Rechtssatz
Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg.
5 Ob 895/76 | OGH | 01.03.1977 |
Ähnlich |
2 Ob 662/86 | OGH | 24.02.1987 |
Veröff: WBl 1987,158 = ÖBA 1987,657 (Schumacher) |
1 Ob 567/89 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: ÖBA 1990,139 = RdW 1990,15 |
6 Ob 153/99i | OGH | 15.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. (T1) |
1 Ob 322/99f | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Jede Unklarheit geht zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00758_7600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)