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§ 73 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2017

Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG. Zum Außer-Kraft-Treten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.

Mit BGBl. II Nr. 77/2014 und BGBl. II Nr. 120/2017 wird festgestellt, dass die §§ 66 bis 72 außer Kraft treten. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

VI. ABSCHNITT

Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Arbeitskleidung

§ 73.

(1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.

(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.

(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.

(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.

Mit BGBl. II Nr. 77/2014 und BGBl. II Nr. 120/2017 wird festgestellt, dass die §§ 66 bis 72 außer Kraft treten. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40193212