LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1367/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1367/001-201820.8.2019

NAG 2005 §2 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.001.2018

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, Geburtsdatum: ***, StA. Afghanistan, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. November 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß-Rot – Karte plus“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand:

 

1.1. Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. November 2018, Zl. ***, wurde der am 13.08.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Islamische Republik Iran, gestellte Antrag von Frau A, einer im Iran lebenden afghanischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

 

Die Abweisung wurde auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gestützt und auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht als „Familienangehörige“ von Herrn C (im Folgenden: Bezugsperson), der im Antrag als Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben wurde, angesehen werden könne.

 

Dies deshalb, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Iran am 01.12.2010 traditionell-religiös geschlossenen und am 08.03.2016 bei der afghanischen Botschaft im Iran registrierten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson um eine ordre public-widrige sogenannte „Stellvertreter-Ehe“ handle, da die Registrierung der Ehe am 08.03.2016 und somit zu einen Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die seit April 2012 in Österreich lebende asylberechtigte Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei und somit bei der nach der Ortsform für die Gültigkeit der Eheschließung erforderlichen Registrierung der Ehe nicht persönlich habe anwesend sein können.

 

Zu diesem Ergebnis sei auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem (– im Verfahren über den vor dem gegenständlichen Antrag nach dem NAG gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG ergangenen –) Erkenntnis vom 06.09.2018, GZ ***, gekommen.

 

1.2. Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, ausführlich begründeten Beschwerde wird die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin beantragt und vorgebracht, der in Beschwerde gezogene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und mit Verfahrensmängeln, insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführerin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, belastet.

Das zentrale inhaltliche Vorbringen der Beschwerde besteht – neben dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfülle – darin, dass mit näherer Begründung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Familienangehörigeneigenschaft iSd NAG, da es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe entgegen der Annahme der Behörde sehr wohl um eine nach dem nach dem Beschwerdevorbringen primär maßgeblichen afghanischem Recht rechtsgültige Ehe handle, deren Anerkennung in Österreich der ordre public nicht entgegenstehe, zumal die Bezugsperson entgegen der Annahme der Behörde sowohl bei der traditionellen Eheschließung im Jahr 2010 als auch bei der nachträglichen Registrierung der Ehe im Jahr 2016 anwesend gewesen sei. Auch entfalte die über den Antrag der Beschwerdeführerin gestellten Antrag nach § 35 AsylG ergangene Entscheidung des BVwG keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren nach dem NAG.

 

1.3. Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Verfahrensparteien strittig sind insbesondere die Frage nach der Rechtsgültigkeit und Anerkennung der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossenen Ehe und die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Verfahren nach § 35 AsylG einer- und § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG andererseits.

 

2. Verfahrensgang:

 

2.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

 

2.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine im Iran lebende afghanische Staatsangehörige, stellte am 13.08.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Iran, einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Bezugsperson wird im Antrag Herr C, ein am *** geborener Staatsangehöriger Afghanistans, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2014, Zl. ***, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und der im Antrag als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wird, angeführt.

 

Dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen beigelegt. Neben Kopien des Reisepasses und der Geburtsurkunde (samt Übersetzung) der Beschwerdeführerin, dem in Österreich ausgestellten Konventionsreisepass der Bezugsperson und einer Reihe an Unterlagen betreffend die Wohnsituation sowie die berufliche und finanzielle Situation der Bezugsperson waren dem Antrag insbesondere (jeweils mit Übersetzung) eine „Bestätigung“ des islamischen Rates der Moschee der ***, wonach D am 01.12.2010 die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgenommen habe und die Eheworte nach der Sitte des Propheten gesprochen habe (samt Übersetzung), weiters eine von der afghanischen Botschaft in Teheran am 08.03.2016 ausgestellte Heiratsurkunde mit der Nr. ***, worin als Datum der Eheschließung der 01.12.2010 angegeben ist, die die Fingerabdrücke sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson aufweist und in der festgehalten ist, dass zwei namentlich genannte Zeugen die Eheleute bei der Eheschließung gesehen und die Erklärungen der Eheleute gehört hätten, und eine Bestätigung der afghanische Botschaft im Iran, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses in Teheran gestellt habe, beigelegt.

 

2.1.2. Nach erteiltem Verbesserungsauftrag durch die österreichische Botschaft in Teheran vom 14.08.2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres anwaltlichen Vertreters vom 16.08.2018 eine Reihe an Unterlagen (zT erneut und mit Erläuterungen) vorgelegt.

 

2.1.3. In der Folge wurden der Antrag der Beschwerdeführerin sowie die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet, wo der Antrag, dem bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte, am 12.09.2018 einlangte.

 

2.1.4. Die Behörde führte in der Folge Register-Abfragen (insbesondere im Zentralen Fremdenregister) durch und wurden der Behörde am 08.11.2018 auf deren entsprechende Anfragen hin durch die Österreichische Botschaft in Teheran aus dem Akt betreffend das Verfahren über den durch die Beschwerdeführerin am 30.10.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AslyG stammende Unterlagen übermittelt.

 

Konkret befinden sich im verwaltungsbehördlichen Akt (jeweils in Kopie).

- Die Mitteilung des BFA gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.01.2017 inklusive Stellungnahme des BFA vom 31.01.2017

- die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG abgegebene Stellungnahme vom 20.02.2017 samt Beilagen (nämlich die Vertretungsvollmacht, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie des Konventionspasses und des Meldezettels der Bezugsperson, ein Hochzeitsfoto, eine Kopie des Bescheides des BFA vom 18.04.2012, Zl. *** betreffend den Antrag auf Internationalen Schutz der Bezugsperson und eine Kopie des Erkenntnisses des BVwG vom 26.09.2014, Zl. ***, mit dem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde)

- Bescheid der österreichischen Botschaft in Teheran vom 06.03.2017, Zl. *** mit dem deren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG in erster Instanz abgewiesen wurde

- Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018, Zl. ***, mit dem die gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 25 AsylG abweisenden Bescheid der österreichischen Botschaft in Teheran vom 06.03.2017, Zl.  ***, erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.

 

2.1.5. Nachdem der Behörde am 08.11.2018 seitens des BVwG telefonisch bestätigt worden war, dass das Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018, Zl. *** (– mit dem die gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem § 25 AsylG abweisenden Bescheid der österreichischen Botschaft in Teheran vom 06.03.2017, Zl.  ***, erhobene Beschwerde abgewiesen worden war –), der Beschwerdeführerin am 18.09.2018 zugestellt worden sei, wies die Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.11.2018, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2018 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab.

 

2.2. Bescheidbegründung

 

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 12.11.2018, Zl. ***, mit dem der verfahrensgegenständlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2018 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen wurde, wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson könne in Österreich nicht als „legal geschlossene Ehe anerkannt“ werden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige der Bezugsperson sei und somit auch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mangels Familienangehörigeneigenschaft nicht möglich sei.

 

Im Einzelnen wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid die Auffassung der Behörde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht anzuerkennen sei, wie folgt begründet:

Im Zuge des Verfahrens sei zum Nachweis des Bestehens einer Ehe eine Heiratsurkunde vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 01.12.2010 geschlossen und am 08.03.2016 registriert worden sei. Im Hinblick darauf, dass die Bezugsperson seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig sei, sei die Registrierung der Ehe zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei und somit bei der Registrierung nicht habe anwesend sein können.

Nach der Rechtsprechung des BVwG und des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine Stellvertreterehe bzw. eine „Ferntrauung“ einen Verstoß gegen den ordre public dar und sei daher nicht anzuerkennen.

Wenn – wie dies etwa in Syrien oder in Afghanistan der Fall sei – die Registrierung einer Eheschließung nach der Ortsform für die Gültigkeit der Ehe erforderlich sei, sei nach Auffassung der Behörde ein Verstoß gegen den ordre public auch dann anzunehmen, wenn der religiöse Akt der Eheschließung in Anwesenheit beider Ehepartner erfolgt, die nachfolgende Registrierung der Eheschließung aber durch Stellvertreter eines oder beider Eheleute erfolgt sei.

Da vorliegend die Eintragung bzw. Registrierung ausweislich der vorliegenden Unterlagen am 08.03.2016 erfolgt sei, die Bezugsperson aber bereits seit 2012 in Österreich aufhältig sei, habe diese bei der Registrierung nicht anwesend sein können. Es handle sich somit um eine Stellvertreterehe, die nicht anzuerkennen sei.

Zu diesem Ergebnis sei auch das BVwG in seinem Erkenntnis vom 06.09.2018 (mit der GZ ***) gekommen, das dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, weshalb (im gegenständlichen Verfahren) von der Gewährung von Parteiengehör Abstand genommen werden habe können.

 

Da die Ehe „nicht als legal geschlossene Ehe anerkannt“ werde, sei die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige der Bezugsperson und sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht möglich.

 

2.3. Beschwerdevorbringen und Beschwerdeergänzung:

 

2.3.1. Gegen diesen ihrem anwaltlichen Vertreter am 13.11.2019 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch Eingabe ihres anwaltlichen Vertreters vom 20.11.2018 fristgerecht Beschwerde.

 

In dieser wird mit näherer Begründung auf das Wesentliche zusammengefasst insbesondere vorgebracht, der Bescheid sei zum einen insbesondere durch die Nichteinräumung von Parteiengehör und durch die nicht von Amts wegen erfolgte Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts mit Verfahrensmängeln behaftet und zum anderen inhaltlich rechtswidrig, weil entgegen der Annahme der Behörde eine rechtsgültige Eheschließung vorliege, deren Anerkennung in Österreich auch der ordre public‑Vorbehalt des § 6 IPRG nicht entgegenstehe, womit die Beschwerdeführerin Ehegattin und damit Familienangehörige der Bezugsperson sei, zumal auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erfüllt seien.

 

2.3.2. Im Einzelnen wird in der Beschwerde zunächst zum Vorliegen einer rechtsgültigen, in Österreich anzuerkennenden Eheschließung vorgebracht, die Entscheidung des BVwG vom 06.09.2018, GZ ***, entfalte insofern keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren über den Antrag nach dem NAG, als das BVwG das Vorliegen einer gültigen Ehe nur vorfrageweise zu beurteilen gehabt habe und zum anderen der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei, da im Verfahren vor dem BVwG die Angehörigeneigenschaft gem. § 35 Abs. 5 AsylG, vorliegend jedoch die Angehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG jeweils vorfragweise zu beurteilen sei. Im Beschwerdeverfahren über die Abweisung eines Einreiseantrages gem. § 35 AsylG bestehe gem. § 11a Abs. 2 FPG und § 22b Abs. 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot und habe die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu ergehen. Daher habe insbesondere die nach dem Beschwerdevorbringen unrichtige Tatsachenfeststellung, wonach die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe im Jahr 2016 nicht anwesend gewesen sei, im Verfahren über den Antrag nach § 35 AsylG nicht ausgeräumt werden können. Wäre der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (über ihren Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG) die Gelegenheit dazu eingeräumt worden, hätte diese entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweisanträge stellen könne, weshalb der Ausschluss des Parteiengehörs (im Verfahren über ihren Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG) die Parteienrechte der Beschwerdeführerin verletze.

 

2.3.3. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, amtswegig das anzuwendende ausländische Recht zu ermitteln. Aufgrund des gemäß § 16 Abs. 2 IPRG primär heranzuziehenden Personalstatuts der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, die beide afghanische Staatsangehörige seien und im maßgeblichen Zeitpunkt des (Ehe‑)Vertragsabschlusses im Iran gelebt hätten, sei die Wirksamkeit der traditionell-muslimischen Eheschließung am Maßstab des afghanischen Rechts zu beurteilen. Das afghanische Zivilgesetzbuch sehe zwar die staatliche Registrierung von traditionell-muslimisch geschlossenen Ehen vor, von afghanischen Behörden werde aber die Rechtsgültigkeit eines vor einem islamischen Geistlichen erfolgten Abschlusses eines Ehevertrages nicht in Frage gestellt. Da somit die formellen aber auch die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen nach dem afghanischen Recht erfüllt seien, bestehe bereits seit dem 01.12.2010 eine nach afghanischem Recht wirksame Ehe.

 

2.3.4. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der kollisionsrechtliche ordre public‑Vorbehalt stünde einer Anerkennung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson selbst dann nicht entgegen, wenn – was in der Beschwerde unter Berufung auf mit der Beschwerde Beweis vorgelegte Unterlagen ausdrücklich bestrittenen wird – die Bezugsperson wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid angenommen bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen wäre, da die Vorbehaltsklausel „Stellvertreter-Ehen“ nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Eheschließungsfreiheit nicht gewahrt werde, entgegenstehe.

Die kollisionsrechtliche Beurteilung von „Stellvertreter-Ehen“ könne vorliegend aber dahinstehen, da sich die Bezugsperson von 03.03.2016 bis zum 21.04.2016 im Iran aufgehalten habe und bei der Registrierung der Ehe am 08.03.2016 ebenso wie die Beschwerdeführerin persönlich anwesend gewesen sei. Aufgrund der 2010 erfolgten traditionellen Eheschließung und der 2016 erfolgten Registrierung liege eine wirksame Ehe der Beschwerdeführerin mit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson vor, die auch in Österreich anzuerkennen sei, da keine Stellvertreterehe vorliege und auch kein sonstiger Verstoß gegen den ordre public vorliege. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei somit rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin als Ehegattin auch Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei.

 

2.3.5. Auch gelte – so das Beschwerdevorbringen weiter – § 34 Abs. 2 AsylG vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befinde. Auch sei kein Ehegattennachzug nach § 35 AsylG möglich, weil das BVwG rechtskräftig zu Recht erkannt habe, dass die Ehe nicht vor Ausreise der Bezugsperson bestanden habe und somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfüllt seien. Bei § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG handle es sich um eine komplementäre Auffangnorm.

 

2.3.6. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin erfülle auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel, wobei zum Nachweis der vorgebrachten Selbsterhaltungsfähigkeit und der Höhe der Miete für die durch die Bezugsperson angemietete und durch die Beschwerdeführerin zu beziehenden Wohnung Verdienstnachweise und Kontoauszüge der Bezugsperson mit der Beschwerde vorgelegt und auf die sich aus ihrer Eigenschaft als Ehefrau der Bezugsperson ergebenden gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin als Ehefrau auf Mitbenutzung der durch die Bezugsperson gemieteten Wohnung, auf Unterhalt und auf Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen wird.

 

2.4. Beschwerdeergänzung, Beschwerdevorlage, verwaltungsgerichtliches Verfahren

 

2.4.1. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 06.12.2018 wurde durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in Ergänzung der Beschwerde mitgeteilt, die (im Akt befindliche) vom Islamischem Rat der Moschee der *** ausgestellte „Bestätigung“ über die am 01.12.2010 durch den „Mullah“ (Religionsdiener) mach islamischem Ritus vorgenommene Eheschließung sei nach Angaben der Bezugsperson im Juni 2018 ausgestellt worden, nachdem der anwaltliche Vertreter die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, eine solche Bestätigung für die Vorlage im Verfahren zu beschaffen. Die Bezugsperson habe gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erläutert, dass bei der am 08.03.2016 erfolgten Registrierung der Ehe bei der afghanischen Botschaft in Teheran keine schriftliche Bestätigung des Mullah vorgelegt habe werden müssen, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sowie Trauzeugen persönlich bei der Botschaft anwesend gewesen seien und nach Wissen der Bezugsperson ein schriftlicher Ehevertrag von der afghanischen Botschaft nur dann verlangt werde, wenn nicht beide Ehegatten persönlich bei dieser vorsprechen.

 

2.4.2. Nach Einlagen der Beschwerde, mit der ua Flugtickets für die Bezugsperson zum Beleg für das Beschwerdevorbringen, dass die Bezugsperson für die nachträgliche Registrierung in den Iran gereist und bei der Registrierung persönlich anwesend gewesen sei, vorgelegt wurden, gab die belangte Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 04.12.2018 die Vorlage dieser Unterlagen, ausweislich derer die Bezugsperson bei der nachträglichen Registrierung der Ehe in der afghanischen Botschaft persönlich zugegen gewesen sei und den Umstand, dass der damals gültige Konventionspass der Bezugsperson für alle Staaten außer Afghanistan gültig gewesen sei, bekannt. Weiters ersuchte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 04.12.2018 das BFA um Bekanntgabe, ob ein Asyl-Entziehungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet werde. Mit E-Mail vom 17.12.2018 teilte das BFA mit, dass nach den fortgeschrittenen Ermittlungen eine infolge der Anfrage der belangten Behörde zunächst anberaumte Einvernahme der Bezugsperson wieder abberaumt werde, da sich keine Anhaltspunkte für deren Einreise nach Afghanistan ergeben hätten. Es werde daher, so das BFA mit Schreiben vom 17.12.2018 weiter, keine weitere Prüfung des Falles geben, das Aberkennungsverfahren werde eingestellt und würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht angedacht.

