Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 16.780,50 S (darin 2.796,75 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die obsorgeberechtigte Mutter der beiden minderjährigen Beklagten (im Folgenden nur Schuldnerin) als Alleineigentümerin einer bis dahin - bis auf eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts - unbelasteten Liegenschaft räumte mit Vertrag vom 11. April 1997 den durch einen Rechtsanwalt als gerichtlich bestellten Kollisionskurator (§ 271 ABGB) vertretenen Beklagten unentgeltlich mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ein in der Folge bücherlich einverleibtes lebenslanges Gebrauchs- und Wohnungsrecht an ihrer Liegenschaft ein. Punkt III. des Vertrags lautet: "Diese Vereinbarung basiert auf dem Umstand, dass ... (Schuldnerin) verschuldet ist und es zukünftig zu einer zwangsweisen Verwertung der Liegenschaft kommen könnte, die Liegenschaft aber andererseits dem dringenden Wohnbedürfnis der Söhne dient." Erstmals am 23. März 1998 zu Gunsten der klagenden Bank bewilligte Exekutionsmaßnahmen auf Grund deren vollstreckbaren Forderung von 202.667,01 S sA (zufolge Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Februar 1997, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Dezember 1997 für eine Bürgenhaftung) gegen die Schuldnerin blieben bisher mangels verwertbaren Vermögens ergebnislos.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer, beim Erstgericht am 4. Juni 1998 eingelangten, auf § 2 Z 1 und Z 3, § 3 Z 1 AnfO gestützten Einzelanfechtungsklage zur Hereinbringung ihrer gegen die Schuldnerin bestehenden vollstreckbaren Forderung von 202.667,01 S sA von den Beklagten die Duldung der Exekution auf die Liegenschaft der Schuldnerin ohne Bedachtnahme auf das zugunsten der Beklagten einverleibte Wohnungs- und Gebrauchsrecht, insbesondere, dass die Liegenschaft ohne diese Belastung zugeschlagen werde.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren aus dem Grund des § 2 Z 3 AnfO statt. Die zweite Instanz erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Rspr zur Wirkung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in Bezug auf eine allfällige Anfechtbarkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts fehle.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Die von den Revisionswerbern gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
b) Die Schuldnerin räumte mit Vertrag vom 11. April 1997 ihren beiden minderjährigen Söhnen, somit nahen Angehörigen iSd § 4 Abs 1 AnfO, unentgeltlich an ihrer Liegenschaft ein lebenslanges Gebrauchs- und Wohnungsrecht ein. Der Schenkungscharakter des Rechtsgeschäfts wurde von den Beklagten ausdrücklich zugestanden.
Gemäß § 3 AnfO sind ua folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar: (1.) unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstands entsprochen worden ist. Für die Anfechtung nach Z 1 genügt es, dass objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt; Kenntnis des Beschenkten von der Benachteiligungsabsicht wird bei diesem Anfechtungsgrund nicht gefordert (SZ 25/101; JBl 1959, 215). Bei der auf diesen - inhaltlich § 29 Z 1 KO entsprechenden - Tatbestand gestützten Anfechtung muss der Anfechtungskläger bloß die Vornahme der unentgeltlichen Verfügung durch den Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung beweisen. Dass der nun angefochtene Vertrag zeitlich vor Eitritt der Rechtskraft des von der klagenden Partei gegen die Schuldnerin erwirkten Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossen wurde, ist belanglos: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit schon vorher entstandener Forderungen (1 Ob 515/82), ja schon vor Entstehung der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden (SZ 27/67; JBl 1959, 215; SZ 55/174 ua); maßgeblich ist nach § 3 AnfO und § 8 Abs 1 AnfO allein, ob die anfechtbare Verfügung wie hier in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Absichtsanfechtung (§ 2 Z 2 und § 3 AnfO) wie auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (SZ 27/67, SZ 61/224 ua).
