OGH 2Ob2207/96i

OGH2Ob2207/96i19.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard F*****, vertreten durch Dr.Erasmus Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 2.Juni 1994 verstorbenen Josef S*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 901.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.April 1996, GZ 4 R 110/96s-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 7.Juli 1995, GZ 3 Cg 269/94g-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 92.697,20 (darin S 11.031,20 Umsatzsteuer und S 26.510 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem Klagsvorbringen, von Josef Karl S*****, vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter, zwei näher bezeichnete Liegenschaften rechtswirksam gekauft zu haben, verlangte die Klägerin von der beklagten Partei die Unterfertigung eines im Wortlaut bestimmten grundbuchsfähigen Kaufvertrages. Die beklagte Partei, vertreten durch die erbserklärte Miterbin Mag.Irene A*****, verweigere die Vertragsunterfertigung zu Unrecht. Das Bezirksgericht B***** habe den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag mit Beschluß vom 16.12.1993, SW 36/84-243, sachwalterschaftsgerichtlich rechtskräftig genehmigt.

Die beklagte Partei wendete ein, der Sachwalter des Josef S***** habe mit der Klägerin keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern nur ein Kaufanbot der Klägerin an das Sachwalterschaftsgericht weiterleitet. Die "Annahme" des klägerischen Anbots sei durch Beschluß des Sachwalterschaftsgerichtes erfolgt, was einen fehlerhaften und rechtsunwirksamen Akt bedeute. Überdies läge ein unzulässiger Doppelverkauf vor, weil der Sachwalter die Liegenschaft EZ ***** KG ***** fernmündlich dem Vertreter der Beklagten angeboten habe, der das Anbot angenommen habe.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Vertragsunterfertigung einschließlich der Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin. Es ging hiebei zusammengefaßt von folgendem Sachverhalt aus:

Die Klägerin stellte am 8.12.1993 ein an das Bezirksgericht B***** zu SW 36/84 adressiertes Kaufanbot, während der Beklagtenvertreter Dr.P***** den Standpunkt einnahm, mit dem Sachwalter bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Der Sachwalterschaftsrichter Dr.R***** und der Sachwalter Dr.N***** vertraten bei einer gemeinsamen Besprechung übereinstimmend die Ansicht, daß das Anbot der Klägerin als das bessere anzunehmen sei. Der Sachwalterschaftsrichter stellte in Aussicht, in diesem Sinne in nächster Zeit mit Beschluß über die Vertragsannahme zu entscheiden. Der Beschluß des Sachwalterschaftsrichters vom 16.12.1993, SW 36/84-243 des Bezirksgerichtes B*****, lautet (gekürzt) wie folgt:

"1.) Das Anbot der Frau Irmgard F***** ... wird angenommen.

2.) Das Anbot der Frau Mag.Irene A***** ... wird nicht angenommen."

Kurz vor Weihnachten (wahrscheinlich am 22.12.1993) teilte der Sachwalter Dr.N***** der Klägerin telefonisch mit: "Ihr Angebot wurde angenommen." Sie besprachen auch die weitere Vorgangsweise; Dr.N***** meinte, es könne mit Mag.A***** Schwierigkeiten geben und er wolle den schriftlichen Vertrag nicht errichten, bevor diese nicht ausgeräumt seien; Dr.R***** werde einen Beschluß fassen und dann könne man den Vertrag errichten.