 

2.4.3. In der Folge legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vorliegende Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.

 

2.4.4. Das Verwaltungsgericht ersuchte in der Folge sowohl die Österreichischen Botschaften in Islamabad und Teheran als auch ACCORD um Mitteilung, ob eine Reihe an angeführten Fragen, insbesondere zur iranischen und afghanischen Rechtslage betreffend die Rechtsgültigkeit von zwischen zwei im Iran lebenden afghanischen Staatsangehörigen sunnitischen Glaubens im Iran traditionell-religiös geschlossenen und nachträglich registrierten Ehen, beantwortet werden können. Seitens der österreichischen Botschaft in Islamabad langte keine Rückmeldung beim Verwaltungsgericht ein, seitens der Österreichischen Botschaft in Teheran wurde mit Schreiben vom 09.04.2019 mitgeteilt, dass eine Beantwortung der durch das Gericht gestellten Fragen durch die Botschaft selbst nicht möglich sei, sondern allenfalls kostenpflichtig ein Vertrauensanwalt befasst werden könne. Durch ACCORD langten in der Folge zwei Anfrage-Beantwortungen jeweils vom 17.05.2019, (Anfragebeantwortung *** betreffend die iranische Rechtslage und Anfragebeantwortung Nr. *** (***) betreffend die afghanische Rechtslage) ein.

 

2.4.5. Mit Ladung vom 11.04.2019 beraumte das Verwaltungsgericht für den 22.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, die aufgrund einer am 12.04.2019 gestellten Vertagungsbitte mit Schreiben vom 15.04.2019 auf den 21.05.2019 vertagt wurde. Mit der Ladung wurde zum einen die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert und wurde zum anderen den Verfahrensparteien die Rückmeldung der Österreichischen Botschaft in Teheran, wonach diese die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen nicht beantworten könne, zu Kenntnis übermittelt und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die mit der Beauftragung des Vertrauensanwaltes verbundenen Kostenfolgen vorläufig von deiner solchen Beuaftragung abgesehen werde, zumal auch Anfragen an ACCORD zur iranischen und afghanischen Rechtslage betreffend die Anforderungen an die Rechtsgültigkeit einer Eheschließung zweier im Iran lebender, afghanischer Staatsangehöriger gestellt wurden.

 

2.4.6. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme zur mitgeteilten geplanten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Eingabe vom 15.04.2019 bekannt gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin mit der durch vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Vorgehensweise, von der kostenpflichtigen Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft inTeheran vorläufig abzusehen, ausdrücklich einverstanden erkläre, wobei ausgeführt wurde, dass es nach Auffassung der Beschwerdeführerin für die Frage nach der Gültigkeit der 2010 geschlossenen und 2016 registrierten Ehe (primär) nicht auf das iranische, sondern auf das afghanische Recht ankomme, weil letzteres das maßgebliche Personalstatut beider Verlobten/Eheleute ( § 16 Abs 2 erster Fall IPRG) darstelle und das iranische Recht nur dann relevant sei, wenn sich nicht bereits nach dem Personalstatut der beiden Verlobten die Gültigkeit der Ehe ergäbe und deshalb hinsichtlich der Form ersatzweise (§ 16 Abs 2 zweiter Fall IPRG) auf die Ortsform abgestellt werden müsse. Ein Abstellen auf die Ortsform sei vorliegend aber nicht erforderlich, da sich bereits aus dem (primär berufenen) afghanischen Recht die staatliche Wirksamkeit der Ehe ergebe. Des Weiteren wurde mit der Eingabe vom 15.04.2019 seitens der Beschwerdeführerin zum Beweis für die nach dem Beschwerdevorbringen im Jahre 2010 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson und für das Zusammenleben der beiden im Iran bis zur Ausreise der Bezugsperson nach Österreich die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn E, dem Cousin der Bezugsperson, der auch bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, bei der mündlichen Verhandlung beantragt.

 

2.4.7. In weiterer Folge langten am 04.05.2019 und am 08.05.2019 E-Mails der Bezugsperson beim Verwaltungsgericht ein, mit der eine Reihe an – zum Akt genommenen und den Verfahrensparteien übermittelten – Unterlagen übermittelt wurden.

Insbesondere wurden durch die Bezugsperson mit diesen Eingaben eine Farbkopie aller Seiten des bis 04.4.2021 gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des D über die Vornahme der Eheschließung am 01.12.2010 samt Übersetzung, Kopien eines Einreise-Visums und von Ein- bzw. Ausreisestempeln in den bzw. aus dem Iran ausgestellt für die Bezugsperson, Kopien von Flugtickets und Boardingpässen, ein iranischer Strafregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin vom 23.04.2019 mit beglaubigter Übersetzung, eine Kopie eines durch die Bezugsperson hinsichtlich die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung gestellten Antrags auf Prüfung einer Anspruchsberechtigung für Angehörige, eine Kopie des Mietvertrags, eine KSV-Auskunft betreffend die Bezugsperson vom 16.04.2019, der Einkommenssteuerbescheid der Bezugsperson vom 18.03.2019, Verdienstnachweise der Bezugsperson für die Monate Mai 2018 bis März 2019, Versicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen betreffend die Bezugsperson vom 17.04.2019 sowie Kontoauszüge bzw. Transaktionslisten der Bezugsperson für 11/2018 – 04/2019, übermittelt.

 

2.4.8. Mit Eingabe des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 wurde ein weiteres Konvolut an Unterlagen vorgelegt, wobei zusätzlich zu den bereits im Akt befindlichen Unterlagen und zu den durch die Bezugsperson übermittelten Unterlagen insbesondere ein tagesaktueller Kontoauszug der Bezugsperson, eine Bestätigung der Vermieterin vom 10.05.2019, wonach das Mietverhältnis aufrecht sei, Meldebestätigungen der zum damaligen Zeitpunkt acht in dieser Wohnung lebenden Personen und ein Wohnungsplan, zu dem in der Eingabe ausgeführt wird, wer in dieser Wohnung aktuell lebe (neben der Bezugsperson und dessen Mutter der Cousin des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren vier minderjährige Kinder), dass der Beschwerdeführerin und deren Ehemann in dieser Wohnung zwei Zimmer zur Verfügung stünden und dass nach Zuzug der Beschwerdeführerin die Familie des Cousins der Bezugsperson aus dieser Wohnung ausziehen werde, sodass in der Wohnung nach Zuzug der Beschwerdeführerin nur mehr die Beschwerdeführerin, die Bezugsperson und deren Mutter leben würden.

Weiters wird in der Eingabe des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15.05.2019 zum Beweis für das Vorbringen, dass nach dem afghanischen Recht die Nicht-Registrierung einer traditionell-religiös geschlossenen Ehe keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit der Ehe im staatlichen Wirkungsbereich habe, auf (zum Teil auszugsweise in der Eingabe wiedergegebene) Fachaufsätze und auf die durch das BVwG in dessen Erkenntnis vom 05.02.2018, GZ ***, getroffenen Feststellungen zur afghanischen Rechtslage verwiesen und beantragt, die Rechtsmeinungen der angeführten Autoren bei der Feststellung des anwendbaren ausländischen Eherechts zugrunde zu legen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne auf Grundlage der in der Eingabe vom 15.05.2019 angeführten und auszugsweise wiedergegebenen Rechtsmeinungen die Frage, ob eine traditionell-religiös geschlossene Ehe auch vor deren Registrierung von Anfang an Rechtswirksamkeit für den staatlichen Wirkungsbereich entfalte, eindeutig geklärt werden. Sollte dies aus Sicht des erkennenden Gerichts auf Grundlage dieser Literatur nicht möglich sein, werde beantragt, eine Stellungnahme der Staatendokumentation, die sich bereits mit dem Thema „Ehe im Islam“, deren Beischaffung beantragt werde, befasst habe bzw. eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme der Staatendokumentation oder ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen.

 

2.4.9. Nachdem das Verwaltungsgericht die Stadt *** um Beurteilung der Ortsüblichkeit der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Unterkunft ersucht hatte, übermittelte das Stadtamt *** einen Bericht vom 15.05.2019. Darin wird ausgeführt, an der Adresse ***, ***, seien zum Überprüfungszeitpunkt acht Personen Hauptwohnsitz gemeldet sei. Bei einer Unterkunftnahme auch der Beschwerdeführerin wären somit insgesamt neun Personen an der genannten Adresse gemeldet wären, was augenscheinlich nicht mehr ortsüblich sei. Es handle sich bei den an der Adresse gemeldeten Personen um zwei Familien, die sich ein Bad, eine Toilette, eine Küche und einen Aufenthaltsraum teilten. Schlafmöglichkeiten seien vorhanden, jedoch sehr beengt. Im Übrigen hielt das Stadtamt *** fest, dass die Wohnhausanlage baubehördlich genehmigt und eine Benutzungsbewilligung erteilt worden sei und dass die Wohnung über eine Wohnnutzfläche von 96,55m2 mit drei Zimmern, einem Wohnzimmer, Vorzimmer, Bad, WC, Abstellraum und einer Loggia verfüge.

 

2.4.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Seitens der belangten Behörde, der die Ladung sowohl zum ursprünglich anberaumten Termin als auch zum nach Vertagungsbitte vertagten Termin nachweislich zugestellt worden war, was ua. zu Beginn der Verhandlung durch telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts seitens der Behörde, ohne dass bei dieser Gelegenheit eine Vertagungsbitte gestellt worden wäre, bestätigt wurde, nahm kein Vertreter teil, wobei die Behörde mit Schreiben vom 23.06.2019 mitgeteilte, dass aufgrund unerklärlicher, interner organisatorischer Schwierigkeiten die Behörde keine Kenntnis vom Vertagen der Verhandlung erlangt habe.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Bezug habenden Akten und durch zeugenschaftliche Befragung der Bezugsperson und von Herrn E, dem Cousin der Bezugsperson, wobei die Zeugen insbesondere zu den Umständen der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010, zum vorgebrachten, an die traditionell-religiöse Eheschließung anschließenden Zusammenleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Iran und zur Wohnung und Wohnsituation an der Adresse ***, ***, befragt wurden und die Bezugsperson zusätzlich zur Registrierung der Ehe im Jahr 2016 und zu deren beruflicher und finanzieller Situation zeugenschaftlich befragt wurde.

 

2.4.11. Die Verhandlungsschrift samt Beilagen wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt, wobei eine Frist von 4 Wochen für allfällige Stellungnahmen und die Vorlage eines neuen Mietvertrages durch die Beschwerdeführerin eingeräumt wurde.

 

2.4.12. Seitens der Beschwerdeführerin langten am 01.06.2019 zwei, der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte Stellungnahmen beim Verwaltungsgericht ein.

 

Mit diesen wurden ein seit 01.06.2019 geltender, durch den Cousin der Bezugsperson als Mieter abgeschlossener, unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung mit der Adresse ***, ***, und Meldebestätigungen betreffend den Cousin der Bezugsperson, dessen Ehefrau und deren zwei jüngste Kinder, ausweislich derer diese vier Personen nunmehr nicht mehr an in der ***, sondern an der Adresse der durch den Cousin des Beschwerdeführers nunmehr angemieteten Wohnung Hauptwohnsitz gemeldet sind, vorgelegt und ausgeführt, dass auch die beiden schulpflichtigen älteren Töchter des Cousins der Bezugsperson auch noch aus der Wohnung in der ***, ***, ausziehen würden. Im Hinblick darauf, dass in der Wohnung in der *** bereits aktuell der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zwei Zimmer zur Verfügung stünden, ein Zimmer durch die beiden schulpflichtigen Töchter des Cousins und ein weiteres Zimmer durch die Mutter der Bezugsperson bewohnt würden, sei jedoch bereits derzeit von einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen.

 

Weiters wurde – im Hinblick darauf, dass die als Zeuge in der Verhandlung vernommene Bezugsperson in der Verhandlung angegeben hatte, das genaue Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht nennen zu können – auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 07.02.2017, [***] zu Wissen und Bedeutung von persönlichen Daten und Umgang mit Zeitangaben verwiesen.

 

Der Schwerpunkt der Stellungnahme vom 01.06.2019 besteht im näher - begründeten Vorbringen, dass auch die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG „und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“ vorliegend erfüllt sei.

Dazu wird zusammengefasst insbesondere Folgendes ausgeführt:

 

Die Voraussetzung – „und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“ – sei vorliegend schon deshalb erfüllt, da der durch die Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei, woraus sich ergebe, dass § 34 AsylG vorliegend nicht gelte.

Allgemein zum Verhältnis zwischen § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG zu § 35 AsylG wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, beide Verfahren zielten auf den Familiennachzug zu im Inland befindlichen Asylberechtigten ab, wobei das Verfahren nach § 35 AsylG eine rasche(re) Familienzusammenführung ermögliche, gegenüber dem Verfahren nach dem NAG für die Nachzugswilligen aus einer Reihe an näher aufgezählten Gründen vorteilhafter sei und diesen auch einen „besseren“ Status als das NAG vermittle.

Das Familienverfahren gem. § 34 AsylG sei weiters nur „auf Antrag eines Familienangehörigen“ anwendbar, was ebenso wie die sonstigen – unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, darauf, dass die Ermöglichung des Familiennachzugs im AsylG in Umsetzung der Verpflichtungen nach der Familienzusammenführungs-RL 2003/96/EG diene und unter Anführung von Familienzusammenführungs-Konstellationen zwischen Eltern und Kindern betreffender Judikatur vorgebrachten Gründe – dafür spreche, dass dem Verfahren nach dem NAG gegenüber jenen nach § 35 AsylG eine „Auffangfunktion“ zukomme und es der Zuzugswillige in der Hand habe, ob er ein Familienverfahren nach § 34 AsylG in Anspruch nehmen wolle oder sich – wie die Beschwerdeführerin vorliegend – „(freiwillig) dem strengeren NAG-Regime“ unterwerfe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 lit. a Familienzusammenführungs-RL zum Zuzug zu ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann berechtigt. Im Verfahren nach § 35 AsylG könne und solle zwecks Verfahrensbeschleunigung aber oft kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt werden, sondern werde die Entscheidung über einen Einreisetitel aufgrund einer „Wahrscheinlichkeitsprognose“ erteilt, wobei im Beschwerdeverfahren gegen eine abschlägig Entscheidung der Botschaft gem § 11a Abs. 2 FPG keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürften und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen habe. Angesichts dieser Ausgestaltung des „Botschaftsverfahrens“ habe die Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 35 AsylG nicht die Möglichkeit, ihr sich aus der Familienzusammenführung ergebendes Recht auf Zuzug zu ihrem Ehegatten unter Einhaltung der sich aus Art 47 GRC ergebenden vollen Verfahrensgarantien durchzusetzen. Sie dürfe daher auch schon aus unionsrechtlichen Gründen nicht mit dem Verweis, dass ihr (abstrakt) die Möglichkeit zukomme, einen Antrag gem. § 35 AsylG zu stellen, vom die vollen Verfahrensgarantien zur Durchsetzung ihres sich aus dem Unionsrecht ergebenden Recht auf Zuzug zu ihrem asylberechtigten Ehemann gewährleisteten NAG-Verfahren ausgeschlossen werden.

 

2.4.13. Seitens der Behörde wurde mit Schreiben vom 13.06.2019 die Fortsetzung der Verhandlung, in eventu die Verlängerung der durch das Verwaltungsgericht bei Übermittlung der Verhandlungsschrift gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.07.2019 sowie die Befragung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zustandekommens der Ehe beantragt, wobei in der Eingabe ausgeführt wird, dass für den Fall dass – wie auch seitens der Beschwerdeführerin behauptet werde – bereits ab 01.12.2010 eine rechtsgültige Ehe bestanden habe, ein Verfahren nach § 35 Abs. 2 AsylG zu führen wäre, zumal (in diesem Fall) ein Eheleben schon bestanden habe, bevor die Bezugsperson einen Asylantrag in Österreich gestellt habe.

