OGH 1Ob758/76

OGH1Ob758/7616.2.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* KG, Bauunternehmen, *, BRD, vertreten durch Dr. Viktor Gerha, Dr. Hempel und Dr. Dieter Gerha, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*, Private, D-*, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Duldung einer Exekutionshandlung (Streitwert S 747.967,99 samt Anhang), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1976, GZ. 5 R 16/76‑17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1975, GZ. 21 Cg 116/75‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0010OB00758.76.0216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig der klagenden Partei die mit S 14.005,26 (darin die Barauslagen von S 3.600,‑‑ und die Umsatzsteuer von S 770,76) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Zulassung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 427 KG * mit dem Grundstück Nr. 312/3 Wiese zur Befriedigung der ihr gegen den Ehemann der Beklagten – H* – auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Amtsgerichtes Nettetal vom 1. März 1974 zustehende Forderung in der Höhe von S 747.967,99 samt 13,5 % Zinsen seit 16. Feber 1974 und Kosten von S 15.003,57. Sie brachte hiezu vor, H* sei Eigentümer der genannten Liegenschaft gewesen. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Oktober 1974 habe er diese Liegenschaft, in der Absicht die klagende Partei zu benachteiligen, der Beklagten übertragen. Diese habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten gegenüber seinen Gläubigern gekannt, zumindest aber hätte ihr diese Absicht bekannt sein müssen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Übergabsvertrag fuße auf einem entgeltlichen Geschäft, denn sie habe ihrem Ehegatten Kredit zur Verfügung gestellt und Darlehensschulden ihres Mannes übernommen. Eine Benachteiligungsabsicht habe bei ihrem Mann zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bestanden, tatsächlich seien Gläubiger auch nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten habe ihr daher auch nicht bekannt sein können.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging von folgenden Feststellungen aus:

H* geriet im Jahre 1973 mit seinem in Deutschland betriebenen Unternehmen für Heizungs- und Installationsbau in Schwierigkeiten. Ende 1973 war die Stadtsparkasse in V* bereit, einen Kredit in der Höhe von 100.000,-‑ DM zur Verfügung zu stellen, doch sollte nicht die Firma des Ehegatten, sondern dessen Frau – die Beklagte – Kreditnehmerin sein. Die Beklagte nahm diesen Kredit auf; sie verfügte damals und auch heute noch über Grundbesitz in S* (BRD). Zur Sicherstellung des Kredites wurde auf diesem Grundstück der Beklagten eine Grundschuld von 100.000,‑‑ DM zugunsten der Sparkasse V* eingeräumt. Auf dem genannten Grundstück lastete bereits eine Grundschuld von 30.000,‑‑ DM als Sicherheit für die laufenden Verbindlichkeiten der Firma H* gegenüber der Sparkasse V*. Der Betrag von 100.000,‑‑DM, der der Firma H* zur Verfügung gestellt worden war, sollte aus Einkünften des Unternehmens zurückbezahlt werden. Anfang 1974 stellte die Stadtsparkasse V* den Kredit gegenüber der Beklagten fällig, doch hat sie den Betrag noch nicht zurückbezahlt; die Sparkasse betreibt zur Zeit die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz der Beklagten in S*.

Im Juli 1974 hat H* als Geschäftsführer der Firma I* Gesellschaft m.b.H. und Co KG den Konkursantrag gestellt, doch wurde das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Nach seiner Vermögensaufstellung zum Konkursantrag verfügte H* über ein Mehrfamilienhaus in B*, über ein Grundstück in O*, über zwei Grundstücke in E*, bebaut mit zwei Bungalows im Rohbau, ferner über ein Grundstück in S*. Diese Vermögenswerte des Gatten der Beklagten waren zur Gänze belastet. Neben den Verbindlichkeiten der Firma hatte H* auch noch persönliche Schulden. Nicht enthalten in dieser Vermögensaufstellung zum Konkursantrag war die gegenständliche Liegenschaft in M*.

Mit Übergabsvertrag vom 18. Oktober 1974 hat H* die Liegenschaft in M* an die Beklagte übertragen, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Beklagten waren schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages die Vermögensverhältnisse bzw. die Schuldverpflichtungen ihres Mannes bekannt. Das Bezirksgericht Millstatt hat mit Beschluß vom 16. Jänner 1975 die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft für die Beklagte bewilligt. Unter der Tagebuchzahl Nr. 1334/74 wurde bei der gegenständlichen Liegenschaft mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 26. März 1975 die Rangordnung für diese beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft angemerkt.

H* schuldet auf Grund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Amtsgerichtes Nettetal vom 1. März 1974 der klagenden Partei umgerechnet einen Betrag von S 747.967,99. Zugunsten dieser Forderung war über Antrag der klagenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 427 KG M* die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Millstatt vom 14. Feber 1975 wurde über Antrag der Beklagten die Löschung dieser Anmerkung bewilligt.

