Normen
4 Ob 538/72 | OGH | 25.04.1972 |
Veröff: EvBl 1972/244 S 462 |
5 Ob 572/78 | OGH | 18.04.1978 |
Auch |
1 Ob 17/92 | OGH | 24.06.1992 |
Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. (T1) |
1 Ob 602/92 | OGH | 22.03.1993 |
nur T1; nur: Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T2) |
2 Ob 2207/96i | OGH | 19.09.1996 |
nur T2 |
3 Ob 152/97t | OGH | 15.10.1997 |
nur: Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. (T3) |
1 Ob 322/99f | OGH | 28.03.2000 |
nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T4)<br/>Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T5) |
7 Ob 78/01y | OGH | 27.04.2001 |
Ähnlich |
7 Ob 8/02f | OGH | 30.01.2002 |
Auch; Beis wie T5 |
5 Ob 57/02x | OGH | 14.05.2002 |
Vgl auch; nur: Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, daß der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. (T6)<br/>Beisatz: Die Genehmigung macht das genehmigte Geschäft zwischen den Geschäftspartnern rückwirkend voll wirksam. (T7)<br/>Veröff: SZ 2002/64 |
8 Ob 95/02g | OGH | 19.04.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes ist nicht Inhalt der Genehmigung. (T8) |
5 Ob 180/02k | OGH | 01.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T9) |
6 Ob 286/05k | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T10) |
6 Ob 78/06y | OGH | 24.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T11) |
9 Ob 25/09f | OGH | 26.08.2009 |
Vgl auch; nur T3 |
8 Ob 128/10x | OGH | 23.11.2010 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 95/12w | OGH | 24.05.2012 |
Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist. (T12)<br/>Beis wie T5; Beis wie T8 |
3 Ob 99/14a | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T11 |
2 Ob 52/16k | OGH | 27.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13); Veröff: SZ 2017/52 |
1 Ob 152/21s | OGH | 21.02.2022 |
Vgl; nur T2; nur T5; nur T12 |
7 Ob 101/24i | OGH | 28.08.2024 |
Beisatz nur wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_006
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