In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht dar, daß das Pflegschaftsgericht bei Verträgen Pflegebefohlener nicht Partei sei und das Rechtsgeschäft nicht namens des Pflegebefohlenen abschließe, sondern nur über die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zu entscheiden habe. Der rechtskräftige Beschluß des Bezirksgerichtes B***** vom 16.12.1993, SW 36/84-243, überschreite zwar die Kompetenz des Sachwalterschaftsgerichtes, doch liege im Telefonat des Sachwalters mit der Klägerin auch eine Willenserklärung des Sachwalters, das Anbot der Klägerin anzunehmen. Damit komme aber - wohl unzweifelhaft - ein Vertrag zustande. Nun dürfe aber das Pflegschaftsgericht bereits über den konkreten Antrag des Vertreters des Pflegebefohlenen zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts entscheiden und diesen - erst bevorstehenden - Abschluß genehmigen (EvBl 1971/33). Genau das sei hier geschehen. Hingegen sei ein allfälliger Kaufvertrag mit Mag.A***** schon wegen Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam. Die beklagte Partei sei daher zur Unterfertigung des im Urteilsantrag wörtlich wiedergegebenen Kaufvertrages verpflichtet, der keine die Verlassenschaft irgendwie beschwerenden Vertragsformulierungen enthalte. Vielmehr kaufe die Klägerin zum bestehenden Zustand unter weitgehendem Verzicht auf Anfechtungs- und Gewährleistungsrechte und bedürfe es im übrigen keiner weiteren Erörterung, daß die Vertragsurkunde eine den Voraussetzungen einer Verbücherung entsprechende Form zu haben habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Klagsabweisung ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Es erachtete die Berufung schon aus rechtlichen Gründen als berechtigt, sodaß die Tatsachen- und Beweisrüge der Berufungswerberin keine Stellungnahme des Berufungsgerichtes erfordere. Zunächst sei darzustellen, daß die Streitfrage, ob der Sachwalter Dr.N***** eine Liegenschaft des Josef S***** rechtswirksam an Mag.A***** verkauft habe, für das Prozeßergebnis bedeutungslos sei, weil einerseits die Lösung von Doppelveräußerungsfällen durch § 440 ABGB vorgegeben sei und andererseits Mag.A***** nunmehr ohnedies Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers Josef S***** geworden sei. Streitentscheidend sei allein die Frage, ob durch übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne des § 861 ABGB zwischen der Klägerin einerseits und Josef S*****, vertreten durch seinen Sachwalter gemäß § 273 ABGB, andererseits ein der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegender Kaufvertrag zustande gekommen sei. Wenn dies der Fall sei, so folge aus der Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers seine Pflicht zur Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Urkunde. Das Berufungsgericht sei jedoch der Rechtsansicht, daß übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (der Klägerin und des Sachwalters) im Sinne des § 861 ABGB nicht vorlägen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Als unstrittig könne hier vorausgesetzt werden, daß das Sachwalterschafts- oder Pflegschaftsgericht, weil es nicht selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter des Pflegebefohlenen sei, nicht selbst Verträge namens des Pflegebefohlenen abschließen könne. Soweit ein Freihandverkauf von unbeweglichem Mündelvermögen gemäß § 232 ABGB überhaupt zulässig sei, entscheide das vormundschaftliche Gericht gemäß dieser Gesetzesstelle nur über die "Genehmhaltung" der Veräußerung, ohne selbst Vertragspartei oder gesetzlicher Vertreter zu sein. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergebe, daß bei der Prüfung, was als Annahmeerklärung auf das Angebot der Klägerin vom 8.12.1993, SW 36/84-241, in Betracht kommen könnte, sämtliche Aktivitäten des Sachwalterschaftsrichters einschließlich dessen rechtskräftiger Beschlüsse und insbesondere der Beschluß SW 36/84-243 ausschieden. Sohin sei nur noch zu prüfen, ob der Sachwalter jemals das Kaufanbot der Klägerin angenommen habe. Wäre dies der Fall, so könnte im Beschluß des Sachwalterschaftsgerichtes SW 36/84-243 bei weiter Auslegung ein Genehmigungsbeschluß erblickt werden. Als Annahmeerklärung des Sachwalters käme allenfalls die vom Erstrichter wörtlich festgestellte telefonische Äußerung des Sachwalters Dr.N***** wahrscheinlich vom 22.12.1993 in Betracht, welche lautete: "Ihr Angebot wurde angenommen." Willenserklärungen seien nach Lehre und Rechtsprechung Willensäußerungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet seien. Hievon zu unterscheiden seien Wissenserklärungen (Wissensmitteilungen, Vorstellungsmitteilungen). Sie enthielten keine Äußerung eines Willens, geschweige denn Rechtsfolgewillens, sondern seien vielmehr auf bloße Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen gerichtet. Die Abgrenzung möge im Einzelfall schwierig sein, sei jedoch hier zum Nachteil der Klägerin vorzunehmen. Hiefür spreche zunächst schon einmal der festgestellte Wortlaut "Ihr Angebot wurde angenommen" und nicht etwa "Ich nehme Ihr Angebot an" oder "Ich habe ihr Angebot angenommen". Es werde nicht übersehen, daß sich § 914 ABGB gegen die Buchstabeninterpretation wende. Würdige man aber abgesehen vom Wortlaut des Telefonates noch die Äußerung des Sachwalters, er wolle den schriftlichen Vertrag mit der Klägerin nicht errichten, bevor allenfalls zu erwartende Schwierigkeiten mit Mag.A***** ausgeräumt seien, so spreche dies doch deutlich gegen einen Abschlußwillen des Sachwalters. Hätte er sich durch das Telefonat schon vertraglich binden wollen, so wäre die Verweigerung der Ausfertigung und Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages nicht nur offenbar zwecklos, sondern unter Umständen sogar haftungsbegründend gewesen, weil die Mitwirkung bei der Herstellung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde aus der Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers (§ 1053 ABGB) resultiere. Man könne dagegen nicht einwenden, der Sachwalter habe sich veranlaßt gesehen, die schriftliche Vertragserrichtung bis zum Vorliegen der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung aufzuschieben, weil der Sachwalter und der Sachwalterschaftsrichter schon einige Tage nach dem 9.12.1993 übereinstimmend zur Ansicht gekommen gewesen seien, daß das Anbot der Klägerin als das bessere anzunehmen sei. Eine Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei sohin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mehr zu befürchten gewesen. Abgesehen davon sei in Lehre und Rechtsprechung sogar strittig, ob mündlich abgeschlossene Verträge überhaupt pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könnten. Insgesamt gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß auch aus der Sicht der Erklärungsempfängerin, also der Klägerin, die telefonische Mitteilung des Sachwalters nicht als Willenserklärung (Annahme) im Sinne des § 862 ABGB aufzufassen gewesen sei, sondern als Wissensmitteilung vom Inhalt des in nächster Zeit zu erwartenden Beschlusses des Sachwalterschaftsgerichtes ON