Das Erstgericht führte ferner aus, die Behauptung der Beklagten, es seien ihr zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrages die Vermögensverhältnisse bzw. die Schuldverpflichtungen ihres Gatten nicht bekannt gewesen, sei im Hinblick auf das persönliche Nahverhältnis der beiden Ehegatten nicht glaubwürdig und durch die Tatsache der Kreditaufnahme der Beklagten für ihren Ehegatten widerlegt.

Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, daß die am 9. April 1975 erhobene Anfechtungsklage rechtzeitig eingebracht worden sei, weil die angefochtene Rechtshandlung am 18. Oktober 1974 gesetzt wurde. Da die klagende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung vergeblich Fahrnisexekution in das Vermögen des Ehegatten der Beklagten geführt habe, seien, auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach § 8 Anfechtungsordnung gegeben. Im übrigen stelle der Übergabsvertrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, denn der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten durch ihren Ehegatten stehe die Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensschuld von S 350.000,‑‑ zur Vertretung, Verzinsung und Bezahlung und die Übernahme der sachlichen Haftung mit der Liegenschaft für weitere auf der Liegenschaft sichergestellte Verbindlichkeiten im Betrag von S 235.406,68 gegenüber. Der von der Beklagten, als weitere Gegenleistung ins Treffen geführte Betrag von 130.000,‑‑ DM sei im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Im Übergabsvertrag sei dieser Betrag nicht angeführt. Im Punkt 4 des Übergabsvertrages heiße es:

„Soweit der Wert der Gegenleistungen den Wert des Übergabsobjektes nicht erreicht, erfolgt die Übergabe schenkungsweise.“

Hiezu führt das Erstgericht ferner aus, daß dann, wenn das Geschäft zum Teil entgeltlich, zum Teil unentgeltlich und eine Sonderung des entgeltlichen Teiles vom unentgeltlichen undurchführbar sei der Gesamtvertrag nach seinem überwiegenden Zweck als entgeltlich oder unentgeltlich behandelt werden müsse. Der Hauptzweck des Vertrages sei nach dem Parteiwillen auf den Austausch ihrer beiderseitigen Leistungen gerichtet gewesen. Der neben § 2 Z. 3 AnfO geltend gemachte Anfechtungsgrund nach § 3, Abs. 1 AnfO sei daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Dem Ehegatten der Beklagten habe klar sein müssen, daß mit einem Zugriff seiner Gläubiger auf den einzigen ihm noch verbliebenen Vermögenswert – der gegenständlichen Liegenschaft – zu rechnen sei. Habe er diesen Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger entzogen, so habe er auch wissen müssen, daß dadurch die Befriedigung der Forderungen seiner Gläubiger mindestens erschwert wenn nicht überhaupt vereitelt werde. Es sei somit die Übertragung des Eigentums an der gegenständliche Liegenschaft an die Beklagte in Benachteiligungsabsicht erfolgt. Dem im § 2 Z. 3 AnfO genannten Ehegatten diene zur Entlastung seine unverschuldete Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Er habe also zu behaupten und zu beweisen, daß der Schuldner eine solche Absicht nicht hatte oder daß der Anfechtungsgegner sie nicht gekannt habe und ihm ihre Unkenntnis auch nicht als Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt anzurechnen sei. Bei der festgestellten Sachlage und im Hinblick auf das persönliche Nahverhältnis der Beteiligten hätte die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt von der Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten wissen müssen. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.

Das Berufungsgericht, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitwertgegenstandes S 50.000,‑‑ übersteigt, bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es ergänzte, daß die Frage, welches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben könne, weil die Bestimmungen des § 3 Z. 2 Deutsches Anfechtungsgesetz und des § 2 Z. 3 Österreichische Anfechtungsordnung inhaltlich gleich seien, sehe man von der kürzeren Anfechtungsfrist des deutschen Rechtes ab, die im vorliegenden Fall aber auch gewährt wäre. Zur Frage ob das österreichische Recht eine Anfechtung überhaupt ausschließe, wenn ein ausländischer Schuldner über ein in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen verfüge, vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß der in Rede stehende Übergabsvertrag einer Anfechtungsmöglichkeit unterliege, wobei die Frage, ob der Anfechtungsanspruch nach deutschen oder österreichischen materiellen Normen zu beurteilen sei, wegen der materiellrechtlichen Identität der Normen auf sich beruhen könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt Berechtigung nicht zu.

