ 37,“eingefügt und wird das Zitat „§ 55 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 1 und 11“ ersetzt.
83. In § 124 Abs.4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt und entfällt der Satz „Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:“
84. § 124 Abs. 6 entfällt.
85. Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs. 2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
86. In § 130 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils der Strafrahmen „145 € bis 7 260 €“ ersetzt durch „166 bis 8 324 €“ und der Strafrahmen „290 € bis 14 530 €“ ersetzt durch „333 bis 16 659 €“.
87. In § 130 Abs. 1 Z 19 wird die Wortfolge „Gestaltung von Arbeitsvorgängen“ ersetzt durch die Wortfolge „Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen“ und die Wortfolge „Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen“ ersetzt durch die Wortfolge „Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen“.
88. In § 130 Abs. 1 Z 27 wird das Zitat „§ 78 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
89. In § 130 Abs. 4 wird der Betrag „218 €“ ersetzt durch den Betrag „250 €“ und der Betrag „360 €“ durch den Betrag „413 €“.
90. Dem § 131 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Es treten
- 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft: § 56 Abs. 5 Z 2, § 62 Abs. 6, § 99 Abs. 3 Z 3a, § 113 Abs. 2, 3 und 5, § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5, § 118 Abs. 3 Z 1 und 3, § 119 Abs. 4, § 120, § 122 Abs. 2, § 123, § 124 Abs. 6;
- 2. mit 1. Jänner 2013 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, 6, 7, 7a und 9, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Z 4a und Z 7, § 10 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 7, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 5a, § 56 Abs. 7, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 62 Abs. 6 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 69 Abs. 7, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 82a Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 3 Z 3, § 91 Abs. 3, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1, 2 und 6, § 94 Abs. 1 Z 9, 10 und 11, Abs. 5a, 5b und 6, § 99 Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 3 Z 5, § 105, § 106 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 8, § 112 Abs. 3, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 4 Z 1, 4, 6, 7 und 8, § 117 Abs. 4, § 118 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2, § 119 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3 Z 14 und Abs. 4, § 127 Abs. 3, § 130 Abs. 1 bis 6 und § 132, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012.“
91. § 132 Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ und „2“.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 1 sowie in § 10 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Sittlichkeit“ die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ eingefügt.
2. In § 20 Abs. 3 entfällt am Ende der Punkt und wird Folgendes hinzugefügt:
„und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn, weiters Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche Informationen bekannt zu geben, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Arbeitsinspektorats erforderlich sind und der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht gefährdet wird.“
3. In § 24 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Strafrahmen „36 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „41 € bis 4 140 €“ und der Strafrahmen „72 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „83 € bis 4 140 €“.
4. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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