OGH 2Ob79/99b

OGH2Ob79/99b25.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz Sch***** (23 S 583/96x des Landesgerichtes Salzburg), wider die beklagten Parteien 1. Gabriele St*****, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Sonja Sch*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, wegen Anfechtung (Revisionsinteresse S 500.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 1 R 255/98w-23, womit infolge Berufungen sämtlicher Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. August 1998, GZ 4 Cg 139/97y-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit je S 21.375 (hierin enthalten S 3.562,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes S***** vom 30. 7. 1991 wurde Franz Sch*****, dem Vater der beiden beklagten Schwestern, der Nachlaß seiner am 31. 12. 1990 verstorbenen Mutter Elisabeth Sch***** eingeantwortet, wobei er 5/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 859 GB 56524 Itzling erhielt; da er zuvor bereits zu 3/8-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft war, wurde er somit durch diese Einantwortung Alleineigentümer der bezeichneten Liegenschaft.

Noch zu ihren Lebzeiten hatte Elisabeth Sch*****, die Großmutter der beiden Beklagten, mehrfach den Wunsch geäußert, daß ihre beiden Enkelinnen einmal die Wohnungen im gegenständlichen Haus erhalten sollten. Im Frühjahr 1991, also bereits kurze Zeit nach dem Tod der Genannten, übergab Franz Sch***** seinen Töchtern daher diese Wohnungen, und zwar der Erstbeklagten die im ersten Stock gelegene, der Zweitbeklagten hingegen die im zweiten Stock gelegene. Ab diesem Zeitpunkt bewohnten die Frauen auch diese Wohnungen. Während in der Wohnung im zweiten Stock nur geringfügige Investitionen getätigt wurden, die zum Großteil auch von den Eltern der Zweitbeklagten bezahlt wurden, führte die ältere Erstbeklagte in ihrer Wohnung im Zeitraum Feber/März bis September 1991 erhebliche Umbauarbeiten durch, deren Kosten sie selbst getragen hat; im Sommer 1997 wurde weiters auch eine Fernwärmeheizung um knapp S 300.000 eingebaut.

Um dem Wunsch seiner Mutter auf Übergabe dieser Wohnungen an die Töchter zu entsprechen, übergab Franz Sch***** die Wohnungen nicht nur bereits 1991 den beiden Beklagten, sondern leitete im selben Jahr auch die Parifizierung des Hauses mit dem Ziel ein, dieses mit den drei Wohnungen so aufzuteilen, daß er selbst Eigentümer der untersten Wohnung sein sollte, die Erstbeklagte Eigentümerin der im ersten Stock und die Zweitbeklagte jener im zweiten Stock gelegenen Wohnung. Die Wohnungseigentumsbegründung verzögerte sich jedoch, weil das Gutachten über die Nutzflächenberechnung nicht dem geforderten Standard entsprach. Es dauerte so schließlich bis zum 28. 7. 1994, bis der notarielle Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag zustande kam (in welchem - von allen Vertragsteilen unbeanstandet - auch die "Standardklausel" enthalten war, wonach Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens erst am Tag der Vertragserrichtung erfolgt sei). Wegen der zum Zeitpunkt des Vertrages gegebenen Minderjährigkeit der Zweitbeklagten (geboren am 23. 2. 1977) bedurfte es zusätzlich noch einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Nach einer Berichtigung der Nutzwertliste durch die Schlichtungsstelle beim Magistrat der Stadt S***** wurde der Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag schließlich am 27. 12. 1994 berichtigt, worauf die grundbücherlichen Eintragungen im nächstfolgenden Jahr 1995 erfolgen konnten. Vertragsgemäß wurde auf den 144/458-Anteilen der Erstbeklagten sowie den 104/458-Anteilen der Zweitbeklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Geschenkgebers (ihres Vaters) einverleibt, außerdem auf den restlichen 210/458-Anteilen des Franz Sch***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehefrau Erika (und Mutter der Beklagten).

Mit Beschluß vom 26. 7. 1996 wurde über das Vermögen des Franz Sch*****, der ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hatte, zu 23 S 583/96x des Landesgerichtes Salzburg das Konkursverfahren eröffnet und der nunmehr klagende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Franz Sch*****, der nach Erkennung der Zahlungsunfähigkeit etwa Mitte des Jahres 1996 selbst umgehend einen Konkurseröffnungsantrag eingebracht hatte, ohne einen solchen durch seine Gläubiger abzuwarten, wurde zwischenzeitlich vom Strafgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Krida rechtskräftig freigesprochen.