Bei Berufung auf die Ausnahmen in § 3 Z 1 AnfO trifft die Behauptungs- und Beweislast für diese rechtshindernden Tatbestände den Anfechtungsgegner (SZ 61/110 = JBl 1989, 51; 3 Ob 2178/96g = ÖBA 1998, 979 = ZIK 1999, 106; 2 Ob 79/99b; RIS-Justiz RS0064362; König, Anfechtung2 Rz 187a). Die Beklagten haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren ohne weiteres Tatsachensubstrat bloß vorgetragen, die Einräumung ihrer Rechte durch die Schuldnerin sei "in Erfüllung ihrer Fürsorge und Alimentationspflicht" erfolgt. Selbst wenn man das zu Gunsten der Beklagten als ausreichendes Tatsachenvorbringen ansieht, kann dieses nur so verstanden werden, dass sich die Schuldnerin - ungeachtet des aus Punkt III. des Vertrags ersichtlichen Motivs - in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands zum Vertragsabschluss veranlasst gesehen habe. Solche Gründe liegen indes nicht vor: Soweit sich der Schuldner mit dem angefochtenen Vertrag bloß zu einem Verhalten verpflichtete, zu dem er ohnehin auch nach dem Gesetz verhalten gewesen wäre, ist die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen (ÖBA 1992, 582 ua; RIS-Justiz RS0050233). Eine gesetzliche Verpflichtung ihren beiden Söhnen gegenüber zur Einräumung eines lebenslangen Wohnungs- und Gebrauchsrechts traf die Schuldnerin indes nicht. Dass im Rahmen des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft oder einer Eigentumswohnung nicht besteht und eine solche Schenkung daher nicht als Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung iSd § 3 Z 1 AnfO anzusehen ist, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (RIS-Justiz RS0047383). Gleiches hat auch für die hier zu beurteilende Rechtseinräumung zu gelten.
Auch was als sittliche Pflicht oder Rücksichten des Anstands anzusehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen näher erörtert: Beide Kriterien richten sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis der Verfügenden; darunter versteht man Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, dass ihre Unterlassung nach dem unter diesen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den (Gemein-)Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Das ist namentlich dort der Fall, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrunde liegt, über deren Bereich hinaus Befolgung gebietet (SZ 61/110; ÖBA 1998, 979; 2 Ob 79/99b; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 350 f). Hiebei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (SZ 61/110; ÖBA 1998, 979; König aaO Rz 187), der angesichts der Bestimmung des § 4 AnfO umso mehr bei Schenkungen an nahe Angehörige anzulegen ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs der Rspr ist es geradezu evident, dass ein solcher die Schenkung rechtfertigender Grund hier nicht vorliegt.
c) Die Voraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO müssen damit hier nicht mehr geprüft werden, wiewohl nicht verhehlt werden kann, dass sowohl die Nachteiligkeit der Verfügung als auch die Benachteiligungsabsicht der Verfügenden angesichts des im Vertrag offengelegten Beweggrunds auf der Hand liegen. Benachteiligung der Gläubiger ist immer dann gegeben, wenn ohne die angefochtene Rechtshandlung bzw mit deren Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre, wobei die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreicht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 841 ua; RIS-Justiz RS0050667). Im vorliegenden Fall ist die klagende Gläubigerin benachteiligt, weil infolge Einverleibung des Wohnungs- und Gebrauchsrechts für die minderjährigen Beklagten die Liegenschaft deren Mutter, der Schuldnerin, faktisch wertlos wurde und die Schuldnerin über kein sonstiges verwertbares Vermögen verfügt, aus dem die klagende Partei Befriedigung erlangen könnte. Der Anfechtungsgegner kann beim Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluss rechtfertigen, dass entweder überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm - als Begünstigten - eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hätte kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (WBl 1987, 158; ÖBA 1990, 139; ÖBA 1992, 582 ua). Jede Unklarheit geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1998, 979; 6 Ob 153/99i, je mwN ua; RIS-Justiz RS0050501; König aaO Rz 136 ff, 161 f). Im vorliegenden Fall hat der für die Beklagten vom Gericht bestellte Kollisionskurator das angefochtene Rechtsgeschäft geschlossen, das nach seinem Punkt III. die ausdrückliche Erklärung des Motivs der Schuldnerin enthielt, ihre Liegenschaft zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Beklagten zu erhalten, wobei ihre Verschuldung und die zukünftige zwangsweise Verwertung der Liegenschaft ausdrücklich in Betracht gezogen wurden. Dass daraus die Kenntnis oder zumindest die gröbst fahrlässige Unkenntnis) des Kollisionskurators als Vertreters der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin folgt, ist geradezu evident.