243. Die Erwartung dieses Beschlusses habe der Sachwalter in seiner Zeugenaussage auch deutlich hervorgehoben. Mangels rechtswirksamer Annahme des Kaufanbots der Klägerin sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sodaß das Klagebegehren abzuweisen sei. Eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zur Rechtsfrage, ob die Klägerin Anspruch auf Unterfertigung eines zwölf Punkte umfassenden Kaufvertrages hätte, wenn sich die behauptete Willensübereinstimmung nur auf Kaufgegenstand und Kaufpreis und nicht auf Nebenabreden wie etwa Gewährleistung bezogen habe, erübrige sich daher.

Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil sich die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht unmittelbar aus der oberstgerichtlichen Judikatur ergebe. Wohl komme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder der Rechtssatz vor, daß das Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht keine Verträge selbst zu schließen habe, doch seien die Anlaßfälle stets von der Art gewesen, daß das Vormundschaftsgericht gegen den Willen des Vormunds eine bestimmte schuldrechtliche Regelung dekretiert habe. In der Übereinstimmung von Sachwalter und Sachwalterschaftsrichter liege doch ein wesentlicher Unterschied des vorliegenden Falles zu den zitierten Entscheidungen. Immerhin wäre wohl auch die Rechtsansicht vertretbar, daß der Rechtssatz, das Vormundschaftsgericht habe keine Verträge selbst zu schließen, nur dem Schutz des Vormunds vor oktroyierten Verträgen dienen solle. Gerade dieser Schutzzweck ginge im vorliegenden Fall ins Leere.

