OGH 4Ob86/73; 8Ob68/81; 8ObA280/94; 10ObS84/95; 9ObA1026/95; 10ObS2338/96p; 10ObS104/98m; 7Ob35/01z; 10ObS193/09v; 2Ob110/12h; 2Ob61/15g; 9ObA41/20z; 9ObA3/24t (RS0030622)

OGH4Ob86/73; 8Ob68/81; 8ObA280/94; 10ObS84/95; 9ObA1026/95; 10ObS2338/96p; 10ObS104/98m; 7Ob35/01z; 10ObS193/09v; 2Ob110/12h; 2Ob61/15g; 9ObA41/20z; 9ObA3/24t24.1.2024

Rechtssatz

Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist; an sich muss aber die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen (SZ 34/82; 40/63; 40/81).

Dienstgeber

 

Normen

ABGB §1324
ASVG §334
DHG §2
StGB §88 Abs2 B1
ASVG §334 Abs1

4 Ob 86/73OGH11.12.1973
8 Ob 68/81OGH09.04.1981

Vgl

8 ObA 280/94OGH14.07.1994

Vgl auch; nur: Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 der VO über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, indem der Dienstgeber von zwei arbeitsrechtlich gleichrangigen in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausreichend unterwiesenen Gesellen nicht einen zum Anordnungsbefugten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstnehmervorschriften bestellte - keine grobe Fahrlässigkeit. (§ 48 ASGG). (T2)

10 ObS 84/95OGH08.06.1995

Vgl auch

9 ObA 1026/95OGH11.10.1995

Auch

10 ObS 2338/96pOGH05.11.1996

Auch; Beisatz: Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde. (T3)

10 ObS 104/98mOGH14.04.1998

Vgl auch

7 Ob 35/01zOGH27.04.2001

nur: An sich muss die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T4)<br/>Beisatz: Der Verkauf von Miniraketen, bei welchen es sich um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel beziehungsweise Feuerwerksspielwaren handelt, entgegen § 15 Abs 5 oö Jugendschutzgesetz 1988 an einen Unmündigen ist nicht grob fahrlässig. (T5)

10 ObS 193/09vOGH15.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße. (T6)

2 Ob 110/12hOGH28.06.2012

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 61/15gOGH16.12.2015

Auch; nur T1

9 ObA 41/20zOGH26.08.2020

Vgl

9 ObA 3/24tOGH24.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00086_7300000_002

Stichworte