 

Mit dieser Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.06.2019 wurden zwei Erlässe des Bundesministers für Inneres übermittelt, die – wie es in der Eingabe der Behörde formuliert ist – auf „die Problematik der Stellvertreterehe und der Abgrenzung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Asylgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Bezug nehmen“:

 

In dem mit Eingabe der belangten Behörde vom 13.06.2019 übermittelten Erlass des BMI vom 13.09.2018, BMI-FW1700/0933-III/4/2018, wird ausgeführt, sogenannte Stellvertreterehen, auch „Handschuhehen“ genannt, bei denen einer oder beide Verlobte nicht anwesend sei/en, sondern durch einen Dritten vertreten würde/n, seien nach der ständigen Rechtsprechung des BVwG nicht anzuerkennen, da sie einen Verstoß gegen den ordre public darstellten, wobei der Verwaltungsgerichtshof gegen derartige Entscheidungen bereits mehrfach die Revision nicht zugelassen habe. Ein Verstoß gegen den ordre public sei daher zum einen dann anzunehmen, wenn bei der nach traditionellem/religiösen Ritus erfolgenden Eheschließung eine Stellvertretung vorliege und zum anderen – wenn die Registrierung der Ehe für die Gültigkeit der Ehe erforderlich sei – auch dann, wenn der religiöse Akt in Anwesenheit beider Ehepartner erfolgt sei, aber die Registrierung durch Stellvertreter für einen oder beide Ehepartner oder durch Zuschaltung eines der Ehepartner im Wege moderner Telekommunikation erfolgt sei. Solche „Stellvertreterehen“ seien nicht anzuerkennen und könne sich ein Antragsteller im Rahmen der Familienzusammenführung nicht auf eine solche Ehe berufen.

 

In dem zweiten mit Eingabe der belangten Behörde vom 13.06.2019 übermittelten, an alle Ämter der Landesregierungen gerichteten, mit „NAG – Informationen Abgrenzung Anwendbarkeit AsylG/NAG bei der Familienzusammenführung mit einem Asylberechtigten“ überschriebenen Schreiben des BMI vom 03.04.2019, wird ausgeführt, gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG seien die Bestimmungen des NAG nur auf jene Fälle der Familienzusammenführung mit einem Asylberechtigten anzuwenden, in denen die Eheschließung erst nach der Einreise des nunmehrigen Zusammenführenden erfolgte. Es sei daher für die Frage der Anwendbarkeit des AsylG oder des NAG bei der Familienzusammenführung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Ehe des nunmehr Zusammenführenden mit dem Antragsteller rechtsgültig zustande gekommen sei, was anhand der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Rechtslage im Staat der Eheschließung geprüft werden müsse. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513, wird weiters ausgeführt, dass nach syrischem Recht auch einer erst nach Ausreise des Zusammenführenden erfolgten Registrierung einer Eheschließung ex-tunc-Wirkung zukomme, sodass in jenen Fällen, in denen die traditionelle Eheschließung vor Ausreise des Zusammenführenden aus Syrien, die Registrierung der Eheschließung jedoch erst nach dessen Ausreise erfolge, auf die begehrte Familienzusammenführung das AsylG und nicht das NAG Anwendung finde.

 

2.4.14. Das Verwaltungsgericht gab dem durch die Behörde im oben genannten Schreiben eventualiter gestellten Antrag auf Fristverlängerung statt, übermittelte die Stellungnahme der Behörde samt Beilagen dem Vertreter der Beschwerdeführerin und stellte weiters eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Teheran, ob eine Befragung der Beschwerdeführerin via Videokonferenz in den Räumlichkeiten der Botschaft möglich wäre. Mit den Verfahrensparteien in der Folge übermittelter E-Mail vom 24.06.2019 teilte die österreichische Botschaft in Teheran in Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2019 mit, dass die Österreichische Botschaft in Teheran über keine Möglichkeit zur Durchführung einer Videokonferenz (zur Einvernahme der Beschwerdeführerin) verfüge.

 

2.4.15. Am 03.07.2019 langten beim Verwaltungsgericht Stellungnahmen sowohl der belangten Behörde als auch des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

 

2.4.16. Seitens der belangten Behörde wird in deren Stellungnahme vom 03.07.2019 unter Berufung auf der Stellungnahme beigelegte Informationen der Staatendokumentation betreffend afghanisches und iranisches Eherecht zunächst ausgeführt, dass nach diesen Informationen afghanische Staatsangehörige während ihres Aufenthaltes im Iran eine rechtwirksame Ehe schließen könnten. Die muslimische „Nikah“ (Hochzeit) werde von einem „Mullah“ vollzogen, dieser erfasse Unterschriften des Brautpaares und der Zeugen und werde auch ein traditioneller Ehevertrag aufgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass „auch in diesem Rechtsbereich eine Registrierung der Ehe nur für offizielle Zwecke vorgenommen [werde], aber am Bestand der Ehe nichts [ändere]“.

Aus Sicht der Behörde sei die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aus mehrere Gründen als ungültig angesehen: So sei im gesamten Verfahren kein Ehevertrag oder Dokument auf denen die Unterschriften oder Fingerabdrücke des Brautpaares ersichtlich seien und durch das die Einhaltung der Formvorschriften überprüft werden könne, vorgelegt worden.

Weiters sei zu hinterfragen, ob bei der Beschwerdeführerin das „legale Heiratsalter vorgelegen“ habe. Nach dem afghanischen Zivilgesetz müsse vor (Abschluss des) Ehevertrages das Alter der Braut festgestellt werden. Da die Bezugsperson bei der mündlichen Verhandlung angegeben habe, das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin nicht zu kennen, sei diese Formalität nicht eingehalten worden und könnte aufgrund dessen keine Ehe vorliegen.

Schließlich habe die Bezugsperson bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin bei der (traditionell-religiösen) Trauung im Nebenzimmer befunden habe und deren Bruder als Stellvertreter fungiert habe. Im Hinblick auf die essenziell notwendige Zustimmung zur Eingehung der Ehe sei die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner erforderlich und könne im Fall einer Stellvertretung die freie Zustimmung zur Eheschließung nicht gewährleistet werden. Es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Nebenzimmer persönlich anwesend gewesen sei, jedoch könne eine erzwungene Zustimmung nicht völlig ausgeschlossen werden. Wenn sogar eine Eheschließung, die im Wege moderner Telekommunikationsmittel, etwa über Skype, erfolge, wo das Ehepaar einander sehen und eine unfreiwillige Zustimmung seitens Dritter wahrgenommen werden könne, nicht anzuerkennen sei, treffe dies auf den Fall, wo zwar eine persönliche, aber räumlich getrennte Anwesenheit gegeben sei, womit ein Stellvertreter erforderlich sei, ebenso zu.

 

Sofern das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass die traditionell durchgeführte Ehe(schließung) rechtsgültig sei, habe die 2016 erfolgte Registrierung ex-tunc-Wirkung, womit die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Flucht der Bezugsperson bestanden hätte, sodass – so die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2019 der Sache nach weiter – für die begehrte Familienzusammenführung nicht das NAG, sondern die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG anwendbar wären.

 

2.4.17. Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Eingabe vom 03.07.2019 Lohnabrechnungen der Bezugsperson für Mai 2019, eine Finanzübersicht des Kontos der Bezugsperson sowie eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Zustandekommen der Ehe samt beglaubigter Übersetzung sowie eine (weitere) Übersetzung der Bestätigung des Mullahs vom 26.06.2018 vorgelegt.

 

Im Hinblick auf die Stellungnahme der Behörde und auf die mit dieser übermittelten Erlässe des BMI wird seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, der Erlass betreffend Stellvertreterehen sei vorliegend nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson beide sowohl bei der traditionellen Eheschließung als auch bei der nachträglichen Registrierung anwesend gewesen seien. Die Frage, wann die Ehe zustande gekommen sei, sei vorliegend nicht relevant, da es nur darauf ankomme, dass eine aufrechte Ehe bestehe, es werde jedoch diesbezüglich auch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Eheschließung (samt Übersetzung) übermittelt.

Im Übrigen wird seitens der Beschwerdeführerin der dem durch die Behörde vorgelegten Schreiben des BMI vom 03.04.2019 offenbar zugrundeliegenden Auffassung, wonach zwischen dem Verfahren nach dem NAG und dem Verfahren nach § 35 AsylG ein Ausschließlichkeitsverhältnis bestehe, (erneut) mit näherer Begründung entgegengetreten.

 

2.4.18. Mit Schreiben vom 04.07.2019 übermittelte das Verwaltungsgericht den Verfahrensparteien die beim Verwaltungsgericht am 03.07.2019 eingelangten Stellungnahmen samt Beilagen zur Kenntnis und teilt mit, dass davon ausgegangen werde, dass für den Fall, dass bis zum 12.07.2019 keine Gegenteiliges erfordernde Stellungnahme bzw. kein ausdrücklicher Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung einlangen sollte, davon ausgegangen werde, dass seitens der Verfahrensparteien auf eine Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde und dass die Entscheidung, diesfalls auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen samt Beilagen ergehen werde, ohne dass in der Folge seitens der Verfahrensparteien ein Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung gestellt oder eine weitere inhaltliche Stellungnahme der Parteien (– es wurden lediglich seitens der Beschwerdeführerin sowohl dem Verwaltungsgericht als auch der Behörde aktuelle Verdienstnachweise und Kontoauszüge der Bezugsperson, übermittelt –) vorgelegt worden wäre.

 

3. Feststellungen:

 

3.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist Staatsangehörige Afghanistans und in Besitz eines bis zum 04.04.2021 gültigen afghanischen Reisepasses. Von den afghanischen und iranischen Behörden wird der *** als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin angeführt. Die in Afghanistan geborene Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich und lebt aktuell in *** im Iran.

 

3.2. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellte die Beschwerdeführerin am 13.08.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Iran.

 

3.3. Als Bezugsperson wird in diesem Antrag nach dem NAG bei „Daten des Ehegatten“ Herr C, ein Staatsangehöriger Afghanistans, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt (im Folgenden: die Bezugsperson), angeführt.

 

3.4. Die in Afghanistan geborene Bezugsperson flüchtete nach dem Tod ihres Vaters im Alter von ungefähr sieben Jahren mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in den Iran, wo sie – mit einer rund einmonatigen (durch eine Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan mit anschließender Wiedereinreise in den Iran bedingten) Unterbrechung im Jahr 2007 – bis zu ihrer Ausreise Richtung Europa im August 2011 lebte, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt oder einen Antrag auf Internationalen Schutz im Iran gestellt zu haben.

Am 10.04.2012 stellte die Bezugsperson in Österreich – wo diese seither lebt – einen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2014, Zl. *** wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson verfügt bis dato über den Status eines Asylberechtigten in Österreich. Ein Asyl-Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

 

3.5. Feststellungen iZm den Umständen der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 und der nachträglichen Registrierung der Ehe im Jahr 2016:

 

3.5.1. Am 01.12.2010 schlossen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in *** im Iran in einer durch einen „Mullah“ (Iman, muslimischer Glaubensgelehrter) geleiteten traditionell-religiösen Zeremonie die Ehe („Nikah“).

 

3.5.2. Während der von einem Mullah geleiteten Eheschließungszeremonie („Nikah“) waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson im Elternhaus der Beschwerdeführerin anwesend.

 

Die weiblichen und männlichen Gäste befanden sich in voneinander getrennten, aber zueinander in Hörweite befindlichen Räumen des Elternhauses der Beschwerdeführerin.

 

Die Bezugsperson befand sich während der gesamten Zeremonie in jenem Raum, in dem sich die in etwa 15 bis 20 männlichen Gäste befanden und in dem auch die durch den Mullah geleitete Zeremonie stattfand, und in dem der Mullah im Rahmen dieser Zeremonie aus dem Koran vorlas, die Eheansprache hielt und wo auch die Höhe des „Mahr“, worunter das zu verstehen ist, was die Beschwerdeführerin als Braut von der Bezugsperson als Bräutigam (etwa im Fall einer Scheidung) aufgrund der Ehe erhalten soll, vereinbart wurde.

Die Beschwerdeführerin selbst befand sich während der Zeremonie in jenem in Hörweite befindlichen Raum, in dem sich die weiblichen Gäste aufhielten.

 

Die Bezugsperson bejahte im Zuge der Eheschließungszeremonie („Nikah“) unter Verwendung einer traditionellen Eheschließungsformel dreimal mündlich unmittelbar gegenüber dem Mullah, dass sie die Beschwerdeführerin heiraten wolle.

Die Beschwerdeführerin sprach ihre Einwilligung in die Ehe nicht selbst gegenüber dem die Zeremonie leitenden Mullah bzw. gegenüber der Bezugsperson aus. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin, die sich während der „Nikah“ in dem für die weiblichen Gäste vorgesehenen, in Hörweite zum den männlichen Gästen vorbehaltenen Raum, in dem die Zeremonie durchgeführt wurde, befand, im Rahmen der Zeremonie („Nikah“) durch ihren als ihr Bevollmächtigter („Padarwakil“ oder „Wali“) agierenden Bruder, der sich zu diesem Zweck während der Zeremonie in den Raum, in dem sich die weiblichen Gäste befanden, begab, unter Verwendung einer religiösen Formel gefragt, ob sie in die Ehe mit der Bezugsperson einwillige, und bejahte in der Folge ihr als Bevollmächtigter („Padarwakil“; „Wali“) agierender Bruder – zurück im Raum, in dem sich der Mullah, die Bezugsperson und die männlichen Gäste befanden – mündlich unter Verwendung einer traditionellen Eheschließungsformel in Anwesenheit der Bezugsperson, des Mullah und jedenfalls mehr als zwei Zeugen, dass die Beschwerdeführerin drei Mal bejaht habe, dass sie in die Eheschließung mit der Bezugsperson einwillige.

 

Neben der mündlichen Abgabe der Ehe-Einwilligungs-Erklärungen (– die die Bezugsperson persönlich gegenüber dem Mullah aussprach, während die Beschwerdeführerin ihre mündliche Einwilligung gegenüber ihrem als Bevollmächtigter („Padarwakil“, „Wali“) agierenden Bruder aussprach, der in der Folge mündlich in Anwesenheit sowohl des die Zeremonie leitenden Mullahs und der Bezugsperson mündlich aussprach, dass die Beschwerdeführerin in die Ehe mit der Bezugsperson einwillige –) wurde im Zuge der Eheschließungszeremonie („Nikah“) auch die Höhe des „Mahr“ festgelegt.

Nach Abschluss der Zeremonie sprach der Mullah unter Verwendung einer traditionellen Formel aus, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien.

Eine große Hochzeitsfeier iS eines Banketts oder einer Party fand im Abschluss an die Eheschließungszeremonie („Nikah“) am 01.12.2010 nicht statt.

 

3.5.3. Unmittelbar im Anschluss an die Eheschließungszeremonie zog die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in das durch diese und deren Mutter bewohnte (und ebenso wie das Elternhaus der Beschwerdeführerin in *** im Iran befindliche) Haus, wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise der Bezugsperson im August 2011 mit dieser zusammenlebte.

Seit der Ausreise der Bezugsperson nach Europa lebt die Beschwerdeführerin wieder bei deren Eltern in ***, Iran.

Seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Iran halten diese und die Beschwerdeführerin telefonisch bzw. unter Nutzung des Internets Kontakt und besuchte die Bezugsperson die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise drei Mal, zuletzt im Jahr 2017, im Iran.

Im Zuge des ersten Besuchs der Bezugsperson im Jahr 2015 wurde nachträglich eine kleinere Hochzeitsfeier abgehalten, bei der das im Akt befindliche Hochzeitsfoto aufgenommen wurde.

 

3.5.4. Während des zweiten Besuchs der Bezugsperson im Jahr 2016 wurde die 2010 nach traditionell-religiösem Ritus („Nikah“) geschlossene Ehe nachträglich am 08.03.2016 bei der afghanischen Botschaft in Teheran registriert.

Die nachträgliche Registrierung der Ehe erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie in Anwesenheit zweier Zeugen, die auch bei der traditionell-religiösen Eheschließung „Nikah“ im Jahr 2010 anwesend gewesen waren. Der Bezugsperson kam im Zeitpunkt der Registrierung im Jahr 2016 der Status eines Asylberechtigten zu und verfügte diese über einen österreichischen Konventions-Reisepass, der für alle Staaten der Welt mit Ausnahme Afghanistans gültig war.

 

3.5.5. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson stehen insofern in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander, als der Vater der Beschwerdeführerin der Cousin der Großmutter der Bezugsperson war.

 

Vor der traditionell-religiösen Eheschließung am 01.12.2012 hatten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einander zwar gesehen, aber nicht miteinander gesprochen.

Vor der traditionell-religiösen Eheschließung („Nikah“) erklärten sowohl die Bezugsperson gegenüber ihrer Mutter, die in der Folge der Familie der Beschwerdeführerin das Hochzeits-Angebot überbrachte, als auch die Beschwerdeführerin gegenüber deren Familie, dass sie in die Eheschließung mit dem jeweils anderen einwilligen würden.

Dass die Beschwerdeführerin oder die Bezugsperson gegen deren Willen zur Eheschließung gezwungen worden wäre, kann nicht festgestellt werden.