Gegen diese Berufunsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die Revision ist aus folgenden Erwägungen zulässig: Entgegen der Darstellung in der Revisionsbeantwortung hat sich das Berufungsgericht mit der Tatfrage überhaupt nicht befaßt, sondern die Berufung schon aus rechtlichen Gründen als berechtigt angesehen. Es ist im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, ein Kaufvertrag sei - selbst ausgehend von den in der Berufung bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen - nicht zustande gekommen. Indem sich die Klägerin hiegegen wendet, macht sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 503 Z 4 ZPO geltend.

Der Revisionsgegnerin ist zuzugeben, daß die rechtliche Bewertung bestimmter Erklärungen - hier der etwa am 22.12.1993 gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung des Sachwalters - im allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hat. Da aber auch die Rechtssicherheit geschützt werden soll, kann auch einem Fehler des Berufungsgerichtes, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlaß bietet, erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, mangels rechtswirksamer Annahme des Kaufanbotes der Klägerin sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, die Rechtslage verkannt, wie sich aus dem folgenden ergeben wird. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist auch berechtigt.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, entscheidend sei einzig und allein der wahre Wille der Beteiligten. Sowohl der Sachwalter als auch das Sachwalterschaftsgericht hätten das Kaufanbot der Klägerin als das bessere akzeptiert. Es könne rechtlich nicht entscheidend sein, welche Formulierung das Gericht in seinem inhaltlich als Genehmigung zu qualifizierenden Beschluß gewählt habe. Es sei jedenfalls der Wille sowohl des Sachwalters als auch des Sachwalterschaftsgerichtes gewesen, daß die Klägerin die Liegenschaft erhalte, und sei ihr dieser Wille in Form der Annahme ihres Kaufanbotes auch kundgetan worden. Es liege nicht bloß eine Wissenserklärung vor; der Wille aller Beteiligten sei auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtet gewessen. Der Sachwalter habe lediglich mit der Errichtung des schriftlichen Vertrages bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses zuwarten wollen, was nicht gegen seinen Abschlußwillen spreche.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

Das Berufungsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß es im

vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht

darauf ankommt, ob der Sachwalter einen Kaufvertrag auch mit einer

anderen Person abgeschlossen hat (die insoweit in der Berufung der

beklagten Partei erhobene Beweisrüge kann daher unerledigt bleiben),

und daß bei der Prüfung, was als Annahmeerklärung auf das Angebot der

Klägerin vom 8.12.1993 in Betracht kommt, sämtliche Aktivitäten des

Sachwalterschaftsrichters ausscheiden, weil es auf eine Annahme durch

den Sachwalter ankommt. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon

ausgegangen, daß das Pflegschaftsgericht bei genehmigungsbedürftigen

Rechtsgeschäften nicht selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter des

Pflegebefohlenen ist. Es schließt das Rechtsgeschäft nicht namens des

Pflegebefohlenen, sondern entscheidet, ob ein beantragtes oder

abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu genehmigen ist (SZ 29/81; EvBl

1971/33 ua). Im vorliegenden Fall waren sich Sachwalter und

Sachwalterschaftsrichter einig, daß das von der Klägerin gestellte

schriftliche Anbot vom 8.12.1993 anzunehmen sei. Der

Sachwalterschaftsrichter hat sich allerdings in der Folge im Ausdruck

vergriffen, wenn er seinen Beschluß vom 16.12.1993 als

Annahmeerklärung formuliert hat. Seine Entscheidung kann aber dahin

verstanden werden, daß sich das Gericht mit dem vom Sachwalter

beabsichtigten Vertragsabschluß auf Basis des Anbotes der Klägerin

einverstanden erklärt hat. In Wahrheit wurde damit die fehlende volle

Verpflichtungsfähigkeit des Sachwalters zur Annahme des gestellten Anbotes ersetzt (vgl EFSlg 75.086).

