Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der nach § 60 Abs 2 JN maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auf Grund der in JBl 1954, 402 angestellten Erwägungen gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 mit dem Dreifachen des (halben) Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzusetzen, also mit EUR 38.807,37. Es kommt nämlich auf den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltenden Betrag an.
In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des RG, wonach ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes RG vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden kann, durch Judikatur und Lehre gedeckt (vgl jüngst 7 Ob 78/01y; Rummel in Rummel 3. Aufl., Rz 5 zu § 865). Aus GIU 2963 lässt sich für die RM-Werber kein Gegenargument gewinnen, weil damals auf eine nachträgliche Erklärung des Geschäftspartners abgestellt wurde, an sein abgehendes Versprechen gebunden sein zu wollen; eine solche Erklärung fehlt im gegenständlichen Fall.
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