 

Die Beschwerdeführerin (offizielles Geburtsdatum: ***) war bei der traditionellen Eheschließung über 16 Jahre alt. Die Bezugsperson (offizielles Geburtsdatum: ***) war bei der traditionellen Eheschließung über 18 Jahre alt.

 

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde ohne Bedingungen und auf Dauer abgeschlossen. Es handelte sich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Bezugsperson, die beide Sunniten sind, um die erste und einzige Eheschließung.

Die Ehe wurde zwischenzeitig nicht geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt.

 

3.6. Feststellungen zum iranischen Recht:

 

Die Gültigkeit einer Eheschließung nach iranischem Recht setzt an positiven Voraussetzungen die Ehefähigkeit der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung (§ 1210 iran. ZGB), eine klare Festlegung bzw. Bezeichnung der beiden Eheleute (§ 1067 iran. ZGB) und mündlich ausgesprochene Willenserklärungen (Angebot zur Eheschließung und Annahme des Angebots zur Eheschließung), aus denen der Wille, eine Ehe schließen zu wollen, hervorgehen muss (§ 1062 iran. ZGB), voraus, wobei eine Stellvertretung bei der Eheschließung gem. § 1071 iran. ZGB zulässig ist.

 

Die eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung darstellende Ehefähigkeit ist gemäß § 1041 iran. ZGB ab Beginn der Pubertät, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass diese bei Mädchen nicht vor dem neun und bei Jungen nicht vor dem fünfzehnten Lebensjahr vorliegt, gegeben. Eine förmliche Überprüfung oder Feststellung des genauen Alters der Eheschließenden vor Abschluss des Ehevertrages ist keine durch das iranische Recht geforderte Voraussetzung für die Gültigkeit einer Eheschließung. Werden die geforderten Altersgrenzen für die Ehefähigkeit nicht eingehalten, ist die Ehe zivilrechtlich nicht wirksam. Wird eine Ehe von einer Bedingung abhängig gemacht, bewirkt dies gem. § 1068 iran. ZGB die Unwirksamkeit der Eheschließung.

 

Im Iran. ZGB ist eine Registrierung oder Eintragung einer Ehe in ein staatliches Register nicht als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Eheschließung vorgesehen.

§ 1 iran. EheschlG enthält eine Verpflichtung zur Eintragung geschlossener Ehen. Die Nicht-Eintragung einer Ehe, also ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung einer Ehe, kann strafrechtlich geahndet werden, bewirkt aber weder die zivilrechtliche Aufhebbarkeit der Ehe, noch ist die Eintragung nach iranischem Recht Voraussetzung für die Gültigkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit einer Ehe.

 

Die Anerkennung einer allfälligen – nach einer in Entsprechung von § 1 EheschlG erfolgenden Eintragung ausgestellten – Heiratsurkunde als öffentliche Urkunde setzt die Anwesenheit von Zeugen bei der Eintragung voraus. Für das gültige Zustandekommen einer Ehe hingegen ist nach iranischem Recht das Vorliegen eines schriftlichen Ehevertrags oder einer schriftlichen Eheurkunde ebensowenig Voraussetzung wie die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Eintragung der Ehe oder die Anwesenheit von Zeugen bei der Eheschließung selbst.

 

Eheschließungshindernisse, die zu einer Unwirksamkeit der Eheschließung führen, sind insbesondere die im Gesetz (im dritten Kapitel des iran, ZGB, §§ 1045 ff iran. ZGB) angeführten Verwandtschaftsverhältnisse und Konstellationen der Viel- bzw. Mehrfachehe. Ein Verwandtschaftsverhältnis wie jenes, in dem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zueinanderstehen – der Vater der Frau ist der Cousin der Großmutter des Mannes – stellt kein Ehehindernis iSd iran ZGB dar.

 

3.7. Feststellungen zum afghanischen Recht:

 

Gemäß Art. 60 des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353 (afgh. ZGB) ist die Ehe ein Vertrag, der die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zum Zweck der Familiengründung erlaubt und Rechte und Pflichten für die Parteien erzeugt.

 

Ehefähigkeit liegt nach afghanischem Recht bei Männern vor, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Frauen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art. 70 afgh. ZGB).

An positiven Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Eheschließung verlangt das afghanische Recht die „ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter“ (Art. 77 Z 1 afgh. ZGB) im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft (Art. 66 afgh. ZGB) in Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen (Art. 77 Z 2 afgh. ZGB).

Die Bestellung eines Vertreters für die Eheschließung ist nach afghanischem Recht ausdrücklich zulässig (Art. 72 afgh. ZGB).

 

Die Gültigkeit einer Eheschließung setzt neben der Erfüllung der positiven Voraussetzungen weiters voraus, dass keine dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernisse zwischen den Eheschließenden vorhanden sind (Art. 77 Z 2 afgh. ZGB). Ehehindernisse sind die im Gesetz (Art. 81 bis 85 afgh. ZGB) angeführten Verwandtschaftsverhältnisse, bestimmte Religionszugehörigkeiten der Frau, das (mehrfach) Verstoßen- oder Verwunschen-Worden-Sein der Frau und die im Gesetz angeführten Konstellationen der Viel- bzw. Mehrfachehe.

Ein Verwandtschaftsverhältnis wie jenes, in dem die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zueinanderstehen – der Vater der Frau ist der Cousin der Großmutter des Mannes – stellt kein Ehehindernis iSd afgh. ZGB dar.

Nicht wirksam ist ein Eheschließungsvertrag, wenn die Ehe vom Eintritt einer ungewissen Bedingung anhängig gemacht wird oder für einen zukünftigen Zeitpunkt vereinbart wird (§ 67 afgh. ZGB).

 

Art. 61 afgh. ZGB sieht vor, dass der Eheschließungsvertrag in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert, das Original bei der zuständigen Behörde verwahrt und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben und der Eheschließungsvertrag nach der Registrierung der in Art. 46 afgh. ZGB zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt werden soll. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser in Art. 61 Abs. 1 afgh. ZGB vorgesehenen Weise nicht möglich ist, hat sie gem. Art. 61 Abs. 2 afgh. ZGB in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise stattzufinden.

 

Die so geregelte Registrierung einer Eheschließung ist eine im afghanischen Recht gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, deren Einhaltung aber keine Voraussetzung dafür ist, dass eine Ehe in Afghanistan bzw. von afghanischen Behörden bzw. Gerichte als gültig anerkannt wird.

 

3.8. Bei der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 01.12.2012 traditionell-religiös („Nikah“) geschlossenen und 2016 bei der afghanischen Botschaft in Teheran registrierten Ehe handelt es sich um eine sowohl nach iranischem als auch nach afghanischem Recht rechtsgültige und sowohl von den iranischen als auch den afghanischen Behörden für offizielle Zwecke anerkannte Ehe, wobei diese als seit Abschluss der traditionell-religiösen Zeremonie („Nikah“) am 01.12.2010 rechtsgültige und rechtswirksame Eheschließung sowohl nach dem afghanischen als auch nach dem iranischen Recht anzusehen ist.

 

3.9. Die Beschwerdeführerin hält sich nicht im österreichischen Bundesgebiet auf und hat keinen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Ein am 30.10.2016 durch die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Teheran gestellter Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG wurde – mit Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 06.03.2017, Zl. ***, gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 ASlyG, nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 01.06.2017, Zl. ***, bestätigt durch Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018, ***, gegen das kein außerordentliches Rechtsmittel erhoben wurde – rechtskräftig abgewiesen.

Die erfolgte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG wurde – ausgehend von den im dortigen Verfahren vorliegenden Beweismittel, aufgrund derer insbesondere davon ausgegangen wurde, dass die am 08.03.2016 erfolgte Registrierung der am 01.12.2010 vor einem Mullah geschlossenen Eheschließung im Hinblick darauf, dass die Bezugsperson am 10.04.2012 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei – zusammengefasst insbesondere damit begründet, dass im Verfahren über den am 30.10.2016 gestellten Antrag gem. § 35 AsylG kein Beweis für das Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet erbracht worden sei, womit die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 Abs. 5 AsylG angesehen werden könne.

 

3.10. Dem am 13.08.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellten und am 12.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde bei dessen Einlangen ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt.

 

3.11. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in einer durch die Bezugsperson angemieteten Wohnung an der Adresse ***. ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Die Wohnung weist eine Wohnfläche von ca. 98,20m2 auf und besteht aus drei (Schlaf-)Zimmern, einem Wohnzimmer, einer getrennten Küche, einem Vorraum, einem Abstellraum, Bad, WC und Loggia. Der von der Bezugsperson als Mieter mit der F Genossenschaft als Baurechtsnehmerin der Liegenschaft in ***, ***, als Vermieterin abgeschlossene Mietvertrag weist keine Befristung auf. In dieser Wohnung sind aktuell die Bezugsperson, deren Mutter (Frau G) und zwei schulpflichtige Töchter des Cousins des Beschwerdeführers (H, geb. *** und I, geb. ***) gemeldet. Nach Einreise der Beschwerdeführerin soll die Wohnung nur durch die Beschwerdeführerin, die Bezugsperson und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bewohnt werden.

Eine Wohnung mit der Größe und Ausstattung der hier in Frage stehenden kann nicht als nicht-ortsüblich für das ein Zusammenleben eines Ehepaares und der (Schwieger-)Mutter bzw. für ein Zusammenleben eines Ehepaares, der (Schwieger‑)Mutter der Eheleute und zweier zur Verwandtschaft der erwachsenen Personen gehörenden 13 bzw. 8 jährigen Kindern angesehen werden.

 

3.12. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin treffen Unterhalts- oder Kreditrückzahlungsverpflichtungen. An regelmäßigen Aufwendungen hat die Bezugsperson monatlich rund 704,-- Euro für Miete inklusive Betriebskosten und Wasser, 45,-- Euro für Strom, 144,-- Euro für Heizung und Warmwasser, rund 34,-- Euro an Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung und 33,-- Euro für einen Handyvertrag zu tragen, woraus sich eine Gesamtsumme an regelmäßigen Belastungen in der Höhe von 960,-- Euro monatlich ergibt.

 

3.13. Die Bezugsperson ist seit August 2017 durchgehend bei einem Personalbereitstellungsunternehmen, der K GmbH, beschäftigt, wobei er seit Vertragsabschluss mit dem Personalbereitstellungsunternehmen durchgehend an ein Unternehmen in ***, die J GmbH, überlassen wurde, wo er seit nunmehr knapp zwei Jahren als Produktionsmitarbeiter tätig ist.

Die Bezugsperson brachte durch diese unselbständige Erwerbstätigkeit in den Monaten Juni 2018 bis Mai 2019 durchschnittlich 2.408,-- Euro monatlich netto ins Verdienen und ist davon auszugehen, dass diese auch während des beantragten Aufenthaltszeitraums der Beschwerdeführerin ein Netto-Einkommen in zumindest dieser Höhe ins Verdienen bringen wird.

Die Bezugsperson verfügt auf einem Gehaltskonto über ein frei verfügbares Guthaben in der Höhe von rund 10.000,-- Euro. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Ersparnisse aus illegalen Quellen stammen könnten. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über keine Ersparnisse oder eigenes Einkommen.

 

3.14. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit der erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Bezugsperson bei deren gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.

 

3.15. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. Hinweise auf Bestrafungen der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Wohnsitzstaat, dem Iran, haben sich ebensowenig ergeben wie auf das Vorliegen einer reinen Aufenthaltsehe. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Eine Überschreitung von Zeiten iSd § 21 Abs. 6 NAG liegt nicht vor.

4. Beweiswürdigung:

 

4.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des durch die belangte Behörde vorgelegten Administrativaktes, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Verfahrensparteien abgegebenen Stellungnahmen samt Beilagen, insbesondere den seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, den Inhalten des durch das Verwaltungsgericht eingesehenen Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters und des österreichischen Strafregisters, sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf den Aussagen der im Zuge dieser befragten Zeugen, Herrn C (als zusammenführende, im Antrag als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson) und Herrn Herr E (dem Cousin der Bezugsperson).

 

Weiters wurde das afghanische und iranische Eherecht anhand der durch das Verwaltungsgericht eingeholten ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 17.05.2019 [***] betreffend die iranische Rechtslage und der ebenfalls mit 17.05.2019 datierten ACCORD-Anfragebeantwortung [*** (***)] betreffend die afghanische Rechtslage sowie anhand einschlägiger wissenschaftlicher Literatur – nämlich Wähler/Hecker in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan; Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Iran; Dr. Martin Lau, Afghanistan’s Legal System and its Compatibility with International Human Rights Standards. Final Report (2002); Teherani/Yassari, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan2 (2012) – erhoben. Weiters wurden im Rahmen der Beweiswürdigung die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 [***] zu Afghanistan betreffend die Frage „Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt?“, die ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 07.02.2017 [***] zu Afghanistan: „Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben“, die Analyse der Staatendokumentation „Ehe im Islam“ vom 05.05.2015 sowie die als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.07.2019 übermittelte Informationen der Staatendokumentation als Beweismittel herangezogen. In diesen Erkenntnisquellen wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie angesichts dessen, dass die verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergeben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Inhalts dieser Erkenntnisquellen zu zweifeln.

 

Zu den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung ist allgemein anzumerken, dass sich aufgrund dieser für das erkennende Gericht hinsichtlich des Ablaufs und der Umstände bei der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 und auch bei der Registrierung der Ehe im Jahr 2016 ein Gesamtbild ergab, das zwar nicht dem entspricht, was aus einer vor dem Hintergrund der in Österreich gegebenen Rechtslage und Gepflogenheiten eingenommenen Perspektive als nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich bzw. erwartbar und schon deshalb als grundsätzlich nachvollziehbar und glaubwürdig angesehen werden kann, das jedoch in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und den oben angeführten, zur Ermittlung der Lage in Afghanistan und im Iran herangezogenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass eine Eheschließung in der durch die Zeugen geschilderten Form im Iran oder Afghanistan bzw. bei einer Heirat zwischen afghanischen Staatsangehörigen als durchaus üblich bezeichnet werden kann, in sich stimmig und nachvollziehbar erscheint.

Zum Aussageverhalten der zwei befragten Zeugen ist allgemein festzuhalten, dass diese beide den Eindruck erweckten, dass für diese die Umstände der traditionell-religiösen Eheschließung etwas völlig Selbstverständliches seien und aus Sicht der Zeugen eigentlich keiner Erwähnung oder gar Erläuterung bedürften. Dementsprechend wurden auch erste Fragen nach dem Ablauf der Zeremonie jeweils nur eher kursorisch beantwortet und die näheren Umstände erst auf Nachfragen und ausdrückliche Aufforderung genauer geschildert.

Insbesondere die als Zeuge befragte, flüssig Deutsch sprechende Bezugsperson schilderte aber auf Nachfrage bzw. Aufforderung – im Wesentlichen übereinstimmend mit dem als Zeugen befragten, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügende, aber im Vergleich zur Bezugsperson weniger eloquenten Cousin der Bezugsperson – die konkreten Umstände des Ablauf der Eheschließungszeremonie und auch der Registrierung der Ehe in sich schlüssig und nachvollziehbar, wobei die Aussagen der Bezugsperson ganz allgemein in keiner Weise gekünstelt oder vorgefertigt wirkten und der Zeuge fallweise auch etwa erkennbar darauf, die aus dessen Sicht gegebene Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben des Zeugen zu untermauern, gerichtete Ausführungen des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin dazu, wie man sich seiner Auffassung nach etwa den Ablauf den Eheschließung vorstellen könne, widersprach und zunächst eher allgemeine Ausführungen zu Umständen der Eheschließung zum Teil in Abweichung von dem durch den anwaltlichen Vertreter als wahrscheinlich Angenommenen, näher konkretisierte, was den ganz allgemein erweckten, glaubwürdigen persönlichen Eindruck der Bezugsperson verstärkte. Auch gab der Zeuge unumwunden zu, wenn er etwas nicht wusste, selbst wenn dies aus seiner und aus Sicht der Beschwerdeführerin jedenfalls auf den ersten Blick eher ungünstig erschien (so gab er zB unumwunden an, dass er das genaue Alter der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung nicht angeben könne, obwohl durch den Zeugen selbst eine Reihe an die Beschwerdeführerin betreffende Dokumente, in denen stets dasselbe Geburtsdatum aufscheint, vorgelegt hatte, sodass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die erwartbare Frage nach dem Alter der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung entsprechend dem auf diesem Dokumenten angeführten Geburtsdatum anzugeben, wobei er in der Folge – im Lichte der ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 07.02.2017 [***] zu Afghanistan: „Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben“ glaubwürdig – ausführte, dass er das genaue Alter nicht sagen könne, weil Geburtsdaten für ihn allgemein keine Relevanz hätten).

