OGH 6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t (RS0110748)

OGH6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t24.1.2024

Rechtssatz

Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren.

Normen

ABGB §1295 Ia4
CMR Art23
CMR Art29
HGB §390
HGB §407

6 Ob 349/97kOGH10.09.1998
7 Ob 160/00fOGH27.09.2000
10 Ob 50/04gOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 1319a ABGB. (T2)

1 Ob 8/06tOGH07.03.2006

nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3)

10 Ob 47/06vOGH27.06.2006

Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4)

4 Ob 180/07kOGH11.12.2007

nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5)

7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/38

4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/24

2 Ob 77/19sOGH22.10.2019

nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 180/20iOGH25.02.2021

Vgl

7 Ob 150/21sOGH26.01.2022

Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8)

7 Ob 115/22wOGH09.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9)

9 ObA 102/22yOGH19.12.2022

Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10)

9 ObA 3/24tOGH24.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_004