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§ 16 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT 3

FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

Form der Eheschließung

§ 16.

(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Aus dem Abs. 1 folgt, daß eine Ehe im Inland formgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann (§ 15 Ehegesetz), auch wenn nach dem ausländischen Personalstatut der Verlobten eine andere Eheschließungsform zulässig wäre.

Schlagworte

Formstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031302

alte Dokumentnummer

N2197817129R

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