OGH 8Ob110/80 (RS0085661)

OGH8Ob110/8011.9.1980

Rechtssatz

Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.

Arbeitnehmer — Arbeitsvorgesetzter

 

Normen

ASVG §333 Abs4

8 Ob 110/80OGH11.09.1980
2 Ob 321/01xOGH20.12.2001
2 Ob 33/13mOGH17.06.2013

Vgl

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T1)<br/>

2 Ob 185/21aOGH14.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0080OB00110_8000000_001

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