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§ 48 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abs. 5 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Abs. 4 und 5 gilt gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 5 gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

IV. ABSCHNITT

Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze Allgemeines

§ 48.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.

(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Schlagworte

Hebevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108881

alte Dokumentnummer

N6199438083J

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