Sowohl die tatsächliche Übergabe der Wohnungen an die beiden Töchter als auch die Errichtung des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages samt grundbücherlicher Durchführung desselben standen in keinem Zusammenhang mit dem insolventen Unternehmen des Gemeinschuldners bzw dessen wirtschaftlichen Problemen. Die Übertragung der Wohnungen erfolgte vielmehr (ausschließlich) in Erfüllung des Wunsches der verstorbenen Mutter bzw Großmutter, wobei Franz Sch***** an eine mögliche Benachteiligung seiner Gläubiger hiebei nicht dachte. Die beiden Töchter und nunmehrigen Beklagten hatten mit dem Unternehmen des Vaters auch nichts zu tun und wußten über den Unternehmenserfolg(-mißerfolg) nicht Bescheid. Daß die Schenkung der Wohnung in Anrechnung eines allfälligen Pflichtteilsanspruches erfolgen sollte, war nie Gegenstand von Gesprächen oder Vereinbarungen. Mit Ausnahme eines Pfandrechtes aus dem Jahre 1959 über S 20.000 sind die Liegenschaftsanteile beider beklagten Parteien unbelastet.

Mit der am 25. 7. 1997 eingebrachten Klage ficht der Masseverwalter den Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28. 7. 1994 samt Nachtrag vom 27. 12. 1994 mit der Begründung an, daß der Anfechtungstatbestand des § 29 Z 1 KO vorliege. Beide Beklagten hätten mit diesem Vertrag Liegenschaftsanteile des Gemeinschuldners samt Wohnungseigentum lastenfrei schenkungshalber innerhalb der Zweijahresfrist vor Konkurseröffnung erhalten. Für den Fall, daß das Gericht dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Untunlichkeit Folge geben sollte, wurde auch ein Eventualbegehren, gerichtet auf Zahlung von S 300.000 (hinsichtlich der Erstbeklagten) bzw S 200.000 (hinsichtlich der Zweitbeklagten), jeweils samt 4 % Zinsen seit 30. 7. 1997, erhoben.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren.

Das Erstgericht wies mit Teil- und Zwischenurteil hinsichtlich der Erstbeklagten das Hauptbegehren ab, sprach jedoch aus, daß das Eventualbegehren (Zahlungsbegehren über S 300.000 sA) dem Grunde nach zu Recht bestehe; hinsichtlich der Zweitbeklagten wurde dem Hauptbegehren (Rechtsgestaltungs- und Einwilligungsbegehren zur kridamäßigen Verwertung der Liegenschaftsanteile) stattgegeben.

Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzungen für eine Anfechtung vorlägen; gleiches gelte auch für den Anfechtungstatbestand der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 29 KO. Das Datum des notariellen Schenkungsvertrages samt grundbücherlicher Durchführung liege innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist vor Konkurseröffnung. Davon, daß durch die unentgeltliche Verfügung des späteren Gemeinschuldners einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes im Sinne des § 29 Z 1 KO entsprochen worden wäre, könne keine Rede sein. Allerdings sei eine Rückübertragung im Sinne des Anfechtungsanspruches hinsichtlich der Erstbeklagten, welche wesentliche werterhöhende Veränderungen an der Wohnung nach der Übertragung durchgeführt habe, nicht tunlich, so daß eine Verwertung dieser Wohnung im jetzigen Zustand zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse führen würde. Dem Masseverwalter stehe daher nur der Geldwert der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe zu, dessen Höhe im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein werde.

Gegen dieses Urteil erhoben sämtliche Parteien Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der beiden beklagten Parteien jedoch Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung sowohl des Haupt- als auch der Eventualbegehren ab. Es führte - in rechtlicher Hinsicht - aus, daß das Vorliegen einer sittlichen Pflicht des Gemeinschuldners (im Sinne der Erfüllung des mehrfach geäußerten Wunsches der Elisabeth Sch*****, diese Wohnungen ihren Enkelinnen zukommen zu lassen) zu bejahen sei, was zur Verneinung des Anfechtungsanspruches des klagenden Masseverwalters führe. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Hauptbegehrens jeweils den Betrag von S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil sich das Höchstgericht - soweit ersichtlich - mit einer sittlichen Pflicht im hier maßgeblichen Sinn noch nicht zu beschäftigen gehabt habe; angesichts der früheren Verneinung einer sittlichen Pflicht fehlten auch Rechtsprechungsergebnisse zur "angemessenen Höhe" dieser unentgeltlichen Verfügung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen reechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel ihres Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die vom Revisionswerber gerügte Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, daß sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit auf Tatsachenfeststellungen beziehen muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503), während er vom Revisionswerber auf Überlegungen des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bezogen wird (3 Ob 2178/96g).