Was zunächst den auch in der Revision erhobenen Einwand betrifft, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die Anfechtungsmöglichkeit des gegenständlichen Übergabsvertrages in Österreich bejaht, ist der Beklagten zu erwidern, daß gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, es unterliege der gegenständliche Vertrag der Anfechtungsmöglichkeit in Österreich keine Bedenken bestehen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffende und eingehende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung GLUNF 3190 geht insofern fehl, als es sich dort um die Anfechtung eines Vertrages über unbewegliches Vermögen eines ausländischen Kridatars in Österreich handelte. Hiezu hatte der Oberste Gerichtshof ausgeführt, insoweit mit der Anfechtungsklage die Unwirksamerklärung der in Bezug auf das in Österreich gelegene unbewegliche Vermögen des Kridatars vorgenommene Rechtshandlung angestrebt wird, so sei im Hinblick darauf, daß der eigentliche Zweck des Anfechtungsprozesses, nämlich die Einbeziehung des von der angefochtenen Rechtshandlung betroffenen Vermögens in die Konkursmasse, unerreichbar sei, die Anfechtungsklage mit Recht abgewiesen worden, weil inländische unbewegliche Güter des ausländischen Kridatars in das ausländische Konkursverfahren niemals einbezogen werden können. Vorliegend handelt es sich aber nicht um die Anfechtung eines Vertrages eines ausländischen Kridatars, sondern um eine solche außerhalb eines Konkurses.

Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die kollisionsrechtliche Frage, welches Recht anzuwenden sei, offen bleiben kann, weil die in Betracht kommenden Rechtsordnungen (deutsches oder österreichisches Anfechtungsrecht) meritorisch zu gleichen Ergebnissen führen. (Kegel IPR3 198 SZ 32/120, 1 Ob 183/75, 1 Ob 143/73 uva., zuletzt etwa 6 Ob 520/76).

Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß nach beiden Rechtsordnungen entgeltliche Verträge mit dem Ehegatten anfechtbar sind, soferne durch den Abschluß des Vertrages Gläubiger eines Vertragsteiles benachteiligt werden, es sei denn, daß dem Vertragspartner zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zur benachteiligen, nicht bekannt war. Es können daher die von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall auch dann angewendet werden, wenn die Rechtssache nach deutschem Recht beurteilt werden müßte.

Ist der Erwerb einer unbeweglichen Sache anfechtbar, so entscheidet der Ort ihrer Lage, weil die Exekution auf sie dort geführt werden muß (Bartsch-Pollak 3 Konkurs, Ausgleichs‑ und Anfechtungsordnung II S. 545, Anm. 22).

Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bringt die Beklagte vor, wenn auch im Übergabsvertrag ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehle, daß die Eigentumsübertragung eine Gegenleistung für die Überlassung der von der Beklagten in Deutschland aufgenommenen Kreditbeträge darstelle, so könne doch an dem tatsächlichen Zusammenhang zwischen Übergabsvertrag und dem Kreditgeschäft nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang wären Feststellungen über den Wert der in M* gelegenen Liegenschaft zu treffen gewesen.

Die Beklagte übersieht dabei, daß wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz der – wie im vorliegenden Fall – im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, Revision nicht begehrt werden kann (ZBl 1922, Nr 213, ZBl 1922, Nr 217, ZBl 1920, Nr 158 uva.).

Die Vorinstanzen haben zu Recht den Anfechtungsgrund des § 2 Z. 3 AnfO (§ 3 Z. 2 deutsches Anfechtungsgesetz) als gegeben angenommen. Die Partner des angefochtenen Übergabsvertrages sind als Ehegatten nahe Angehörige im Sinne der Anfechtungsgesetzgebung. Dies bedeutet, daß die klagende Partei lediglich die innerhalb der vom Gesetz geforderten Zeitspanne erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners und die Beteiligung der Beklagten beweisen muß. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (EvBl 1940/182, EvBl 1966/285 ua.). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung, S. 141, Wegan österreichisches Insolvenzrecht, S. 67 f, Petschek-Reiner-Schiemer, Insolvenzrecht, S. 364 f, Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 I S. 183 f, EvBl 1940/182, EvBl 1958/67, EvBl 1966/285 ua.).

Die Anfechtung durch die klagende Partei erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist. Zu Recht sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in M* nicht als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der von der Beklagten bei der Stadtsparkasse V* aufgenommenen Kreditbeträge erfolgt ist, ist doch im Übergabsvertrag genau festgehalten, daß die Beklagte als Gegenleistung für die Übergabe die auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehensschulden ihres Mannes übernimmt. Hiebei ist keine Rede von den Kreditbeträgen, die in Deutschland aufgenommen wurden. In dem angefochtenen Vertrag ist auch festgehalten, daß soweit der Wert der Gegenleistungen den Wert des Übergabsobjektes nicht erreicht, die Übergabe schenkungsweise erfolgt. Den Vorinstanzen ist daher darin zu folgen, daß zwischen dem Übertragungsgeschäft und der in der BRD vorgenommenen Kreditgeschäfte eine rechtliche Verbindung nicht hergestellt erscheint.

Der die Beklagte treffende Freibeweis, daß dem Schuldner die Benachteiligung der klagenden Partei weder bekannt war noch bekannt sein mußte, bzw. der Beklagten eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gelungen. Hier übersieht die Beklagte, daß es sich diesbezüglich um eine den Obersten Gerichtshof bindende Lösung der Tatfrage handelt (6 Ob 221/71 ua.). Soweit es sich um das Wissenmüssen handelt, liegt zwar eine Rechtsfrage vor, doch ist dem Berufungsgericht auch diesbezüglich kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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