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BGBl II 156/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

156. Verordnung: Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)
[CELEX-Nr. 31999L0092]

156. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)

Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6 und 8, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.

Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

§ 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
  2. 2. im § 2 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 B-BSG)“ und
  3. 3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

    tritt.

(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

§ 3. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.

(2) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.

(3) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 B-BSG und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.

(5) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. 1. folgende gemäß § 98 Abs. 2 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;
  2. 2. folgende gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;
  3. 3. der gemäß § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG als Bundesgesetz geltende § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.

(6) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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