 

Darüber hinaus untermauerte der Zeuge seine Angaben über weite Strecken – so insbesondere soweit diese Umstände, die seine berufliche, finanzielle und Wohnsituation betrafen – auch durch Vorlage entsprechender, mit seinen Ausführungen in Einklang stehender Unterlagen und haben sich auch keine Umstände ergeben, die als Belege oder zumindest tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, zu werten wären, weshalb die durch die Bezugsperson bei der Verhandlung als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht gemachten Ausführungen grundsätzlich als glaubwürdig den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden können.

 

Im Einzelnen ist zur Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

 

4.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, insbesondere zur afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des afghanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, aus der sich auch ergibt, dass dieser afghanische Reisepass bis zum 04.04.2021 gültig ist. Die Feststellungen zu Zeit und Ort der Antragstellung, zur persönlichen Antragstellung und zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beruhen auf dem im Original im Akt befindlichen Antrag selbst. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem entsprechenden, im Akt befindlichen Aktenvermerk der belangten Behörde mit der Zahl ***.

 

4.3. Die Feststellung zum in den offiziellen Dokumenten der Beschwerdeführerin angeführten Geburtsdatum beruht auf den durch die Beschwerdeführerin teilweise im Original, teilweise in Kopie vorgelegten Unterlagen, in denen stets der *** als Geburtsdatum aufscheint. Im Hinblick darauf, dass in der im Akt befindlichen Kopie der „Tazkira“ bzw. deren Übersetzung zu Geburtsdatum und Alter festgehalten ist, dass das Alter der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 mit 23 Jahren „bestimmt“ worden sei, ist – insbesondere auch in Zusammenschau mit der ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 07.02.2017 [***] zu Afghanistan: „Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben“, aus der sich ergibt, dass insbesondere das Geburtsdatum häufig von Urkunden ausstellenden Beamten geschätzt werde und auch von der Bezugsperson glaubwürdig angegeben wurde, dass sie das genaue Geburtsdatum bzw. Alter der Beschwerdeführerin nicht kenne, da dieses keine große Bedeutung für sie bzw. in ihrem Kulturkreis habe – davon auszugehen, dass es sich auch bei dem in den von den afghanischen Behörden ausgestellten Dokumenten (so zB in der vom afghanischen Ministerium für Innere Angelegenheiten ausgestellten „Tazkira“ der Beschwerdeführerin; in der Bestätigung des Mullahs über die traditionell-religiöse Eheschließung im Jahr 2010; in der von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten „Heiratsurkunde“; in der Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran vom 07.07.2018, wonach die afghanischen Behörden um die Ausstellung eines Führungszeugnisses gebeten werden und auch im Reisepass der Beschwerdeführerin) angeführten und auch von der Beschwerdeführerin selbst bei Antragstellung angegebenem Geburtsdatum zwar um das offiziell festgelegte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin handelt, ohne dass jedoch feststeht, dass diese tatsächlich exakt am *** geboren worden wäre.

Dennoch kann ausgehend von den dem durch die Behörden festgesetzten Geburtsdatum die Feststellung (Pkt. 3.3.5.) getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 und somit im Zeitpunkt der Eheschließung über 16 Jahre alt war, zumal die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des offiziellen Geburtsdatums am *** 17 Jahre und etwas mehr als 8 Monate alt gewesen wäre und die durch die afghanischen Behörden erfolgte Festsetzung des Geburtsdatums im Hinblick auf das im Akt befindliche, nach glaubwürdiger Zeugenaussage der Bezugsperson im Jahr 2015 aufgenommene, die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin in Hochzeitskleidung zeigende Lichtbild, das nicht nahelegt, dass die Beschwerdeführerin wesentlich jünger als durch die afghanischen Behörden angenommen sein könnte, durchaus plausibel scheint. Da selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin bei Festsetzung des offiziellen Geburtsdatums um ein Jahr älter geschätzt worden wäre, als sie tatsächlich ist, so wäre sie im Zeitpunkt der Eheschließung doch jedenfalls über 16 Jahre alt gewesen, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2010 zumindest älter als 16 Jahre alt war.

 

4.4. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Bezugsperson und dazu, dass dieser in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, beruhen auf dem durch diesen vorgelegten Konventionsreisepass. Die Feststellung, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Eheschließung über 18 Jahre alt war, kann ausgehend von dem in dessen in Österreich ausgestellten Konventionsreisepass angeführten Geburtsdatum, nach dem die Bezugsperson 2010 22 Jahre alt gewesen wäre und das auch im Zuge dessen Asylverfahren und auch durch die Behörde im vorliegenden Verfahren nie in Zweifel gezogen wurde, festgestellt werden. Die Feststellungen dazu, dass die Bezugsperson seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Iran gelebt hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Datum der Asyl-Antragstellung und zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter aus dem im Akt befindlichen, im Verfahren über den Asylantrag der Bezugsperson ergangenen BFA-Bescheid vom 18.04.2012, Zl. *** und aus dem in der Folge ergangenen BVwG-Erkenntnis vom 26.09.2014, Zl. ***. Dass die Bezugsperson aktuell den Status eines Asylberechtigten in Österreich innehat und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.

 

4.5. Die Feststellungen zur traditionell-religiösen Eheschließung am 01.12.2010 beruhen auf den Darstellungen der als Zeuge befragten Bezugsperson bei der mündlichen Verhandlung, auf den Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich befragten Cousins der Bezugsperson, auf der samt beglaubigter Übersetzung vorgelegten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.06.2019, auf der Bestätigung des Mullahs über die religiös-traditionelle Eheschließung am angeführten Datum und auf der von der afghanischen Botschaft in Teheran am 08.03.2016 ausgestellten Heiratsurkunde, aus denen sich zunächst übereinstimmend ergibt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 01.12.2010 traditionell-religiös – oder wie es in der Heiratsurkunde heißt: „nach den muslimisch-sunnitischen Sitten“ – die Ehe geschlossen haben. Auch ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, im Verfahren über den Asylantrag der Bezugsperson ergangenen Bescheid des BFA, in dem die Niederschrift über die Befragung der Bezugsperson im Verfahren über seinen Asylantrag wörtlich wiedergegebenen ist und aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG, dass die Bezugsperson bereits im Verfahren über ihren eigenen Asylantrag angegeben hat, traditionell verheiratet zu sein, wobei er auch Angaben zur beruflichen Tätigkeit seiner Frau und deren Mutter machen konnte.

Dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2010 traditionell-religiös die Ehe geschlossen haben, wurde als solches – im Unterschied zur Frage der Gültigkeit bzw. Anerkennbarkeit dieser Eheschließung – weder im Verfahren über den Asylantrag der Bezugsperson, noch im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG, noch seitens der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren in Abrede gestellt und ist somit als solches unbestritten.

 

Die Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen dieser traditionell-religiösen Eheschließung – persönliche Anwesenheit, aber in getrennten, in Hörweite zueinander befindlichen Räumen im Elternhaus der Beschwerdeführerin sowohl der Beschwerdeführerin als auch Bezugsperson während der Eheschließungszeremonie, mündliches Aussprechen der Einwilligung in die Eheschließung durch die Bezugsperson und den als ihr Bevollmächtigter („Padarwakil“) agierenden Bruder der Beschwerdeführerin im Zuge einer durch einen Mullah geleiteten Zeremonie in Anwesenheit von mehr als zwei erwachsenen, männlichen Zeugen – beruhen auf den in sich schlüssigen und – gerade auch im Hinblick darauf, dass dieser auch eine rechtsgültige Eheschließung zumindest auf den ersten Blick in Frage stellende Umstände schlüssig schilderte und auch auf wenig überraschende Fragen nicht etwa einfach so antwortete, wie es erwartbar für die Ermöglichung des begehrten Familiennachzuges am günstigsten gewesen wäre (so war etwa vor der Zeugenaussage der Bezugsperson nie die Rede davon, dass diese und die Beschwerdeführerin nicht gleichzeitig und persönlich vor dem Mullah die mündlichen Eheerklärungen abgegeben haben, sondern vielmehr der Bruder als „Paderwakil“ der in einem Nebenraum befindlichen Beschwerdeführerin fungierte) – glaubwürdigen Zeugenaussage der Bezugsperson, die auch mit den in der Literatur und den ACCORD-Anfragen enthaltenen Informationen dazu, wie traditionell-religiöse Eheschließungen im Iran bzw. in Afghanistan häufig ablaufen, in Übereinstimmung gebracht werden kann, wobei anzumerken ist, dass auch seitens der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2019 die festgestellten Umstände der Eheschließung – im Unterschied zur Frage der Rechtsgültigkeit einer auf diese Weise abgeschlossenen Ehe – nicht in Frage gestellt wurden.

 

4.6. Die in Pkt. 3.5.5. getroffenen Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen von Umständen, die für die Beurteilung des Bestehens von Ehehindernissen nach iranischem bzw. afghanischen Recht relevant sind (erste und einzige Eheschließung beider Eheschließenden, keine Bedingungen oder Befristungen der Eheschließung, kein ein Ehehindernis darstellendes Verwandtschaftsverhältnis, beide Eheschließenden Sunniten), beruhen auf den glaubwürdigen Zeugenaussagen, insbesondere jener der Bezugsperson, bei der mündlichen Verhandlung, auf der vorgelegten Bestätigung des Mullahs, der durch die afghanische Botschaft ausgestellten Heiratsurkunde und der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin.

Die (Negativ-)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin oder die Bezugsperson gegen deren Willen zur Eheschließung gezwungen worden wäre, beruht darauf, dass die als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte Bezugsperson glaubhaft versichert hat, dass er die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen und dass er sich auch sicher sei, dass auch die Beschwerdeführerin ihn habe heiraten wollen, da seine Mutter der Familie der Beschwerdeführerin das Heiratsangebot unterbreitet habe, woraufhin die Familie der Beschwerdeführerin nachdem sie mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe, mitgeteilt habe, dass auch die Beschwerdeführerin in die Ehe einwillige. Auch dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin nach der traditionell-religiösen Eheschließung zusammengelebt und in der Folge per Telefon bzw. Internet Kontakt gehalten haben und die Bezugsperson die Beschwerdeführerin auch drei Mal im Iran besucht hat, spricht ebenso wie die vorgelegte schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass die Familien der Eheschließenden einander aufgrund eines weitschichtigen Verwandtschaftsverhältnis entfernten Grades sowie durch den Umstand, dass das Haus, in dem die Schwester der Beschwerdeführerin lebte, das Nachbarhaus des durch die Bezugsperson bewohnten Hauses war, bekannt waren und der Zeuge glaubhaft ausgeführt hat, dass im Zuge der Unterbreitung und Annahme des Heiratsangebots vor der eigentlichen Eheschließungszeremonie sowohl er als auch die Beschwerdeführerin von Angehörigen ihrer Familie gefragt worden seien, ob sie in die Eheschließung einwilligen, eher gegen als für die Annahme, dass es sich um eine Ehe handelt, zu der einer der oder beide Eheschließenden gezwungen worden wären. Zwar ist einzuräumen, dass – wie die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2019 ausgeführt hat – im Rahmen eines Verfahrens wie dem vorliegenden nicht „völlig ausgeschlossen“ werden kann, dass die Eheschließungsfreiheit der sich bei der traditionell-religiösen Eheschließungszeremonie nicht im selben Raum wie die Bezugsperson aufgehalten habenden Beschwerdeführerin gewahrt wurde. Es liegen aber vorliegend auch keine tragfähigen Anhaltspunkte oder gar Beweisergebnisse vor, aufgrund derer – zulasten der Beschwerdeführerin, die sich dann zumindest in Österreich nicht auf diese Ehe, auf die sie sich in ihrem Antrag selbst beruft und zu der sie angibt, sie aus freien Stücken geschlossen zu haben, berufen könnte – festgestellt oder auch nur begründet angenommen werden könnte, dass es sich um eine erzwungene Eheschließung handelt. Vielmehr sprechen alle vorliegenden Beweismittel und Ermittlungsergebnisse gegen die Annahme einer Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin, ohne dass auf diese Zwang ausgeübt worden wäre, aus freien Stücken in die Eheschließung eingewilligt haben.

 

4.7. Dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zwischen der traditionellen Eheschließung im Dezember 2010 bis zur Ausreise der Bezugsperson im August 2011 in *** im Haus der Bezugsperson und deren Mutter zusammenlebten, wurde auf Grundlage der übereinstimmenden, glaubwürdigen Zeugenaussagen sowohl der Bezugsperson und dessen Cousin festgestellt. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seit Ausreise der Bezugsperson telefonisch und via Internet Kontakt halten und dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin seit der Ausreise der Bezugsperson drei Mal im Iran besucht hat, wurde durch eben diese glaubhaft ausgeführt. Dass neben der Beschwerdeführerin auch die Bezugsperson bei der im Jahr 2016 im Zuge des zweiten Besuchs der Bezugsperson im Iran erfolgten nachträglichen Registrierung der Ehe persönlich bei der afghanischen Botschaft im Iran anwesend war, konnte ebenfalls auf Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussage der Bezugsperson, die auch durch den vorgelegten Reisepass der Bezugsperson, in dem sich Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Iran für den relevanten Zeitraum (Ausreisestempel von 03.03.2016 von ***, Wiedereinreise nach ***: 21.04.2016; Ein- und Ausreisestempel des Flughafens ***) sowie ein von 24.02.2016 bis 24.05.2016 gültiges Visum für den Iran befinden, sowie aufgrund der vorgelegten Reiseunterlagen inklusive Flugtickets und Boarding Pässen untermauert wurden, festgestellt werden.

 

4.8. Die Feststellungen dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ehe nach dem iranischen Recht gültig angesehen werden kann, beruhen auf der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.05.2019 [***] betreffend die iranische Rechtslage, den als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.07.2019 übermittelten Informationen der Staatendokumentation zu „Ehe – Iran“ und auf der bei Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Iran, auf den Seiten 112 ff (iran. ZGB) bzw. 147 ff (Gesetz betreffen die Eheschließung) abgedruckten Übersetzung der oben angeführten iranischen Rechtsvorschriften und den entsprechenden Ausführungen in eben diesem Beitrag (vgl. insbesondere die Seiten 35 ff). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass sich aus den angeführten Quellen ergibt, dass die gesetzlich angeordnete Registrierung einer Eheschließung keine Voraussetzung für die Gültigkeit bzw. Anerkennung einer Eheschließung im staatlichen Bereich darstelle (vgl. Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Iran, Seite 38, ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.05.2019 [***].

Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen durch die belangte Behörde in der Stellungnahme von 03.07.2019 ist festzuhalten, dass in der durch die Behörde übermittelten Information der Staatendokumentation zwar zur Frage „Können afghanische Staatsangehörige während ihres Aufenthaltes im Iran eine rechtswirksame Ehe schließen?“ festgehalten wird, dass eine „muslimische ‚Nikah‘ (Hochzeit) […] durch einen afghanischen oder iranischen Mullah […] gemäß der Scharia vollzogen“ werde und dass dieser auch die Unterschriften (oder Fingerabdrücke des Brautpaares und der Zeugen erfasse. Diese Ausführungen stehen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber weder im Widerspruch zu den zu den sich aus dem – wenn auch religiös geprägten und im Lichte und jedenfalls nicht im Widerspruch zur Sharia auszulegenden – iranischen Recht ergebenden Voraussetzungen für die Gültigkeit und Anerkennung einer Ehe getroffenen Feststellungen, da mit diesen Ausführungen eine Praxis dargestellt, nicht aber davon ausgegangen wird, dass nur bei Einhaltung dieser Praxis von einer nach iranischem Recht gültigen Ehe auszugehen wäre. Dass ein schriftliches, durch den die Eheschließungszeremonie („Nikah“) leitenden Mullah im Zuge der Eheschließung zu erstellendes Dokument Voraussetzung für die Gültigkeit einer Eheschließung wäre, ergibt sich aber weder aus der durch die Behörde übermittelten Information der Staatendokumentation, noch aus den sonstigen zur Feststellung der Rechtslage im Iran vorliegenden Quellen, vielmehr wird bei Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Iran, Seite 37, ausgeführt, dass der Eheschließungsvertrag nach § 1062 iran. ZGB als Folge „eines Angebots und einer Annahme in Form von ausgesprochenen Erklärungen zustande“ komme und wird ausgeführt, dass sich aus der angeführten Bestimmung ein Schriftlichkeitsverbot ergebe, das ausgesprochene Willenserklärungen verlange, während keine Rede davon ist, dass ein schriftlicher Ehevertrag Voraussetzung für das rechtlich formal gültige Zustandekommen einer Ehe wäre.