d) Der Gesetzgeber hat zum besonderen Schutz der Minderjährigen in § 154 ABGB bei bestimmten Vertretungshandlungen in wichtigen Angelegenheiten die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch besondere Zustimmungserfordernisse erschwert. Die wirksame unentgeltliche Einräumung eines lebenslangen Wohnungs- und Gebrauchsrechts durch einen Minderjährigen bedurfte als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs gemäß § 154 Abs 3 ABGB der - hier auch erteilten - Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl der Minderjährigen entspricht, sind weder die Interessen des Vertragspartners noch jene seiner Gläubiger zu berücksichtigen. Ob im vorliegenden Fall der Abschluss des Rechtsgeschäfts im Interesse der beiden Pflegebefohlenen lag und somit ihrem Wohl entsprach, ist im Gläubigeranfechtungsprozess entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht zu untersuchen, weshalb auch der Rechtsmittelhinweis auf § 21 ABGB fehlgeht.
Auch der Auffassung der Rechtsmittelwerber, durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung sei das Rechtsgeschäft anfechtungsfest geworden, kann nicht beigetreten werden: Zutreffend erkannte die zweite Instanz, dass mit der Entscheidung 8 Ob 582/90 (ÖBA 1990, 1015) der Anfechtungsklage ungeachtet der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des angefochtenen Geschäfts stattgegeben wurde, ohne dass allerdings die auch hier relevante Frage, ob die pflegschaftsbehördliche Genehmigung allein für sich das Geschäft anfechtungsfest macht, erörtert worden wäre. In der Entscheidung 7 Ob 171/98t (ÖA 1999, 183) wurde die Genehmigung eines anfechtbaren Geschäfts als gegen die Interessen des Kindes gerichtet beurteilt, was aber gewiss keinen Schluss darauf zulässt, dass ein vom Pflegschaftsgericht genehmigtes Rechtsgeschäft der Anfechtung durch die Gläubiger des Verfügenden entzogen sei. Nach stRspr ändert die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung den Inhalt des Vertrags nicht, sondern ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen (1 Ob 602/92 = EFSlg 75.086 uva). Der Pflegschaftsrichter ist bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften auch nicht Partei und schließt weder statt des gesetzlichen Vertreters Verträge, noch gibt er Zustimmungserklärungen ab, sondern hat nur gewisse, bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit zu genehmigen (EvBl 1971/33; SZ 29/81; 3 Ob 108, 109/86; EFSlg 75.087; Feil, Verfahren außer Streitsachen 537). Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen (EFSlg 75.086 ua), ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben (RZ 1965, 81; JBl 1971, 200 = EvBl 1971/106 = EFSlg 13.557; MietSlg 25.255; EvBl 1972/144 = EFSlg 17.839; 3 Ob 108, 109/86; RIS-Justiz RS0049030; Schwimann in Schwimann2, § 154 ABGB Rz 29 mwN; Feil aaO 538). Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist (EvBl 1972/244 ua; RIS-Justiz RS0049181).
Der Gläubiger eines Vertragspartners ist, wie bereits dargestellt, im Verfahren über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags eines Pflegebefohlenen nicht Partei und wird daher auch nicht gehört. Angesichts des Stellenwerts, den schon unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK das beiderseitige Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren hat, ist es undenkbar, den Gläubiger an eine Entscheidung in einem Verfahren, in dem er nicht gehört wird, zu binden (vgl zu diesen Grenzen der Bindungswirkung vstSenat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60, aber auch viele Folgeentscheidungen anderer Senate [2 Ob 72/97w = SZ 70/49 uva]). Jüngst hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 330/98f (JBl 2000, 34 = EvBl 1999/188 = immolex 1999, 265 [Iby]) neuerlich klargestellt, die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung habe ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. Es ist daher undenkbar, zu Lasten des Gläubigers aus der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts in einem Verfahren, in dem er mangels Partei - bzw Beteiligtenstellung kein rechtliches Gehör fand und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung nicht mitwirken konnte, den Ausschluss einer Einzelanfechtung abzuleiten. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags steht daher der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der AnfO durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegen.
Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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