OGH 5Ob180/02k

OGH5Ob180/02k1.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Stefan S*****, und 2.) Michael S*****, beide dzt JA Hirtenberg, 2552 Hirtenberg, Leobersdorferstraße 16, beide vertreten durch Dr. Christian Barmüller, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Löwelstraße 8, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ 111 GB 16127 Weißenbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2002, AZ 16 R 180/02p, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der nach § 60 Abs 2 JN maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auf Grund der in JBl 1954, 402 angestellten Erwägungen gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 mit dem Dreifachen des (halben) Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzusetzen, also mit EUR 38.807,37. Es kommt nämlich auf den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltenden Betrag an.

In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des RG, wonach ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes RG vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden kann, durch Judikatur und Lehre gedeckt (vgl jüngst 7 Ob 78/01y; Rummel in Rummel 3. Aufl., Rz 5 zu § 865). Aus GIU 2963 lässt sich für die RM-Werber kein Gegenargument gewinnen, weil damals auf eine nachträgliche Erklärung des Geschäftspartners abgestellt wurde, an sein abgehendes Versprechen gebunden sein zu wollen; eine solche Erklärung fehlt im gegenständlichen Fall.

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