 

4.9. Die Feststellungen dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ehe nach dem afghanischen Recht als gültig angesehen werden kann und dazu, welche Ehevoraussetzungen das afghanische Recht vorsieht, basieren auf der mit 17.05.2019 datierte ACCORD-Anfragebeantwortung Nr. *** (***) betreffend die afghanische Rechtslage sowie auf der oben angeführten einschlägigen wissenschaftlicher Literatur (nämlich Wähler/Hecker in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan; Dr. Martin Lau, Afghanistan’s Legal System and its Compatibility with International Human Rights Standards. Final Report (2002); Teherani/Yassari, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan2 (2012) sowie der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015, [***] zu Afghanistan betreffend die Frage „Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt?“ und den als Beilage zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.07.2019 übermittelten Informationen der Staatendokumentation zu „Ehe – Afghanistan“. Bei Wähler/Hecker in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, findet sich auf den Seiten 24 ff eine deutsche Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, von ausgehend der Inhalt der oben angeführten Bestimmungen festgestellt wurde. Zu betonen ist, dass sowohl bei Wähler/Hecker in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, Seite 16, als auch bei Teherani/Yassari, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan2 (2012) Seite 52 bzw. 60, und bei Dr. Martin Lau, Afghanistan’s Legal System and its Compatibility with International Human Rights Standards. Final Report (2002) Seite 25 übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass die Nicht-Registrierung einer Ehe deren Gültigkeit nicht beeinträchtigt.

 

4.10. Die Feststellung dazu, dass es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Jahr 2010 traditionell-religiös geschlossenen und 2016 registrierten Ehe um eine handelt, die – jedenfalls aktuell – als sowohl nach dem iranischen als auch nach dem afghanischen Recht gültig und von den Behörden des Irans und Afghanistans anerkannt wird, beruht zum einen darauf, dass sich bei einer Zusammenschau der festgestellten Umstände der Eheschließung und Registrierung einer- und den Feststellungen zur iranischen und afghanischen Rechtslage ergibt, dass durch die erfolgte Eheschließung und deren Registrierung sämtliche nach den genannten Rechtsordnungen zu erfüllende Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung erfüllt sind. Zum anderen beruht diese Feststellung auch darauf, dass der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch die afghanische Botschaft eine Heiratsurkunde ausgestellt wurde, in der als Datum der 01.12.2010 und als Datum der Registrierung der 08.03.2016 angeführt wurde. Ungeachtet dessen, dass eine Beglaubigung dieser Heiratsurkunde aufgrund der bestehenden Aussetzung der Beglaubigung afghanischer Urkunden nicht vorliegt, steht aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Bezugsperson für das Verwaltungsgericht fest, dass die Heiratsurkunde durch die afghanische Botschaft in Teheran ausgestellt wurde, woraus sich ergibt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson von den afghanischen Behörden als gültig angesehen wird.

 

Die Feststellung dazu, dass die Ehe sowohl nach iranischem also auch afghanischem Recht als bereits mit der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 gültig anzusehen ist, beruht darauf, dass die – vorliegend im Jahr 2016 erfolgte, nachträgliche – Registrierung der Ehe nach beiden Rechtsordnungen zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, aber die Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Ehe ist und somit alle nach dem iranischen und afghanischen Recht für die Gültigkeit einer Eheschließung erforderlichen Voraussetzungen bereits durch die traditionell-religiöse Eheschließung im Jahr 2010 erfüllt wurden.

 

4.11. Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in der durch die Bezugsperson gemieteten Wohnung mit der Adresse ***, ***, Unterkunft nehmen möchte, beruhen auf den Angaben im Antrag und auf der Zeugenaussage der Bezugsperson. Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Wohnung und zum durch die Bezugsperson abgeschlossenen Mietvertrag beruhen auf dem vorgelegten Mietvertrag, den Kontoauszügen, aus denen die Überweisung der Miete hervorgeht, aus dem vorgelegten Wohnungsplan und den Zeugenaussagen der Bezugsperson.

Die Feststellungen dazu, wer nach Einreise der Beschwerdeführerin in der angeführten Wohnung leben wird, beruhen auf der Zeugenaussage der Bezugsperson und der Zeugenaussage des Cousins der Bezugsperson, die beide angegeben hatten, dass sie nach Übermittlung der Mitteilung der Stadtgemeinde ***, wonach bei einer gleichzeitigen Unterkunftnahme durch neun Person augenscheinlich nicht mehr von ortsüblichen Unterkunft gesprochen werden könne, bereits miteinander besprochen hätten, dass entweder die Bezugsperson (und in der Folge die Beschwerdeführerin) oder der Cousin der Bezugsperson mit seiner Familie in eine andere Wohnung ziehen werde, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Diese Ausführungen sind insbesondere vor dem Hintergrund glaubwürdig, dass nach der mündlichen Verhandlung ein durch den Cousin der Bezugsperson als Mieter abgeschlossener Mietvertrag vom 30.05.2019 betreffend eine Wohnung mit der Adresse ***, ***, vorgelegt wurde, wobei die vom LVwG durchgeführten ZMR-Abfragen ergeben haben, dass der Cousin des Beschwerdeführers, Herr E, dessen Ehefrau, Frau L und deren beiden jüngeren, noch nicht schulpflichtigen Töchter, M und N, seit 29.05.2019 an der Adresse ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet sind, während die Bezugsperson, die Mutter der Bezugsperson und die beiden schulpflichtigen, *** bzw. *** geborenen Töchter des Cousins des Beschwerdeführers weiterhin an der Adresse ***, ***, gemeldet sind.

Daran, dass die Bezugsperson über einen aufrechten unbefristeten Mietvertrag betreffend die Wohnung mit der Adresse ***, ***, verfügt, besteht aufgrund des vorgelegten auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages, der Zeugenaussagen der Bezugsperson, des Schreibens der Vermieterin (F gesellschaft GmbH) vom 10.05.2019 und den vorgelegten Kontoauszügen der Bezugsperson, aus denen die Überweisung der Miete hervorgeht, kein Zweifel.

Seitens der Stadtgemeinde *** wurde zwar die Ortsüblichkeit der Unterkunft unter der Annahme, dass neun Personen gleichzeitig in der durch die Bezugsperson angemieteten Wohnung leben würden, verneint. Mittlerweile sind aber bereits vier Personen aus dieser Wohnung ausgezogen und kann bei einer Nutzfläche von über 90m2 die Nutzung einer neben von gemeinsam zu nutzenden Räumen (Küche, Wohnzimmer, Bad, WC, Loggia) drei getrennte Schlafzimmer umfassenden Wohnung durch ein Ehepaar, dessen Schwiegermutter und zwei schulpflichtige, zur Verwandtschaft gehörenden Kindern, selbst dann, wenn die beiden schulpflichtigen Kindern weiterhin in der Wohnung bleiben sollten, nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei der durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Wohnung um Unterkunft handeln würde, die nicht den örtlichen Gegebenheiten entspricht.

 

4.12. Dass die Bezugsperson seit 01.08.2017 durchgehend bei dem Personalbereitstellungsunternehmen K GmbH beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug der Bezugsperson, den vorlegten von der K GmbH ausgestellten Verdienstnachweise für die Bezugsperson, deren Zeugenaussagen und den Kontoauszügen, aus denen die tatsächlich Überweisung des Lohnes hervorgeht.

Auf diesen Beweismitteln, insbesondere auf den Verdienstnachweisen und Kontoauszügen der Bezugsperson für die in Frage stehenden Monate, beruht auch die Feststellung zum durchschnittlichen Einkommen der Bezugsperson im herangezogenen Vergleichszeitraum.

So ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die genannten Monate und aus den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen der Bezugsperson dass diese im Juni 2018 4.407,36 Euro netto, im Juli 2018 2.455,16 Euro netto, im August 2018 2.206,14 Euro netto, im September 2018 1.625,64 Euro netto, im Oktober 2018 3.854,08 Euro netto, im November 2018 2.201,97 Euro netto, im Dezember 2018 1.763,93, im Jänner 2019: 1.934,68 Euro, im Februar 2019: 2.252,98, im März 2019: 1.968,01 Euro, im April 2019: 2.013,25 Euro netto, im Mai 2019: 2.214,54 Euro netto und im Juni 2019: 4.899,66 Euro, Juli 2019: 2.270,06 Euro netto ins Verdienen gebracht hat.

Daraus ergibt sich bei einer Betrachtung der Monate Juni 2018 bis Mai 2019 eine Gesamtsumme von 28.897,74 Euro, was in einer Durchschnittsbetrachtung auf 12 Monate umgerechnet ein durchschnittliches Netto-Einkommen in der Höhe von rund 2.408,-- Euro ergibt. Aus derzeitiger Sicht bestehen – auch im Hinblick auf die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstnachweise für Juni und Juni 2019 zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugsperson in den kommenden 12 Monaten nicht aus ihrer aktuellen, seit zwei Jahren durchgehend ausgeübten Beschäftigung ein durchschnittliches monatliches Einkommen erzielen wird können, wie im herangezogenen Vergleichszeitraum. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass die Bezugsperson, die bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig einen arbeitswilligen und arbeitsfähigen Eindruck vermittelt hat, die über sehr gute Deutschkenntnisse und über einen eine Arbeitstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, selbst für den aus derzeitiger Sicht nicht wahrscheinlichen Fall, dass ihr aktuelle Arbeitsvertrag entgegen der derzeitigen Erwartung der Bezugsperson, die in der Verhandlung angegeben hat, dass sie bereits ein Formular für eine allfällige Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, für das sie aktuell als Leiharbeitskraft arbeitet, ausgefüllt habe, während der beantragten 12monatigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin aufgelöst werden sollte, in der Lage wäre, erneut rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden, die es ihr erlauben würde, auch in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich ein vergleichbar hohes Einkommen zu erzielen.

Daher wird das von der Bezugsperson bisher durchschnittlich erzielte monatliche Netto-Einkommen, das sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und aus den damit korrespondierenden Gehaltsabrechnungen ergibt, als ihr prognostiziertes Durchschnittseinkommen auch für die kommenden 12 Monate zugrunde gelegt.

 

Dass die Bezugsperson über ein frei verfügbares Guthaben in der Höhe von rund 10.000,-- Euro auf ihrem österreichischen Konto verfügt, keine Schulden hat und sie keine monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen treffen, kann aufgrund deren glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Kontoauszügen und dem vorgelegten KSV-Auszug festgestellt werden. Hinweise darauf, dass das Guthaben aus illegalen Quellen stammen könnten, liegen keine vor, vielmehr ist es aufgrund der vorgelegten Transaktionsnachweise bzw. Kontoauszüge nachvollziehbar, dass die Bezugsperson dieses Guthaben durch eine sparsame Lebensweise und die so zustande gekommenen Überschüsse seiner Einnahmen aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit über seine Ausgaben erzielt hat.

 

Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin keine monatlichen Kreditrückzahlungs- oder Unterhaltsverpflichtungen treffen, wurde auf Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussage der Bezugsperson und auf Basis der durch die Bezugsperson vorgelegten Kontoauszüge und KSV-Auskünfte, ausweislich derer ausschließlich positive Einträge betreffend die Bezugsperson vorlägen, sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festgestellt.

 

Die Feststellungen zu den durch die Bezugsperson zu tragenden regelmäßigen Belastungen beruhen auf den durch diese als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, die mit den vorgelegten Kontoauszügen und Überweisungsbelegen sowie hinsichtlich der festgestellten Höhe der Miete mit dem Mietvertrag übereinstimmen, weshalb an der Richtigkeit der zeugenschaftlich gemachten und durch Vorlage der genannten Unterlagen untermauerten Angaben der Bezugsperson für das erkennende Verwaltungsgericht keine Zweifel bestehen und diese den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden.

 

4.13. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz beruht darauf, dass die Bezugsperson als der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf dessen aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen gesetzlichen Anspruch auf Mitversicherung in der Krankenversicherung ihres Ehegatten haben wird.

 

4.14. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten iranischen Strafregisterauszug vom 23.04.2019 samt beglaubigter Übersetzung und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. Strafregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels oder dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen könnte, bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde Derartiges auch von der Verwaltungsbehörde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

 

5. Rechtslage:

 

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).

 

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

 

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

 

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

 

 

 

Arten und Form der Aufenthaltstitel

 

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. […]

 

[…]

 

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

 

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

 

[…]

 

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

 

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

 

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

 

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

[…]“

 

5.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

 

„§ 292. […]

 

[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“

 

„Richtsätze

 

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

 

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,

(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

747,00 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

 

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €,

(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)

falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €,

(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,

(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)

falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €.

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

 

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:

„Vorbehaltsklausel (ordre public)

 

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

[…]

Personalstatut einer natürlichen Person

 

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

[…]

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

[…]

 

A. EHERECHT

 

Form der Eheschließung

 

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

 

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

 

 

Voraussetzungen der Eheschließung

 

§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

[…]“

 

5.4. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 34 AsylG idF BGBl I 145/2017 und § 35 AslyG idF BGBl. I Nr. 56/2018 haben folgenden Wortlaut:

 

„Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

[…]

 

4. Abschnitt

 

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

 

Familienverfahren im Inland

 

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

 

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

 

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

 

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

 

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

 

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

 

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

[…]

 

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

 

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

 

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

 

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

 

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

 

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

 

6. Erwägungen:

 

6.1. Zur Familienangehörigen-Eigenschaft

 

6.1.1. Im in Beschwerde gezogenen Bescheid wird die erfolgte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer rechtsgültigen bzw. in Österreich anzuerkennenden Eheschließung mit der im verfahrensgegenständlichen Antrag als Ehemann bezeichneten, in Österreich asylberechtigten Bezugsperson nicht als dessen Ehefrau und somit auch nicht Familienangehörige iSd § 2 Abs. 9 NAG angesehen werden könne, wobei die Behörde davon ausging, dass die in Österreich seit 2014 in Österreich asylberechtigte Bezugsperson bei der im Jahr 2016 nachträglich erfolgten Registrierung der 2010 geschlossen Ehe in Österreich nicht persönlich bei der Registrierung in Teheran anwesend gewesen sei.

 

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, schlossen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2010 nach traditionell-religiösem Ritus im Iran die Ehe und wurde diese im Jahr 2016 nachträglich bei der afghanischen Botschaft im Iran registriert. Entgegen der dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegenden Annahme war die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe im Jahr 2016 persönlich anwesend, womit eine Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin mit einer von einer in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgten nachträglichen Registrierung ausgehenden Begründung ausscheidet.

 

Ausgehend von den auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine nach dem maßgeblichen ausländischen Recht rechtsgültige Ehe geschlossen haben, deren Anerkennung in Österreich auch der ordre public-Vorbehalt nicht entgegensteht. Dies aus folgenden Gründen:

 

6.1.2. Zum Vorliegen einer nach dem maßgeblichen ausländischen Recht rechtsgültigen Ehe

6.1.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 die Form einer Eheschließung, worunter alle Umstände zu verstehen sind, die vorliegen müssen, damit eine Ehe formal wirksam entstehen kann – dazu zählen alle Normen, die den äußeren Ablauf des Eheschließungsaktes regeln, einschließlich der Frage der Mitwirkung bestimmter Organe, nach dem Aufgebot, Bestimmung des Trauungsorganes, Auswahl des Trauungsplatzes, Anwesenheit von Verlobten u Zeugen, Einzelheiten der Trauungszeremonie und allfällige Beurkundung – nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen, wobei jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung ausreicht.

Die materiellen, nicht zur Form der Eheschließung gehörenden Ehevoraussetzungen, wie insbesondere das Mindestalter der Verlobten oder das (Nicht-)Vorliegen von Ehehindernissen wie zB eines Verwandtschaftsverhältnisses sind gem. § 17 IPRG für jeden Verlobten getrennt nach seinem Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen, wobei das Personalstatut gem. § 9 Abs. 1 IPRG grundsätzlich das Recht jenes Staates ist, dessen Staatsangehörigkeit eine natürliche Person besitzt, während das Personalstatut von Personen, die Flüchtlinge iSd für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen sind oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Wohnsitzstaates bzw. das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist.

 

6.1.2.2. Die vorliegend zu beurteilende Ehe wurde zwischen zwei afghanischen Staatsangehörigen im Iran geschlossen.

Bei einer Berufung des Ortsrechts ist somit vorliegend jedenfalls das iranische Recht maßgeblich.

Da es sich sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Bezugsperson um afghanische Staatsangehörige handelt, wäre vorliegend bei einer gem. § 9 Abs.1 IPRG erfolgenden Bestimmung des Personalstatuts das afghanische Recht insbesondere für die sachlichen (und sofern nicht die Ortsform berufen wird, auch zur Beurteilung der formellen) Eheschließungsvoraussetzungen maßgeblich.