Auch die - durch Judikatur - und Schrifttumsnachweise ausführlich untermauerte - rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß grundsätzlich auch auf diese verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Zusammenfassend ist dem Revisionswerber - soweit im Revisionsverfahren releviert - noch folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 29 Z 1 KO sind in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist, anfechtbar. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser im Anfechtungstatbestand erwähnten Ausnahmen trägt der Anfechtungsgegner (SZ 61/110; ÖBA 1998, 979/757 [im Zusammenhang mit dem wortgleichen Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO]; König, Anfechtung2 Rz 187a; RIS-Justiz RS0064362). Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen näher ausgeführt: Beides richtet sich demnach nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis der Verfügenden und sind hierunter Leistungen gemeint, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die unentgeltliche Verfügung muß also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, daß ihre Unterlassung in dem nach jenen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den Gemeinschuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Das ist namentlich dort der Fall, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrunde liegt, über deren Bereich hinaus Befolgung gebietet (SZ 61/110; ÖBA 1998, 979/757; RS0064311, 0064348). Auch wenn hiebei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 61/110; ÖBA 1998, 979/757; König, aaO Rz 187), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestandes hier zutreffend bejaht:

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war es jedenfalls der mehrfach geäußerte Wunsch der Mutter des Gemeinschuldners und Großmutter seiner beiden beklagten Töchter, daß diese die Wohnungen im Elternhaus "erhalten", also im Rechtssinne ins Eigentum erwerben sollten; schon nach dem Sprachsinn dieses Ausdruckes ist damit die in der Revision unterstellte Auslegung, die Beklagten hätten nach diesem Willen der verstorbenen seinerzeitigen Mehrheitseigentümerin lediglich ein bloßes "Wohnrecht" eingeräumt bekommen dürfen, verfehlt. Insoweit weicht die Rechtsrüge damit auch unzulässig von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ab. Ob nun dieser Wunsch - wie vom Berufungsgericht in Seite 10 seiner rechtlichen Beurteilung formuliert und vom Revisionswerber als unrichtig moniert - die Intensität "eines offenbar formungültigen letzten Willens" erlangte, kann dahingestellt bleiben, weil es für die Beurteilung der Maßgeblichkeit "sittlicher Pflicht"-Erfüllung in casu darauf rechtlich nicht ankommt. Beim Veräußerungsvertrag (Koziol/Welser I10 323) der Schenkung an seine beiden Töchter handelte es sich nämlich jedenfalls um einen - bezogen auf den Todeszeitpunkt 1990 - auch ohne zeitliche Verzögerung (wenige Monate nach dem Sterbedatum) faktisch vollzogenen, wenngleich zufolge außerhalb der direkten Einflußzone des Gemeinschuldners gelegener Umstände (Gutachtensverzögerungen) nicht auch zeitgleich rechtlich effektuierbaren Vorgang, welcher aber jedenfalls in Vollziehung des Wunsches und in Entsprechung des Willens der vormaligen Mehrheitseigentümerin und Mutter (Großmutter) geschah und auch keineswegs als Verfügung von "unangemessener Höhe" (§ 29 Z 1 dritter Ausnahmefall KO) - welche übrigens ohnedies stets nur (einzel-)fallbezogen beurteilt und bewertet werden kann - zu bezeichnen ist, und zwar weder in bezug auf die Art der Vermögensübertragung (Eigentum statt bloßes Wohnrecht) noch auch zum damit verbliebenem restlichen Miteigentum des Gemeinschuldners (210/458-Anteile), wie dies der Rechtsmittelwerber in Punkt 3.7 seiner Revision behauptet. Hiebei handelte es sich nämlich - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorhob - um eine für einen aufrechten und harmonierenden Familienverband geradezu typische Leistung, deren Einhaltung durch den Gemeinschuldner gegenüber seinen Töchtern ja ausschließlich aufgrund des mehrfach geäußerten und von der Familie insgesamt über den Tod hinaus respektierten Wunsches der Verstorbenen (gleichgültig, wie auch immer dieser rechtlich allenfalls zu qualifizieren wäre) "moralisch gefordert" war. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall schon vom Sachverhalt her ganz wesentlich auch von der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 3 Ob 2178/96g (ÖBA 1998, 979/757 = exolex 1998, 841), ging es doch dort um den Verzicht einer Ehefrau auf Geltendmachung der ihr (ua für offene Gehälter aus Mitarbeit im ehelichen Gastbetrieb zustehenden) Zwangsausgleichsquote in der Insolvenz ihres Ehemannes.

Auch aus dem (in der Revision ebenfalls relevierten) Umstand der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Gemeinschuldners - bezüglich dessen Motiv (Erhaltung im Familienbesitz: so die Revisionsbeantwortung der Erstbeklagten ON 28) keine Feststellungen getroffen wurden - kann damit für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts abgeleitet werden.

Das Berufungsgericht hat damit Haupt- und Eventualbegehren gegen beide beklagten Parteien zutreffend als unberechtigt abgewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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