Was nun das um den 22.12.1993 geführte Telefonat zwischen dem Sachwalter und der Klägerin und die nach den in der Berufung bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes dabei abgegebene Erklärung des Sachwalters, das Angebot der Klägerin sei angenommen worden, anlangt, so kommt es für das Vorliegen und für die Bedeutung einer Willenserklärung primär auf das Verständnis an, daß ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel2 § 863 ABGB Rz 8 mwN); der Empfänger ist schutzwürdig, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (Koziol/Welser I10 90 mwN). Der objektive Erklärungswert verliert aber seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender wahrer Wille ("natürlicher Konsens"), gleichgültig, ob die Ausdruckmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (Koziol-Welser I10 91 mwN; vgl 5 Ob 562/79; 10 Ob 529/87 = ÖBA 1989, 1026; 9 ObA 115/89; 4 Ob 56/94; 10 Ob 515/95).

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin, die auf eine Antwort auf ihr Antgebot vom 8.12.1993 wartete, nach den erstgerichtlichen Feststellungen um den 22.12.1993 vom für eine Annahmeerklärung zuständigen Sachwalter die Nachricht, ihr Angebot sei angenommen worden. Auch wenn hiebei sprachlich eine Vergangenheitsform verwendet wurde, bestand für die Klägerin kein Grund zu zweifeln, daß der Sachwalter mit ihrem Angebot einverstanden sei. Auch die Äußerung des Sachwalters, er wolle den schriftlichen Vertrag erst nach Ausräumung möglicher Schwierigkeiten mit Mag.A***** und nach Beschlußfassung durch den Sachwalterschaftsrichter errichten, mußte sie am Abschlußwillen des Sachwalters nicht zweifelen lassen, zumal es durchaus zweckmäßig erscheinen konnte, mit dem Aufwand der Errichtung des schriftlichen Vertrages bis zur Rechtskraft des Beschlusses vom 16.12.1993 zuzuwarten. Die Äußerung des Sachwalters stellte sich ihrem objektiven Erklärungswert nach daher durchaus als Annahmeerklärung dar.

Abgesehen davon waren sich der Sachwalter und die Klägerin aber über einen Vertragsabschluß auf Basis des Anbotes der Klägerin ohnehin einig ("natürlicher Konsens"), weshalb es auf die Formulierung der Erklärung des Sachwalters nicht mehr entscheidend ankommt. Es bedarf daher auch keiner Erledigung der in der Berufung der beklagten Partei erhobenen diesbezüglichen Beweisrüge.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist somit ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem vom Sachwalter vertretenen, inzwischen verstorbenen Josef S***** zustande gekommen. Aus dem mündlichen Vertragsabschluß folgt die Pflicht des Verkäufers, eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen (vgl Aicher in Rummel2 § 1061 ABGB Rz 33 mwN). Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Unterfertigung eines 12 Punkte umfassenden Kaufvertrages hat, wenn sich die behauptete Willensübereinstimmung nur auf Kaufgegenstand und Kaufpreis und nicht auf Nebenabreden bezog, offengelassen hat, ist zu bemerken, daß gegen die Aufnahme von Nebenabreden in den Vertragstext solange keine Bedenken bestehen, als diese der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen (vgl Koziol/Welser I10 92 mwN). Umstände, die dagegen sprechen würden, hat die beklagte Partei im erstgerichtlichen Verfahren aber nicht geltend gemacht. Daß Vertragsbestimmungen, die auf eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages Bezug nehmen, allenfalls gegenstandslos sein könnten, stellt keine zur Klagsabweisung führende Benachteiligung der beklagten Partei dar.

Das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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