Im Hinblick darauf, dass bei Personen, die Asylberechtigte iSd GFK sind oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, gem. § 9 Abs. 3 IPRG als Personalstatut das Recht jenes Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz haben, heranzuziehen ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der seit dem Jahr 2012 in Österreich lebenden Bezugsperson im Jahr 2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dass diese überdies bereits im Kindesalter aus Afghanistan in den Iran geflohen ist, wo sie bis zum Jahr 2011 lebte. Wäre 2016 nicht „nur“ die Registrierung, sondern auch die gegenständliche Eheschließung als solche erfolgt, müsste hinsichtlich der Bezugsperson aufgrund von § 9 Abs. 3 IPRG das österreichische Recht als deren Personalstatut (insbesondere für die Beurteilung der materiellen Eheschließungsvoraussetzungen) herangezogen werden. Da aber weder nach dem iranischen noch nach dem afghanischen Recht die im Jahr 2016 erfolgte nachträgliche Registrierung einen konstitutiven Teil der Eheschließung darstellt, ist davon auszugehen, dass bereits durch die traditionell-religiöse Eheschließungszeremonie („Nikah“) im Jahr 2010 die Ehe geschlossen wurde. Daher ist (insbesondere für die materiellen Ehevoraussetzungen) auch das jeweilige Personalstatut der Eheschließenden im Zeitpunkt der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 maßgeblich, womit auch in Bezug auf die Bezugsperson das österreichische Recht nicht als Personalstatut maßgeblich sein kann.

Wenngleich die Bezugsperson im Iran nie einen Antrag auf Asyl gestellt hat, ist im Hinblick auf deren bereits im Kindesalter erfolgte Flucht aus Afghanistan davon auszugehen, dass deren Beziehungen zu Afghanistan auch bereits zum Zeitpunkt der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 iSd § 9 Abs. 3 IPRG „aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen“ waren, sodass jedenfalls hinsichtlich der Bezugsperson das iranische Recht (dessen Weiterverweisung auf das afghanische Recht als Recht des Heimatstaates gem. § 9 Abs. 3 IPRG unbeachtlich ist) als Personalstatut maßgeblich ist.

Ein abschließendes Eingehen auf die Frage, ob im Jahr 2010 die Beziehungen der Bezugsperson – und allenfalls auch der der Beschwerdeführerin, die ebenso wie die Bezugsperson als afghanische Staatsangehörige im Iran lebt – zu Afghanistan als deren Heimatstaat iSd § 9 Abs. 3 IPRG „aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen“ waren, erübrigt sich vorliegend ebenso wie das Treffen diesbezüglicher Feststellungen, da sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der traditionell-religiösen Eheschließung im Jahr 2010 die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen sowohl des iranischen als auch des afghanischen Rechts erfüllten.

 

6.1.2.3. Das formal rechtsgültige Zustandekommen der vorliegenden, im Iran geschlossenen Ehe ist bei einer Anknüpfung nach der Ortsform am Maßstab des iranischen Rechts zu messen.

 

Wie festgestellt, wurden die nach iranischem Recht für das Zustandekommen einer formal gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzung bereits durch die traditionell-religiöse Eheschließung („Nikah“) zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Jahr 2010 erfüllt.

 

Diesbezüglich ist zum einen hervorzuheben, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei der traditionell-religiösen Eheschließungszeremonie („Nikah“) zwar als deren Bevollmächtigter agierte, es sich aber um keine „Stellvertretung im Willen“ gehandelt hat, womit die Frage nach der Zulässigkeit einer Stellvertretung bei der Eheschließung eine Frage der Einhaltung einer formellen Voraussetzung ist, die am Maßstab des Ortsrechts – hier des iranischen Rechts, nach dem eine Stellvertretung bei der Eheschließung ausdrücklich zulässig ist (§ 1071 iran. ZGB) und das Zustandekommen einer gültigen Ehe nicht hindert – zu beurteilen ist. Zum anderen ist die Registrierung einer Ehe nach iranischem Recht zwar gesetzlich vorgeschrieben, sie stellt aber keine Voraussetzung dafür, dass die Ehe formal wirksam entstehen kann, dar.

 

Seitens der belangten Behörde wurde in der Stellungnahme vom 03.07.2019 (als deren Beilage ein Auszug aus der Staatendokumentation vorgelegt wurde, in dem ua. festgehalten wird, dass die muslimische „Nikah“ (Hochzeit) von einem Mullah vollzogen werde, der die Unterschriften bzw. Fingerabdrücke der Eheleute und der Zeugen erfasse) vorgebracht, es sei im gesamten Verfahren kein Ehevertrag oder Dokument, auf dem die Unterschriften oder die Fingerabdrücke der Eheleute zu sehen wäre, vorgelegt worden, sodass die Einhaltung der Formvorschriften nicht überprüft werden könne, womit davon auszugehen sei, dass keine rechtsgültige Ehe vorliege.

Dazu ist festzuhalten, dass sich aus der Information der Staatendokumentation zwar ergibt, dass – in der Praxis – bei Eheschließungen durch den Mullah Unterschriften bzw. Fingerabdrücke der Eheleute und der Zeugen erfasst oder ein schriftlicher Ehevertrag aufgesetzt werden. Dass eine vor einem Mullah geschlossene Ehe nach iranischem (oder afghanischem) Recht nur dann als rechtsgültig angesehen würde, wenn der Mullah die Unterschriften bzw. Fingerabdrücke der Eheleute und der Zeugen erfasst oder ein schriftlicher Ehevertrag aufgesetzt wird, ergibt sich aber aus der Information der Staatendokumentation nicht. Da auch weder in der als Beweismittel herangezogenen Literatur, noch in den eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortungen ein durch den oder vor dem Mullah in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der traditionell-religiösen Eheschließungszeremonie („Nikah“) zu erstellendes schriftliches Dokument mit Unterschriften oder Fingerabdrücken der Eheleute und Zeugen oder ein schriftlicher Ehevertrag als rechtliche Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer traditionell-religiös geschlossenen Ehe genannt wird und vielmehr ausgeführt wird, dass solche allfällig vorhandene Dokumente rechtlich gerade nicht anerkannt werden, kann dem Vorbringen, wonach aufgrund der nicht erfolgten Vorlage eines (vom oder vor dem Mullah im Rahmen der Eheschließung erstellten) schriftlichen Dokuments mit den Unterschriften bzw. Fingerabdrücken der Eheleute bzw. der Zeugen von der Ungültigkeit der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe auszugehen wäre, nicht gefolgt werden.

 

Vielmehr ist gem. § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz IPRG davon auszugehen, dass bei der im Jahr 2010 erfolgten traditionell-religiösen Eheschließung alle nach dem iranischen Recht als die gem. § 16 Abs. 2 2. Halbsatz IPRG heranzuziehende Ortsform für eine formal gültige Eheschließung zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt wurden.

 

Da die in § 16 Abs. 2 IPRG enthaltenen Möglichkeiten der Anknüpfung alternativ zur Anwendung kommen (Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 6 IPRG Rz 6), sind die Personalstatute für die Frage des formal gültigen Zustandekommens einer Ehe unbeachtlich, wenn die Ortsform erfüllt ist (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).

Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass vorliegend durch die traditionell-religiöse Eheschließung im Jahr 2010 auch die im afghanischen Recht normierten Formvoraussetzungen erfüllt wurden, sodass auch bei einer bei einer (von der afghanischen Staatsangehörigkeit ausgehenden und unter Außerachtlassung des Umstandes, dass jedenfalls die Bezugsperson bereits im Kindesalter aus Afghanistan in den Iran geflohen ist, erfolgenden) Berufung des afghanischen Rechts als dem Personalstatut der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Ergebnis von einer die für das gültige Zustandekommen einer Ehe erforderlichen Formerfordernisse erfüllenden Eheschließung im Jahr 2010 auszugehen wäre.

 

6.1.3. Zur Anerkennung der Ehe auch im Lichte der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG:

 

6.1.3.1. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Da es sich bei der Vorbehaltsklausel um eine systemwidrige Ausnahme handelt, wird allgemein sparsamer Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit eines Ergebnisses rechtfertigt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Auch greift die Vorbehaltsklausel nur dann, wenn nicht das fremde Sachrecht als solches „anstößig“ ist, sondern das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts zu einem gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts führenden Ergebnis führen würde und und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts (OGH 10.7.1986, 7 Ob 600/86; 13.9.2000, 4 Ob 199/00v; ErlRV 784 BlgNR 14. GP , 16; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 6 IPRG Rz 1).

 

6.1.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (in einem Fall, in dem das syrische Recht das maßgebliche ausländische Recht war) bereits ausgesprochen, dass eine die Formvorschriften des Orts der Eheschließung erfüllende Eheschließung grundsätzlich gültig ist und dass der bloße Umstand, dass das maßgebliche ausländische Recht eine traditionell geschlossene Ehe rückwirkend anerkennt, nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts verstößt (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149).

 

In diesem Sinne ist auch der Umstand, dass eine fremde Rechtsordnung grundsätzlich auch nach traditionell-religiösem Ritus und ausschließlich mündlich geschlossene Ehen als rechtsgültig anerkennt und das Vorliegen eines schriftlichen Ehevertrages oder einer Registrierung einer Eheschließung nicht als Voraussetzung für das rechtsgültige Zustandekommen einer Ehe vorsieht, zwar aus Sicht der Beweissicherung – insbesondere in Fällen, in denen anders als im vorliegenden Fall auch keine nachträgliche Registrierung der Ehe erfolgt – problematisch. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass bei Vorliegen von Beweisergebnissen, aufgrund derer eine tatsächlich erfolgte mündliche Eheschließung nach traditionell-religiösem Ritus festgestellt werden kann, die Anerkennung einer solchen nach der Ortsform gültig zustande gekommenen Ehe per se zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnun, unvereinbar wäre.

Dementsprechend steht die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG der Anerkennung der vorliegenden, 2010 traditionell geschlossenen Ehe jedenfalls nicht schon deshalb entgegen, weil das maßgebliche ausländische Recht die – vorliegend im Übrigen ohnedies erfolgte – nachträgliche Registrierung der Ehe nicht zur Voraussetzung für die (rückwirkende) Gültigkeit der Ehe macht.

 

6.1.3.3. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG der Anerkennung einer zwar nach dem Ortsrecht formal gültigen, aber unter Verletzung des Verbots des Ehezwangs zustande gekommenen Ehe entgegensteht, stellt doch das Verbot der Zwangsehe bzw. die Eheschließungsfreiheit einen essentiellen Grundsatz des österreichischen Ehegesetzes und der österreichischen Rechtsordnung insgesamt dar.

Die nach dem geltenden österreichischen Recht zwingend notwendige, persönliche Anwesenheit beider Verlobten bei der Eheschließung dient zwar jedenfalls auch dem Zweck, Zwangsehen bzw. Zuwiderhandlungen gegen den Grundsatz der Eheschließungsfreiheit zu verhindern.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anerkennung einer Eheschließung, die nicht wie in der (– für die Anerkennung von in Österreich erfolgenden Eheschließungen im Inland gem. § 16 Abs. 1 IPRG unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen zwingend einzuhaltenden –) diesbezüglichen Vorgabe des österreichischen Eherechts vorgesehen, aber in Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht am Ort der Eheschließung nicht in persönlicher Anwesenheit beider Eheleute, sondern unter Einsatz von Stellvertretern geschlossen wurde, die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG in jedem Fall entgegensteht.

Vielmehr ist im Fall einer sogenannten „Stellvertreter-“ oder „Handschuhehe“ anhand der im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen, ob die Anerkennung einer im Ausland unter Heranziehung von „Stellvertretern“ geschlossenen, nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen Ehe zu einem mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbaren Ergebnis führen würde.

Ein solches mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht zu vereinbarendes Ergebnis wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles davon auszugehen wäre, dass eine ohne Einwilligung oder gar gegen den Willen eines oder beider Ehepartner geschlossene Ehe vorliegt.

 

6.1.3.4. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson insofern unter Heranziehung eines Stellvertreters für die Beschwerdeführers erfolgte, als die Beschwerdeführerin während der Eheschließungszeremonie zwar ebenso wie die Bezugsperson im selben Haus persönlich anwesend war, sie sich aber nicht im selben, den Männern vorbehaltenen Raum wie der Mullah und die Bezugsperson befand, sondern sich in einem anderen, in Hörweite befindlichen, für die weiblichen Gäste vorgesehenen Raum aufhielt und sie ihre Einwilligung in die Eheschließung gegenüber ihrem als Bevollmächtigtem („Stellvertreter“/„Wali“/„Paderwakil“) agierenden Bruder aussprach, der diese wiederum in der Folge – als Bevollmächtigter der im anderen Zimmer befindlichen Beschwerdeführerin – gegenüber der Bezugsperson vor dem Mullah aussprach. Der Bruder der Beschwerdeführerin agierte somit vorliegend nicht als deren „Stellvertreter im Willen“, also als Stellvertreter, dem die Befugnis zur Entscheidung über die Wahl des Ehepartners oder über das „ob“ der Eheschließung zukommt (vgl. Verschraegen in Rummel ABGB3 § 16 IPRG, Rz 4, wonach bei einer solchen „Stellvertretung im Willen“ eine Vereinbarkeit mit dem österreichischen public zu verneinen ist). Vielmehr ist von einer „Stellvertretung in der Erklärung“ auszugehen, deren Zulässigkeit – im Unterschied Konsenserfordernis als solchem – eine Formfrage ist und die nicht als solche dazu führt, dass die Anerkennung einer so im Ausland geschlossene Ehe, die nach dem maßgeblichen Ortsrecht gültig zustande gekommen ist, jedenfalls ordre public-widrig wäre.

Da es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin zur Eheschließung gezwungen worden wäre oder dass diese entgegen der Angaben der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommenen Bezugsperson nicht in die Eheschließung eingewilligt hätte, ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu den Umständen der Eheschließung (– traditionell-religiöse Eheschließung im Iran im Jahr 2010 vor einem Mullah in Anwesenheit von mehr als zwei Zeugen, wobei die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in getrennten Räumen im Elternhaus der Beschwerdeführerin anwesend waren wobei Umstände, auf die sich begründete Zweifel an der Freiwilligkeit der Eheschließung stützen ließen, nicht festgestellt werden konnten und auch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im heiratsfähigen Alter waren und im Jahr 2016 eine nachträgliche Registrierung der Ehe bei gleichzeitiger Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch die afghanische Botschaft in Teheran erfolgt ist –) nicht anzunehmen, dass die Anerkennung der nach iranischem (und auch nach afghanischem) Recht als rechtsgültig zu qualifizierenden Ehe zu einem mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung in Widerspruch stehenden Ergebnis führen würde.

Somit steht die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG der Anerkennung der Ehe nicht entgegen.

 

6.1.4. Da die 2010 traditionell-religiös geschlossene und 2016 registrierte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entsprechend der Formvorschriften des maßgeblichen ausländischen Rechts geschlossen und gültig zustande gekommen ist und keine inhaltlichen Vorbehalte gegen die Ehe bestehen, aufgrund derer die Anerkennung dieser Ehe eine Verletzung des ordre public bewirken würde, ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis aufgrund dieser – aufrechten – Ehe auch in Österreich als Ehefrau der Bezugsperson anzusehen.

Damit ist die Beschwerdeführerin auch wie von § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gefordert, Familienangehörige eines drittstaatsangehörigen Zusammenführenden, der Asylberechtigter ist.

 

6.2. „wenn § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“ iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG

 

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG stellt nicht nur darauf ab, ob der antragstellende Fremde Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, sondern ist nach dieser Bestimmung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige eines Asylberechtigten nach dieser Bestimmung (wohl nur) dann vorgesehen, „wenn § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“.

Wäre von einer Bindungswirkung des über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG ergangenen Erkenntnisses des BVwG dahingehend auszugehen, dass mit diesem rechtskräftig und mit erga omnes Wirkung festgestellt worden wäre, dass die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, womit die Beschwerdeführerin die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und somit auch jene der diesbezüglich gleichlautenden Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht erfüllt, weil, könnte für das gegenständliche Verfahren zwanglos angenommen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin auch iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG§ 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“, setzt diese Bestimmung doch ebenso wie § 35 AsylG das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs 5 AsylG voraus.

Im Hinblick darauf, dass es sich beim Verfahren nach § 35 AsylG um ein zwecks Verfahrensbeschleunigung insofern vereinfachtes Verfahren handelt, als ein (wenn auch nach der Judikatur des VwGH – vgl zB. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 unter Verweis auf VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 einem Antragsteller, in Fällen, in denen diesem kein Parteiengehör gewährt wurde, nicht entgegen zu haltendes) Neuerungsverbot besteht und die Entscheidung grundsätzlich gem. § 11a Abs. 2 FPG ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat, wäre es schon im Hinblick auf die aufgrund von Art 47 GRC einzuhaltenden Verfahrensgarantien problematisch und ist nicht davon auszugehen, dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG endgültig über das Bestehen der eine Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 34 AsylG darstellende Familienangehörigeneigenschaft abgesprochen worden wird (vgl. auch den Hinweis im BFA-Bescheid, wonach jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden könne und auch die Formulierung im Erkenntnis des BVwG, wonach in diesem Verfahren der Beweis für das Bestehen einer Ehe vor Einreise der Bezugsperson nicht erbracht habe werden können). Da im Rahmen des Verfahrens über den Antrag nach § 35 AsylG die Frage des Bestehens der Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich auch lediglich vorfrageweise zu beurteilen war, kann nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht schon aufgrund der rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung des BVwG über den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 35 AsylG davon ausgegangen werden, dass für diese „§ 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“.

 

Hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erst beim Besuch der Bezugsperson im Jahr 2016 die Ehe geschlossen oder wäre – entgegen der hier zugrunde gelegten diesbezüglichen Feststellung – davon auszugehen, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossene Ehe erst ab deren nachträglicher Registrierung im Jahr 2016 als gültig zustande gekommen angesehen oder erst ab diesem Zeitpunkt in Österreich anerkannt werden kann, stünde außer Zweifel, dass auch in einem Verfahren über einen allfällig künftig gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin § 34 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen könnte, da diesfalls die Ehe und somit die Familienangehörigen-Eigenschaft zwar im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, nicht aber wie von § 35 Abs. 5 AsylG und auch von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gefordert, schon im Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hätte. Wäre von einem solchen Sachverhalt auszugehen, bestünde kein Zweifel daran, dass iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG§ 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“.

 

Ausgehend von den dieser Entscheidung zugrunde gelegten – nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Laufe dessen seitens der Beschwerdeführerin ua. hinsichtlich der Eheschließung und der nachträglichen Registrierung der Ehe im Vergleich zum Verfahren nach § 35 ASylG weitere Unterlagen vorgelegt wurden und im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung zwei Zeugen unter anderem zur vorgebrachten traditionellen Eheschließung im Jahr 2010 und der Registrierung im Jahr 2016 befragt wurden, getroffenen – Feststellungen ist aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur aktuell als Ehegattin der Bezugsperson anzusehen ist und somit die Definition einer Familienangehörigen iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG erfüllt, sondern die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits durch die traditionell-religiöse Eheschließung im Jahr 2010 gültig zustande gekommen ist.

Da nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts mangels Anordnung im iranischen (oder afghanischen) Recht, wonach eine traditionell-religiös geschlossene Ehe (erst) mit deren Registrierung rückwirkend gültig zustande kommt und da auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die seit dem Jahr 2010 nach ausländischem Recht gültig geschlossene Ehe in Österreich – etwa unter Berufung auf ein aus Gründen des ordre public erforderlichen Mindestmaß an Beweissicherung – als erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Registrierung im Jahr 2016 gültig und „bestehend“ anzuerkennen ist, ist davon auszugehen, dass die Ehe durch die traditionell-religiöse Eheschließung im Jahr 2010 gültig zustande gekommen ist und schon vor der im Jahr 2012 erfolgten Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, womit die Beschwerdeführerin auch die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfüllt.

Befände sich die Beschwerdeführerin bereits in Österreich und würde sie einen Asylantrag stellen (was beides aber derzeit nicht gegeben ist), wäre somit in einem über einen durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Internationalen Schutz geführten Verfahren § 34 Abs. 2 AsylG anwendbar.

 

Seitens der belangten Behörde – und wie sich aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Schreiben des Innenministeriums zu ergeben scheint, auch von diesem – wird davon ausgegangen, dass für eine Familienzusammenführung mit einem in Österreich Asylberechtigten begehrende Fremde, die die Definition des § 35 Abs. 5 AslyG erfüllen, ausschließlich ein Verfahren nach § 35 AsylG (und in der Folge die Stellung eines Antrages gem. § 34 Abs. 2 AsylG) möglich ist, während davon ausgegangen werden dürfte, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG an Personen, die auch die Definition eines Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG erfüllen, ausscheidet.

Demgegenüber wird seitens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, einer Person, die sowohl die Definition des Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG, als auch jene eines (Familien-)Angehöriger iSd NAG erfüllt, könne – je nachdem, welchen Aufenthaltstitel diese beantrage – bei Erfüllung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen sowohl ein Einreisetitel nach § 35 AsylG als auch ein Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG erteilt werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, wobei dem Verfahren nach § 35 AsylG der asylspezifische Zweck zukomme, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren.

Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass Personen, die im Zeitpunkt einer Entscheidung über einen Antrag nach § 35 AsylG nicht (mehr) die Eigenschaft eines Familienangehörigen iSd § 35 Abs 5 AsylG erfüllen, einen Antrag nach dem NAG stellen können, wenn diese etwa die (Familien-)Angehörigeneigenschaft des NAG (und die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen) erfüllen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, Ra 2015/21/0230; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, Ra 2016/18/0254; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231 ua).

In Bezug auf Fälle, in denen die Familienangehörigeneigenschaft des § 35 Abs. 5 AsylG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht (mehr) erfüllt ist, können daher die Antragsteller ua auf das Verfahren nach dem NAG verwiesen werden, das somit in diesen Fällen eine Art „Auffang‑Funktion“ erfüllt.

 

Durch diese seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Judikatur ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch ebenso wenig durch das im von der belangten Behörde vorgelegten Informationsschreiben des BMI vom 03.04.2019 angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2017/20/0513 (– mit dem der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des BVwG betreffend eine Abweisung eines Antrages nach § 35 AsylG aufgehoben hat, weil das BVwG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Ehe der dortigen Revisionswerberin sämtliche im syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllte bzw. ob der nachträglichen Registrierung der Ehe wie von der Revisionswerberin vorgebracht, ex tunc Wirkung zukomme, ohne dass in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich die Frage des Verhältnisses zwischen dem Verfahren nach § 35 AsylG und jenem nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG entscheidungswesentlich gewesen wäre –) geklärt, ob bei einer Familienzusammenführung zu einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson dem Verfahren nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG eine nur subsidiäre Auffangfunktion in dem Sinne zukommt, dass eine Familienzusammenführung gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG – nur – dann möglich ist, wenn ein Antragsteller die Definition des Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 NAG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht (mehr) erfüllt, oder ob die beiden Verfahren insofern jeweils eine von mehreren Möglichkeiten der Familienzusammenführung iSd Judikatur des VwGH darstellen, als es einem im Ausland aufhältigen Fremden, der sowohl die Definition des Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG, als auch jene eines (Familien‑)Angehörigen iSd NAG erfüllt, bei Erfüllen aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen freisteht, einen Einreisetitel nach § 35 AsylG (und in der Folge nach Abschluss eines antragsgebundenen Verfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Status als Asylberechtigter) oder einen Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG zu erwirken.

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Auslegung der Formulierung „und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“ in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ab, die soweit zu sehen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht eindeutig geklärt ist.

 

Dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits wiederholt betont hat, dass es sich beim Verfahren nach § 35 AsylG nur um eine von mehreren Möglichkeiten der Familienzusammenführung mit in Österreich Asylberechtigten handelt, spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts eher dagegen, in Konstellationen wie der vorliegenden – die Antragstellerin befindet sich nicht im Inland, hat bislang weder einen Antrag auf Zuerkennung von Internationalem Schutz wegen Vorliegens eigener Asylgründe noch einen Asylantrag gemäß § 34 Abs. 2 AsylG gestellt, ein Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 35 AsylG wurde mit der Begründung, ein Beweis für das Bestehen einer Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise habe nicht erbracht werden könne, abgewiesen – davon auszugehen, dass § 34 Abs. 2 AsylG iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG „gilt“ und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aus diesem Grund ausscheidet.

Auch der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NA, der nicht auf § 35 AsylG, sondern nur auf den Absatz 2 des das Familienverfahren im Inland regelnden § 34 AsylG verweist, spricht eher gegen die Annahme, davon auszugehen, dass § 34 Abs. 2 AsylG auch für noch gar nicht im Inland befindliche Antragsteller „gilt“, schließlich käme derzeit § 34 Abs. 2 AsylG auf einen – im Übrigen nicht gestellten – Asylantrag der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sich diese nicht im Inland befindet. Auch setzt die Anwendung von § 34 Abs. 2 AsylG einen Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz voraus, den die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht gestellt hat. Um der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation, in der diese weder in Österreich aufhältig ist, noch einen Asylantrag gestellt hat, entgegen halten zu können, § 34 Abs. 2 AsylG „gelte“, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an sie ausscheide, weil die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG normierte Voraussetzung „und § 34 Abs. 2 NAG nicht gilt“ nicht erfüllt sei, setzte somit voraus, dass die Formulierung „und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“ dahingehend auszulegen wäre, dass aufgrund dieser eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nur dann in Betracht kommt, wenn im Verfahren nach dem NAG festgestellt werden kann, dass einem sich aktuell im Ausland befindlichen Antragsteller, der noch keinen Antrag auf Asyl gestellt hat und einen solchen uU aus welchen Gründen auch immer auch gar nicht stellen will, auch dann kein Internationaler Schutz nach § 34 Abs. 2 AsylG gewährt werden könnte, wenn er sich im Inland befände und einen Antrag stellen würde.

Eine solche voraussetzungsvolle Auslegung der Formulierung „und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“ scheint vor dem Hintergrund des ausschließlich auf den § 34 Abs. 2 AsylG – und nicht etwa auch auf § 35 AsylG verweisenden – Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nicht vorgezeichnet und wäre es zum anderen aus Gründen des Art 47 GRC zumindest problematisch, im Ausland befindliche Personen, die die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und gleichzeitig die Definition eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten nach dem NAG erfüllen, ausschließlich auf das Verfahren nach § 35 AsylG zu verweisen, in dem – im Unterschied zu dem nach entsprechendem Antrag eines im Inland befindlichen Familienangehörigen eines Asylberechtigten zu führenden Verfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG als solchem – aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich gesetzlich ausdrücklich eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichts näher liegend, davon auszugehen, dass hinsichtlich Fremden, die sich nicht im Inland befinden und die somit auch keinen zulässigen Asylantrag stellen können, durch den ein die Anwendung von § 34 Abs. 2 AsylG bewirkendes Familienverfahrens im Inland in Gang gesetzt würde, davon auszugehen ist, dass iSd nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG§ 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“.

6.3. Quotenplatz, Nachweis von Deutschkenntnissen:

 

Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde ein Quotenplatz zugeteilt.

Ein Nachweis von Deutsch-Kenntnissen ist gem. § 21a Abs. 4 NAG vorliegend nicht erforderlich.

Somit sind alle besonderen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt.

 

6.4. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:

 

6.4.1. Aus den oben dargestellten Gründen davon ausgehend, dass die 2010 geschlossene und 2016 nachträglich registrierte Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson rechtsgültig ist und deren Anerkennung auch die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG nicht entgegensteht ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen und keine Erteilungshindernisse bestehen:

 

6.4.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur festgehalten, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

 

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

 

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

 

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war und ist die Bezugsperson berufstätig. Sie hat in den vergangen 12 Monaten durchschnittlich 2.408,-- Euro netto im Monat verdient und ist davon auszugehen, dass sie in den kommenden 12 Monaten ein Einkommen in vergleichbarer Höhe erzielen wird.

Darüber hinaus verfügt die Bezugsperson über ein frei verfügbares Guthaben in der Höhe von rund 10.000,-- Euro, womit aufgrund dieser Ersparnisse, für die es keinerlei Hinweis gibt, dass sie aus illegalen Quellen stammen könnten, auf 12 Monate umgerechnet weitere 833,-- Euro monatlich zur Verfügung stehen.

Aus dem prognostizierten monatlichen Einkommen der Bezugsperson und den aus Ersparnissen der Bezugsperson ergibt sich somit in Summe, dass ein prognostiziertes Familieneinkommen von rund 3.241,-- Euro monatlich.

 

Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt 960,-- Euro (rund 704,-- Euro für Miete inklusive Betriebskosten und Wasser, 45,-- Euro für Strom, 144,-- Euro für Heizung und Warmwasser, rund 34,-- Euro an Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung und 33,-- Euro für einen Handyvertrag) bzw. nach Abzug des „Werts der freien Station“ (294,65 Euro) in der Höhe von 665,35 Euro.

Der gesetzliche Richtsatz für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten (1.398,97 Euro) wird damit im vorliegenden Fall bei Weitem überschritten und es ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls von einem über dem gesetzlichen Richtsatz liegenden Familiennettoeinkommen und somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt, wobei im Verlängerungsfall zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

6.4.3. Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit der Bezugsperson, hinsichtlich derer im Sinne einer Prognoseentscheidung davon anzunehmen ist, dass diese auch während der beantragten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin unselbständig erwerbstätig und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein wird, ist der kraft Gesetztes bestehende Anspruch der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168).

 

6.4.4. Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend aufgrund des vorgelegten, von der Bezugsperson als Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrages davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme in der durch ihren Ehemann gemieteten Wohnung in der ***, ***, nachgewiesen hat.

Zur Frage der Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).

 

Zur Frage der Ortsüblichkeit der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung ist auszuführen, dass deren Ortsüblichkeit mit der Stadtgemeinde *** zumindest näher zu hinterfragen wäre, wenn in dieser insgesamt neun Personen wohnen würden. Nunmehr sind aber bereits vier der im Zeitpunkt der Überprüfung an der Frage stehenden Adresse gemeldeten Personen in eine andere Wohnung gezogen. Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der zwei schulpflichtigen Kinder keine Ummeldungen erfolgt sind, die Ortsüblichkeit ausgehend von der Annahme beurteilt, dass neben der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, der Mutter der Bezugsperson auch diese beiden schulpflichtigen Kinder des Cousins der Bezugsperson weiterhin in der in Frage stehenden Wohnung leben werden, so ist kein Grund zu sehen, dass ein Zusammenleben eines Ehepaares mit der (Schwieger-)Mutter und zwei in einem Verwandtschaftsverhältnis stehenden schulpflichtige Kinder, wobei dem Ehepaar, der (Schwieger-)Mutter und den zwei schulpflichtigen Kindern gemeinsam jeweils ein eigens Schlafzimmer neben einem von allen zu benutzendes Wohnzimmer, einer Küche, Bad, WC, Vorrang und Loggia unüblich wäre. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den Zusammenlebenden um ein Ehepaar und mit diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis stehende Personen handelt und dass die Wohnung eine Wohnfläche von immerhin rund 98m2 aufweist (vgl. zur Größe auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383), kann aus Sicht des erkennenden Gerichts für die bereits durch den Ehemann der Beschwerdeführerin angemieteten Wohnung, nicht angenommen werden, dass keine ortsübliche Unterkunft vorliegt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Wohnung, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Mietvertrages und im Hinblick auf ihren sich aus ihrer aufrechten Ehe mit seinem Ehemann als Mieter ergebenden familienrechtlichen Mitbenutzungsanspruch einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme nachgewiesen hat, als ortsüblich anzusehen ist.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass auch diese Prognoseentscheidung vorliegend aus folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, von einer zu befürchtenden Gefahr einer Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht auszugehen ist, zumal zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bestehende Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, gekündigt werden sollte, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin stets die Miete samt Betriebskosten bezahlt (hat). Zum anderen sind vor dem Hintergrund des erwartenden Familieneinkommens auch keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann selbst dann, wenn diese aus der aktuellen Wohnung in eine andere oder größere Wohnung ziehen würden, die Miete für eine allfällige künftig zu beziehende größere Wohnung nicht bezahlen zu können und in der Folge von Obdachlosigkeit bedroht zu sein.

Damit ist vorliegend im Ergebnis davon auszugehen, dass die Erteilungs-voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vorliegt.

 

6.4.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet. So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.

Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

 

6.5. Da somit im Ergebnis alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

 

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

 

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn diese von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die vorliegend entscheidungswesentliche Frage, ob die Formulierung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG „und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“ die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem NAG an sich im Ausland aufhaltende Familienangehörigen von in Österreich Asylberechtigten ausschließt, die auch die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllen und denen somit auch die Möglichkeit, einen Antrag nach § 35 AsylG und in der Folge einen Antrag nach § 34 Abs. 2 AsylG zu stellen, offen stünde. Da diese Frage soweit zu sehen nicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, sich die Antwort darauf auch nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und diese weiters in allen Konstellationen, in denen Personen, die sowohl die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllen, als auch die Voraussetzungen § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG erfüllen, stellt, ist die Frage aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgericht nicht nur für den vorliegenden Einzelfall von Bedeutung. Daher ist die ordentliche Revision zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte